Störerhaftung

Störerhaftung

Als Störerhaftung bezeichnet man im deutschen Recht die Verantwortlichkeit eines Störers als Handlungsstörer, Zustandsstörer oder Mitstörer. Die Störerhaftung ist durch allgemeine Vorschriften im Bereich des Sachenrechts (§ 1004 BGB) sowie des Verwaltungsrechts geregelt. Nach der Störerhaftung kann derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Inhaltsverzeichnis

Internetrecht

Bedeutung kommt der Störerhaftung unter anderem im Internetrecht zu. Die Störerhaftung ist weiter gefasst als die Verbreiterhaftung. Störer ist dabei jemand, der auf beliebige Weise mit der Verbreitung rechtlich zu beanstandender Inhalte zu tun hat. Ob ein bloßer Verweis auf anonym veröffentlichte Daten eine Störerhaftung rechtfertigt, ist umstritten. Nach weitgehend übereinstimmender Rechtsprechung lehnen deutsche Gerichte eine pauschale Haftung für Hyperlinks ab; im Einzelfall kommt jedoch eine Haftung als Störer in Betracht.

Der Umfang der Prüfpflichten ist jedoch grundsätzlich eingeschränkt, erstreckt sich nicht unbedingt auf externe Webseiten und muss immer in Güterabwägung mit den Regelungen der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gesehen werden. Verschärfte Prüfpflichten greifen jedoch, sobald der potenzielle Störer durch eine Abmahnung adressiert wurde.

Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte im so genannten Schöner-Wetten-Urteil vom 1. April 2004 (Az. I ZR 317/01) eine pauschale Störerhaftung für das Anbringen von Hyperlinks ab.

In Bezug auf das Internet-Auktionshaus Ricardo.de (Ricardo-Urteil) entschied der BGH über die Störerhaftung für gefälschte Markenuhren (der Marke ROLEX und verwandter Marken).[1] Die Möglichkeit einer Haftung für ein Internet-Auktionshaus auch bei Fremdversteigerungen für Markenverletzung bejahte der u. a. für Markenrecht zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Zwar sei es einem Internet-Auktionshaus nicht zuzumuten, jedes Angebot, welches vom Anbieter selbständig ins Internet gestellt wird, sofort zu überprüfen. Dies „würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen“[2] Sofern aber ein konkreter Fall einer (Marken-)Rechtsverletzung bekannt werde, müsse das beklagte Auktionshaus nicht nur das jeweilige Angebot selbst sperren, sondern auch „technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen“[3] komme. Darüber, wie solche „vorgezogenen Filterverfahren“[4] aussehen könnten und müssten, konnte der BGH wegen fehlender Tatsachenfeststellungen in diesem Revisionsurteil nicht entscheiden. Die Sache wurde daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Einzelnachweise

  1. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2004, Az. I ZR 304/01; kurz zusammengefasst in der Pressemitteilung Nr. 31/2004 des Bundesgerichtshofes
  2. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2004, Az. I ZR 304/01, Seite 19 der anonymisierten Originalentscheidung
  3. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2004, Az. I ZR 304/01, Seite 2 der anonymisierten Originalentscheidung, Leitsatz c
  4. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2004, Az. I ZR 304/01, Seite 20 der anonymisierten Originalentscheidung

Siehe auch

Weblinks

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