Stromsteuergesetz

Stromsteuergesetz
Basisdaten
Titel: Stromsteuergesetz
Abkürzung: StromStG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Steuerrecht
FNA: 612-30
Datum des Gesetzes: 24. März 1999 (BGBl. I S. 378,
2000 I S. 147)
Inkrafttreten am: 1. April 1999
Letzte Änderung durch: Art. 31 G vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794, 2840 f.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
25. Dezember 2008,
1. Januar 2009
(Art. 39 Abs. 1, 8 G vom
19. Dezember 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.
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Das Stromsteuergesetz (kurz: StromStG) ist ein deutsches Steuergesetz betreffend die Besteuerung des Stromverbrauchs. Das Gesamtaufkommen liegt bei 6,355 Mrd. € (2007). Die Stromsteuer gehört zu den so genannten Ökosteuern.

Inhaltsverzeichnis

Steuerart

Die Stromsteuer ist eine durch Bundesgesetz geregelte Verbrauchsteuer. Die Verwaltung obliegt den Zollbehörden, das Aufkommen steht vollständig dem Bund zu. Die Strom/Ökosteuer ist eine Vorsteuer und wird zusammen mit dem eigentlichen Betrag mit der Mehrwertsteuer besteuert.

Steuergebiet/Steuergegenstand

Besteuert wird der - im deutschen Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen am Hochrhein und ohne die Insel Helgoland) – getätigte Verbrauch von elektrischem Strom. Strom wird anhand der Position 2716 der kombinierten Nomenklatur definiert.

Einheit für die Berechnung ist die Megawattstunde (= 1.000 kWh), auf die ein Regelsteuersatz von 20,50 € erhoben wird.

Steuerbegünstigungen

Steuerbefreiungen

Für bestimmte Verwendungszwecke ist eine Befreiung von der Steuer vorgesehen:

  • Strom aus erneuerbaren Energieträgern ist befreit, wenn er aus einem ausschließlich aus solchen Energieträgern gespeisten Netz entnommen wird. Erneuerbare Energieträger in diesem Sinne sind Wasser- und Windkraft , Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas und Biomasse. Keine erneuerbaren Energieträger sind Klärschlamm und Grubengas.
  • Strom zur Verwendung bei der Stromerzeugung ist steuerfrei. Definitionsgemäß wird Strom dann zur Stromerzeugung entnommen, wenn er in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung und Rauchgasreinigung oder in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien zur Erzeugung von Strom verbraucht wird.
  • Strom aus Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 2 Megawatt ist steuerfrei, wenn er vom Anlagenbetreiber in einem räumlichen Zusammenhang zur Entnahmestelle geleistet wird.
  • Strom, der in Notstromaggregaten und an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen erzeugt wird, ist steuerfrei

Steuerermäßigungen

Steuerermäßigungen sind gesetzlich vorgesehen für:

  • Strom, der von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft zu betrieblichen Zwecken verbraucht wird, unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 12,30 EUR. "Betrieblicher Verbrauch" ist nicht nur der Verbrauch für die Produktion im engeren Sinne, sondern auch für betrieblichen Zwecke wie z. B. Beleuchtung, Heizung und den Betrieb von Büromaschinen.

Nicht ermäßigt ist in diesen Fällen die sog. Sockelverbrauchsmenge von 25 MWh je Kalenderjahr. Diese Menge ist mit dem Regelsteuersatz zu versteuern.

Unternehmen, die nicht ausschließlich eine Tätigkeit des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft ausüben, sind nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu klassifizieren.

Steuerentlastungen

1. § 10 StromStG

a. Sinn und Zweck

Grundgedanke des § 10 StromStG ist es, Unternehmen des Produzierenden Gewerbes von der Stromsteuerbelastung größtenteils zu befreien. Damit soll erreicht werden, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gegenüber im Ausland angesiedelten Unternehmen gesteigert wird.

b. Begriffsbestimmungen

  • Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Sind Unternehmen des Bergbaus, des verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes, der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft, die einem Abschnitt A – F in der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 1993 (WZ 93), zuzuordnen sind. Weiterhin zugeordnet werden die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 SGB IX, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Wirtschaftszweigen zuzuordnen ist (siehe § 2 StromStG, hilfreiches auch unter: www.statis.de).
  • Unternehmen: Kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden (siehe § 2 StromStG).

c. Wie wird das Unternehmen entlastet und in welcher Höhe

Der so genannte „Spitzenausgleich“ stellt ein Recht auf Steuerentlastung (Erlass, Erstattung oder Vergütung) des nachweislich versteuerten Stroms für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes dar. Dabei ist eine Totalentlastung der Stromsteuer nicht gewollt, dies erreicht der Gesetzgeber durch 3 Elemente.

  • Das erste Element stellt der so genannte Selbstbehalt (Sockelbetrag) in Höhe von 512,50 € pro Kalenderjahr dar. Die gezahlte Stromsteuer muss also den Betrag von 512,50 € übersteigen. Zur Erklärung: Der Sockelbetrag wurde durch den Gesetzgeber eingeführt, um größeren Verwaltungsaufwand zu vermeiden und Erstattungen in Kleinfällen zu verhindern.
  • Das zweite Element ist der Senkungssatz des Arbeitgeberanteils zur Rentenver-sicherung (Erklärung hierzu unter Nr.4).
  • Nach Berechnung der Steuerbelastung, von der die beiden oberen Elemente in Abzug gebracht wurden wird diese Restbelastung schließlich nicht zu 100 % vergütet, sondern zu 95 %. Die restlichen 5 % stellen einen zumutbaren Eigenanteil eines Unternehmens dar.

Grundsätzlich ist zu beachten: wenn Sockelbetrag und Senkungssatz gleich oder kleiner als die Steuerbelastung sind kommt es zu keiner weiteren Entlastung. Unternehmen welche keine gesetzlichen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, können nach Abzug des Sockelbetrages im günstigsten Fall daher 95 % der Stromsteuer zurückbekommen.

d. Was hat die Rentenversicherung damit zu tun?

Ca. 90 % der Einnahmen aus der Stromsteuer fließen in die Rentenkasse um die Lohnnebenkosten zu senken. Dadurch konnte der Arbeitgeberanteil an den Rentenver-sicherungsbeitragssätzen abgesenkt werden. Im Jahr 1998 betrug der Arbeitgeberanteil noch 10,15 % (Gesamtbeitragssatz 20,3 %), durch die Senkung der Rentenversicherungsbeiträge konnte z.B. im Jahr 2006 der Arbeitgeberanteil um 0,4 % auf 9,75 % (Gesamtbeitragssatz 19,5 %) vermindert werden. Allerdings wurde der Wortlaut und damit die Berechnung der Entlastung zum 1. August 2006 geändert, vor allem, weil der Beitragssatz zur Rentenversicherung von 9,75 % im Jahr 2006 auf 9,95 % im Jahr 2007 angestiegen ist. Je höher der aktuelle Beitragssatz zur Rentenversicherung ist, desto geringer ist die tatsächliche Entlastung in der Rentenversicherung für den Arbeitgeber. Die Entlastung gibt es seit dem Jahr 1999, dem Jahr der Einführung der Stromsteuer.

So sahen die Zahlen aus:

Jahr Gesamtversicherungsbetrag AG-Anteil Senkungssatz gegenüber 1999
1999 (bis 31. März 1999) 20,3 % 10,15 %
1999 (ab 1. April 1999) 19,5 % 9,75 % 0,40 %
2000 19,3 % 9,65 % 0,50 %
2001 19,1 % 9,55 % 0,60 %
2002 19,1 % 9,55 % 0,60 %
2003 19,5 % 9,75 % 0,40 %
2004 19,5 % 9,75 % 0,40 %
2005 19,5 % 9,75 % 0,40 %
2006 19,5 % 9,75 % 0,40 %
2007 19,9 % 9,95 % 0,20 %

Da diese Entlastung innerhalb der Vergütungsberechnung ein Abzugsbetrag darstellt, erhöht sich letztendlich der Vergütungsbetrag durch eine Erhöhung des Rentenversicherungs-beitragssatzes. Eigentlich sollen durch die Einnahmen aus der Stromsteuer die Beiträge niedrig gehalten werden, dies wird aber zunehmend zum Problem. Der Anstieg im Jahr 2007 auf nun 9,95 % würde jetzt zu einer erhöhten Vergütung für die Unternehmen führen.

Da Unternehmen des Produzierenden Gewerbes jedoch bereits mit den Beitragssätzen des Jahres 2006 so gut wie keine Steuerbelastung mehr zu tragen hatten und eine gewisse Restbelastung gegeben sein soll, wird bei der Errechnung der Rentenversicherungsersparnis nun durch den neuen Wortlaut so getan, als ob der niedrigere Beitragssatz des Jahres 2006 noch gelten würde. Der Anstieg auf 9,95 % wird nun bei der Berechnung ignoriert.

d.1. Die Rentenversicherungsbeiträge welcher Arbeitnehmer müssen in die Berechnung mit einbezogen werden?

Für die Beantragung der Steuerentlastung nach § 10 StromStG ist als eine Berechnungs-komponente, wie oben bereits erwähnt, der Arbeitgeberanteil an der Rentenversicherung zu ermitteln. Rentenversicherungspflichtig sind Beschäftigte gemäß §§ 1 ff. SGB VI. Regelmäßig handelt es sich hierbei um Arbeitnehmer und Auszubildende oder bei Behindertenwerkstätten um Behinderte. Beschäftigung ist eine nicht selbstständige Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis. Folgende Arbeitgeberanteile (halber Beitragssatz) zur gesetzlichen Rentenversicherung sind bei der Berechnung zu berücksichtigen:

  • normal Beschäftigte;
  • Beschäftigte im Niedrig-Lohn-Sektor (401 € bis 800 €);
  • Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit;
  • Auszubildende mit Arbeitsentgelt über 325 €;
  • Arbeitgeberanteile aus der so genannten „Märzklausel“ (Einmalzahlungen wie zB. Urlaubs-, Weihnachtsgeld)

Folgende Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen:

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (400-Euro-Jobs)

Dieser Arbeitgeberanteil wird in die Berechnung nicht mit einbezogen, da die Beiträge bei geringfügig Beschäftigten nicht gesenkt wurden (tatsächlich wurden sie im Vergleich zu 1998 sogar bereits mehrfach erhöht).

  • Soweit der Arbeitgeber den Beitrag zur Rentenversicherung allein trägt, zum Beispiel bei Auszubildenden mit einem Arbeitsentgelt unter 325,00 € und bei Aufstockungsbeträgen zur Altersteilzeit, ist der volle Beitragssatz in der Berechnung zu berücksichtigen.

Abschließend zu diesem Punkt sei noch erwähnt: Leiharbeiter sind Beschäftigte des Ver-leihers, nicht die des Entleihers gemäß § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und müssen somit nicht mit in der Berechnung berücksichtigt werden. Dagegen sind in das Ausland entsandte Arbeitnehmer nach § 4 SGB IV in die Berechnung einzubeziehen.

e. Was sagt der Gesetzestext eigentlich aus?

  • Zu § 10 Absatz 1:

Ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes erhält für nachweislich versteuerten Strom, wenn es diesen zu betrieblichen Zwecken aus dem Versorgernetz entnommen hat, auf Antrag Entlastung. Die Stromsteuer muss 512,50 € im Kalenderjahr übersteigen, dieser Sockelbetrag wird dabei vom Steuerbetrag abgezogen.

  • Zu § 10 Absatz 2:

Im Kalenderjahr können 95 % der Steuer erlassen, erstattet und vergütet werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass von der Steuerbelastung ohne Sockelbetrag (siehe zu Absatz 1) der jeweilige Senkungssatz der Rentenversicherung abzuziehen ist.

f. Erklärendes Rechenbeispiel

Sachverhalt: Ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes U bezieht im Jahr X voll versteuerten Strom. U beschäftigt 20 Arbeitnehmer in seinem Unternehmen und zahlt für diese ein rentenver-sicherungspflichtiges Entgelt von 500.000 € im Antragsjahr. Die Steuer belief sich auf 12505,00 € U stellt einen Antrag auf Erstattung der Stromsteuer nach § 10 StromStG. Der zu erstattende Betrag berechnet sich wie folgt:

Steuer nach § 10 Abs.1 StromStG 12.505,00€
./. Sockelbetrag gemäß § 10 Abs.1 StromStG 512,50€
Zwischensumme 11.992,50€
./.Senkungssatz der Rentenversicherungsbeiträge von 0,4 % (2006) auf 500.000€ 2.000,00€
verbleibende Steuer 9.992,50€
Davon 95 % ( = Erstattungsbetrag) 9.492,88€

g. Grundlegendes zu den vorzulegenden Unterlagen, zum Antrag, zu den Behörden

Stellt ein Unternehmen einen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt sollte es beachten, dass nur für nachweislich versteuerten Strom, der für eigene betriebliche Zwecke verwendet wurde eine Entlastung gewährt wird. Strom der zum Beispiel an Dritte oder ein Tochterunternehmen weitergegeben wird ist nicht entlastungsfähig.

Nach § 9a StromStG können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für Strom, der für bestimmte Prozesse und Verfahren verwendet wird, eine komplette Entlastung erhalten. Diese Regelung existiert seit 1. August 2006 und ist mit dem § 10 StromStG kombinierbar, d.h., dass Strommengen welche nicht nach § 9a StromStG entlastungsfähig sind, nach § 10 StromStG entlastet werden können

Zur Fristwahrung ist bei Beantragung der Entlastung zu beachten, dass ein Antrag z.B. des Jahres 2007 bis spätestens 31. Dezember 2008 eingereicht werden muss.


  • Vorzulegende Unterlagen:
    • Nachweise zu den Stromverbräuchen im Antragszeitraum (Stromrechnung des Versorgers)
    • Nachweise über den gezahlten Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Rentenversicherungen im Antragszeitraum (Kopie das Lohnjournals)


  • Vorzulegender Antrag:

Ein besonderer Vordruck ist vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Um den Unternehmen Hilfestellung zu leisten hat die Zollverwaltung im Internet ein Muster und Informationen bereitgestellt (Antrag Vordruck-Nr.: 1450, Informationen Vordruck-Nr.: 1451). Die genaue Adresse im Internet lautet: www.Zoll.de (weiter über Formularcenter, Verbrauchsteuern, Stromsteuer)


  • Behörde:

Zuständig für einen Antrag auf Entlastung der Stromsteuer für ein Unternehmen ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.


h. Schlussbemerkung

Mit den voran genannten Hinweisen kann also recht einfach eine große Steuerentlastung in einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes stattfinden. Die Antragstellung ist mit wenig Aufwand erledigt und kann auch ohne Verständnis aller Zusammenhänge leicht bewerkstelligt werden, da lediglich 2 Werte zur Berechnung benötigt werden (Stromverbrauch und Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung). Im günstigsten Fall kann ein Unternehmen, wenn es die Voraussetzungen erfüllt, 95 % der Stromsteuer zurückbekommen.

2. § 9a StromStG

Nach § 9a StromStG können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für den Strom, welcher für bestimmte Prozesse und Verfahren verwendet wird, komplett von der Steuer entlastet werden. Diese Regelung existiert seit dem 1. August 2006 und ist mit dem oben beschriebenen § 10 StromStG kombinierbar, d.h., dass Strommengen welche nicht nach § 9a StromStG entlastungsfähig sind, nach § 10 StromStG entlastet werden können.

3. § 17 StromStV

Die Vergütung nach § 17 StromStV soll die Wettbewerbsfähigkeit des produzierenden Gewerbes wiederherstellen, welches z.B. als Mieter nur voll versteuerten Strom (in Höhe von 20,50 €/MWh) von einem Vermieter beziehen kann, obwohl produzierende Gewerbe, die ihren Strom direkt von Energieversorgungsunternehmen (EVU) beziehen, nur die begünstigte Steuer von 12,30 €/MWh zahlen.

Das heißt, dass für solche benachteiligten Gewerbe eine Vergütung der „überzahlten“ Steuer von 8,20 €/MWh stattfinden muss, um die Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. Diese Vergütung gilt jedoch erst ab einer Verbrauchsmenge von 25 MWh im Jahr.


Beispiel: Bäckerei im Eingangsbereich eines Baumarkts

Ein Bäcker mietet in einem Baumarkt eine Fläche, um seinem Gewerbe nachzugehen. Der Baumarkt wiederum bezieht den Strom von einem Stromversorger, welcher für den gelieferten Strom den vollen Steuersatz von 20,50 €/MWh in Rechnung stellt, da der Baumarkt nicht zum Produzierenden Gewerbe zählt.

Da der Baumarkt den Bäcker mit Strom versorgt, verlangt er von diesem, die Steuer ebenfalls in voller Höhe zu bezahlen. Somit ist der Bäcker im Baumarkt (Mietverhältnis) gegenüber anderen Bäckern im Nachteil, da er die volle Stromsteuer von 20,50 €/MWh statt den begünstigten Satz von 12,30 €/MWh zahlen muss. Aufgrund dieses Nachteils, besteht die Möglichkeit, dass der Bäcker im Baumarkt über § 17 der Stromsteuerverordnung den „überzahlten“ Steuerbetrag von 8.20 €/MWh zurückerstatten (vergüten) lassen kann.


Der Ablauf der Anmeldung für die Vergütung sieht wie folgt aus:

- Ein Produzierendes Gewerbe prüft, ob es jährlich mehr als 25 MWh verbraucht.

- Danach beantragt das Gewerbe die Vergütung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Link ist unten aufgeführt)

- Dieser Antrag gilt innerhalb eines Vergütungsabschnittes, in dem der Strom entnommen wurde. Vergütungsabschnitt ist ein Kalenderjahr. Das heißt, dass der abgegebene Antrag für das Jahr gilt, in dem das produzierende Gewerbe den „überzahlten“ Steuerbetrag von 20,50 €/MWh bezahlt hat.

- Der Antragsteller muss in diesem Antrag alle erforderlichen Angaben machen und die Höhe der Vergütung selbst berechnen.

- Diesen Antrag hat das Gewerbe dann bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Kalenderjahres beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.


Antrag für die Stromsteuervergütung:

http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/b0_verbrauchsteuern/d0_strom/e0_steuerbeguenstigungen/c0_steuerentlastungen/b0_17_stromstv/index.html

- Dort den Vordruck „1417“ anklicken und den Antrag ausfüllen.


In der Praxis sieht das wie folgt aus:

Der Bäcker der seine Fläche im Baumarkt mietet und 20,50 €/MWh zahlt bekommt die Stromnebenkostenabrechnung für 2007 vom Baumarkt. Anschließend geht er auf den oben genannten Link, füllt den Antrag aus und berechnet seinen zu vergütenden Betrag. Bei der Berechnung muss er 25 MWh abziehen. Bei 60 Megawattstunden im Jahr 2007 rechnet der Bäcker:


Baumarktrechnung Stromsteuer:

60 Megawattstunden x 20,50 € = 1.230,00 € (= gezahlte Steuer)


- ab der 25. Megwattstunde kann vergütet werden:

60 MWh – 25 MWh = 35 MWh (= Vergütungsmenge)

35 MWh x 8.20 € = 287,00 € (Vergütungsbetrag)


Der Bäcker hat dann die Möglichkeit bis zum Ende des Folgejahres (31. Dezember) diesen Antrag bei seinem zuständigen Hauptzollamt einzureichen, um die Vergütung anzumelden.

Das bedeutet: Da er die Rechnung für 2007 erhielt, kann er den Antrag bis zum 31. Dezember 2008 einreichen. Auf dem Hauptzollamt wird der Antrag geprüft. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (wie z.B. produzierendes Gewerbe, Mieter oder Pächter, etc.) wird der Antrag bewilligt und die Vergütung ausgezahlt.


Somit ist das produzierende Gewerbe in einem Miet- oder Pächtverhältnis wieder wettbewerbsfähig und anderen produzierenden Gewerben, welche ihren Strom direkt von einem EVU beziehen, gleichgestellt.

Steuerschuldner

Wer als Versorger Strom leisten oder als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnehmen will, benötigt eine Erlaubnis des Hauptzollamtes. Steuerschuldner ist in diesen Fällen der Erlaubnisinhaber.

Auch für die Fälle der Ermäßigung für das produzierende Gewerbe bzw. der Land- und Forstwirtschaft ist eine Erlaubnis des Hauptzollamtes vorgeschrieben.

Der Bezug von steuerbegünstigtem Strom gilt jedoch nur ab einer Sockelverbrauchsmenge von 25 MWh im Jahr, da Unternehmen mit geringem Stromverbrauch nicht begünstigt werden sollen. Diese 25 MWh werden demnach zum Regelsteuersatz von 20,50 EUR versteuert. Erst bei einem Verbrauch über 25 MWh greift die Ermäßigung.

Altes Verfahren:

Bis zum Jahr 2008 lief das Verfahren wie folgt ab: die gesamte Verbrauchsmenge wurde zunächst vom Versorger mit dem ermäßigten Steuersatz von 12,30 EUR versteuert. Die Differenz zwischen dem Regelsteuersatz von 20,50 EUR und dem ermäßigten Steuersatz von 12,30 EUR beträgt 8,20 EUR für 1 MWh. Für diese Differenz (max. 25 MWh x 8,20 € = 205 €) wird das Unternehmen selbst Steuerschuldner und musste bisher dafür eine Steueranmeldung abgeben.

Neues Verfahren:

Seit 2008 gibt es aus Vereinfachungsgründen eine Änderung im Verfahren. Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die mit Erlaubnis steuerbegünstigten Strom beziehen, bekommen vom zuständigen Hauptzollamt einen Bescheid über den Sockelbetrag von 205 € (25 MWh x 8,20 €) für das abgelaufene Kalenderjahr. Eine Steueranmeldung ist demnach nicht mehr erforderlich. Die Verbrauchsmenge von 25 MWh gilt spätestens mit dem Ablauf jedes Kalenderjahres als widerlegbar entnommen. Die gesamte Verbrauchsmenge wird vom Versorger mit dem ermäßigten Steuersatz von 12,30 EUR wie bisher versteuert.


Letztverbraucher, die ihren Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets beziehen, werden zum Steuerschuldner durch die Entnahme des Stroms im Steuergebiet.

Die Steuer entsteht auch dadurch, dass widerrechtlich Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist, wer widerrechtlich Strom entnimmt.

Ebenso kann die Steuer entstehen, wenn ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Strom mit ermäßigtem Steuersatz bezieht aufgrund einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme und diesen begünstigten Strom an Dritte (rechtlich selbstständige Einheiten) weiterleitet, welche aber nicht berechtigt sind den Strom steuerermäßigt zu beziehen. Dieser Umstand ist vielen Erlaubnisinhabern nicht bewusst und führt teilweise zu enormen Steuernachforderungen im Falle eines Bekanntwerdens.

Letztlich entsteht die Steuer auch dadurch, dass Eigenerzeuger Strom zum Eigenverbrauch aus dem Netz entnehmen. Steuerschuldner ist der Eigenerzeuger.

Historische Entwicklung

Die Stromsteuer ist die zweit-jüngste Verbrauchssteuer in Deutschland. Im Rahmen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform wurde sie am 1. April 1999 in Deutschland eingeführt. Mit dem Gesetz sollten finanzpolitische und umweltpolitische Zwecke verknüpft werden, denn zum einen war die Senkung der Sozialversicherungsbeiträge – Stichwort Lohnnebenkosten - geplant, während andererseits die Verbraucher durch die Einführung der Steuer zu Energiesparmaßnahmen gedrängt werden sollten. Auch die weitere Förderung der regenerativen Energien durch die entsprechende Steuerbefreiung war Ziel des Steuergesetzes.

Entwicklung der Steuersätze

Regelsteuersatz:

  • 1999: 20,00 DM/MWh
  • 2000: 25,00 DM/MWh
  • 2001: 30,00 DM/MWh
  • 2002: 17,90 EUR/MWh
  • ab 2003: 20,50 EUR/MWh

reduzierter Steuersatz für Nachtspeicherheizungen:

  • 2000: 12,50 DM/MWh
  • 2001: 15,00 DM/MWh
  • 2002: 9,00 EUR/MWh
  • ab 2003: 12,30 EUR/MWh
  • Diese Steuerermäßigung ist ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr existent!

reduzierter Steuersatz für Bahnstrom/Fahrbetrieb:

  • 2001: 15,00 DM/MWh
  • 2002: 9,00 EUR/MWh
  • 2003: 10,20 EUR/MWh
  • ab 2004: 11,42 EUR/MWh

reduzierter Steuersatz für produzierendes Gewerbe (oberhalb des Sockelverbrauchs):

  • 2001: 6,00 DM/MWh
  • 2002: 3,60 EUR/MWh
  • ab 2003: 12,30 EUR/MWh

Weblinks

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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