Sächsisches Recht

Sächsisches Recht
Die Wahl des Königs. Oben: die drei geistlichen Fürsten bei der Wahl, sie zeigen auf den König. Mitte: der Pfalzgraf bei Rhein überreicht als Truchsess eine goldene Schüssel, dahinter der Herzog von Sachsen mit dem Marschallsstab und der Markgraf von Brandenburg, der als Kämmerer eine Schüssel mit warmem Wasser bringt. Unten: der neue König vor den Großen des Reiches (Heidelberger Sachsenspiegel, um 1300)
Eike von Repgow aus dem Oldenburger Sachsenspiegel
(14. Jh.)
Sachsenspiegel-Handschrift von 1385 der Stadtbibliothek Duisburg

Der Sachsenspiegel (nds. Sassenspegel, mittelniederdeutsch: Sassen Speyghel) ist das bedeutendste und, gemeinsam mit dem Mühlhäuser Reichsrechtsbuch, das älteste Rechtsbuch des deutschen Mittelalters. Zugleich ist er die erste in mittelniederdeutscher Sprache verfasste Prosaliteratur.

Inhaltsverzeichnis

Erstellung und historische Epoche

Jede rechtshistorische Epoche ist durch die Art ihrer Rechtsquellen gekennzeichnet. Im Hochmittelalter, das bis ins 13. Jahrhundert reichte, zersplitterte das Recht der einzelnen germanischen Stämme. Es entstand eine Fülle von Landes- und Ortsrecht und als besondere Quellengruppe die Landfrieden. Im folgenden Spätmittelalter gab es neben dem umfangreich rezipierten römischen Recht heimische Quellengruppen: Rechtsbücher, Stadtrechte und ländliche Weistümer.

Rechtsbücher waren Arbeiten einzelner Verfasser ohne amtlichen Auftrag. Es wurde das Gewohnheitsrecht eines bestimmten Gebietes in volkstümlicher Sprache aufgezeichnet. Ein bedeutendes, wenn nicht das bedeutendste Rechtsbuch des Mittelalters, schuf Eike von Repgow: den Sachsenspiegel. Mittelalterliches Recht war mündlich überliefertes Gewohnheitsrecht. Alter, Bewährung und Verständlichkeit kennzeichneten es. Systematische Geschlossenheit, begriffliche Klarheit und logische Stringenz waren nicht vorhanden.

Durch den Tod Heinrichs VI. im Jahr 1197 begannen die Krisenjahre durch den staufisch-welfischen Gegensatz. Der Mord an Philipp von Schwaben 1208, der als Platzhalter fungierte, und der Aufstieg Friedrichs II. prägten das deutsche Gebiet. Der Mainzer Landfrieden von 1235 sollte das zersplitterte Reich ordnen, verhinderte jedoch nicht die territorialen Landesherrschaften.

Im 13. Jahrhundert wurde die Rechtsprechung durch Laien gepflegt. Territorien, Städte und Dörfer hatten verschiedene Gerichte und Instanzen. Zudem gab es Unterschiede bezüglich der Stände. Ein großer Kreis von Männern befasste sich folglich mit der Rechtspflege (Urteiler, Dingleute, Schöffen). Rechtskenntnisse waren also allgemein verbreitet, aber nicht aufgezeichnet. „Es (das Rechtswissen; Anm. d. Autors) lebte nur im Rechtsbewusstsein der Generationen, zugleich durch die Überlieferung gebunden und durch die wechselnden Erlebnisse und Anschauungen der Zeit geprägt in jenem geheimnisvollen Prozeß der Tradition und Assimilation, den man mit dem Begriff der Entwicklung nur sehr unvollkommen erfaßt.“ (Hans Thieme). Das Rechtswissen entstand durch wenige Satzungen, Urkunden und mündliche Berichte sowie eigene Erfahrungen. Nur wenige Deutsche hatten an damaligen Universitäten studiert.

Daraus ergibt sich die große Leistung Eikes von Repgow, der als Erster hervortrat und ein umfangreiches Rechtsbuch in deutscher Sprache verfasste. Es ist das erste große Rechtsdokument in Deutschland, das, statt in Lateinisch, in deutscher Sprache verfasst wurde. Eike von Repgow wollte das überlieferte Recht seines Stammes und das Recht als Bestandteil der christlichen Weltordnung schriftlich niederlegen. Nach neuerer Ansicht hat Eike von Repgow innovativ Recht geschaffen. Im Jahr 2005 verglich der Kanonist Peter Landau den Buchbestand des Zisterzienserklosters Altzelle mit den Quellen Eikes von Repgow und kam zu dem Schluss, dass eine Entstehung in der Nähe von Altzelle wahrscheinlich sei.

Der Sachsenspiegel war kein Gesetz. Der Autor hatte sich zur Aufgabe gemacht, das bestehende Gewohnheitsrecht schriftlich zu fixieren; er schuf höchstens unbewusst neues Recht und hielt notfalls auch an nicht mehr gängigem Recht fest. Aus diesem Traditionalismus gewann das Rechtsbuch seine Autorität, so dass es schon bald als ein offizielles Gesetzbuch betrachtet wurde. Die Bezeichnung „Sachsenspiegel“ beruht auf der Zugehörigkeit zur Spiegelliteratur der Entstehungszeit. Dem Unrecht entgegenwirken und Kenntnisse des Rechts verbreiten, waren die Ziele Eike von Repgows. „Diz recht en habe ich selbir nicht erdacht, ez haben von aldere an uns gebracht Unse guten vorevaren. mag ich ouch, ich will bewaren, Daz min schatz under der erden mit mir nicht verwerden. Von gotis genaden die lere min sal al der werlt gemeine sin.“ Eike von Repgow will das althergebrachte Recht widerspiegeln. „spigel der sachsen Sal diz buch sin genannt, wenne der sachsenrecht ist hir an bekannt, Alse an eine spigel de vrowen ive antlitz schowen.“ Die Schöpfung des Sachsenspiegels ist ein Anzeichen für die damalige Entstehung eines Nationalbewusstseins. Er war daher vorrangig deutsch-rechtlich, enthielt aber auch wenige Teile römischen und biblischen Rechts. Die neuere Forschung hebt die kirchenrechtlichen Einflüsse hervor. Lieder und Epen wurden ebenfalls in Dialekten geschrieben. In Mühlhausen entstand zur gleichen Zeit eines der ersten Stadtrechtsbücher. Allgemein verstärkte sich der Wunsch nach Rechtsaufzeichnung.

Der Sachsenspiegel entstand nicht in einem Wurf, sondern zwischen 1220 und 1235. Zunächst wurde er in lateinischer Sprache verfasst. Als Vorlage diente ein Lehnrechtsbuch namens „Auctor vetus de beneficiis“. Der Graf Hoyer von Falkenstein bat Eike von Repgow, den Sachsenspiegel ins Deutsche zu übertragen. In der Reimvorrede erkennt man mehrere Autoren. Zwei weitere Redakteure betätigten sich später, so dass der erste Teil der Reimvorrede nicht von Eike von Repgow stammt.

Inhalt

Der Sachsenspiegel umfasst zwei Rechtsbereiche, das Landrecht und das Lehnrecht. Erst um 1300 erfuhr er eine Dreiteilung.

Nicht geregelt wird im Sachsenspiegel das Dienstrecht, Hofrecht und das Stadtrecht, was mit dem Aufstreben der Städte im Mittelalter zu Unklarheiten führte. Obwohl der Verfasser im Prolog die Unvollständigkeit seiner Sammlung ansprach und wegen dessen Verbesserungsbedürftigkeit um die Mithilfe der Zeitgenossen bat, wurden diese zentralen Punkte dem Sachsenspiegel nicht zugefügt.

Der Sachsenspiegel ist in vier teils vergoldeten Bilderhandschriften (Dresdner, Heidelberger, Oldenburger und Wolfenbütteler Bilderhandschrift) sowie insgesamt 435 Handschriften (341 Landrecht, 94 Lehnrecht) und Fragmenten überliefert. Die Rechtssätze wurden nach dem Leben gestaltet. Als Vorlage dienten Gerichtsverhandlungen. Insgesamt sind die Rechtssätze ausdrucksvoll, anschaulich und bildhaft. Teilweise erscheinen feierliche Sätze und Rechtssprichwörter („Wer ouch erst zu der mulen kumt, der sal erst malen“; „Wor zwene man ein erbe nemen sollen, der eldeste teile unde der iungere kise“). Das Recht des Sachsenspiegels ist ein sakrales, nicht säkulares Recht. Der Sachsenspiegel weist zahlreiche biblische Bezüge auf. „So bilden Vernunft und göttliche Wahrheit die Maßstäbe, an denen Eike das heimische Gewohnheitsrecht misst. Wie andere Specula des Mittelalters, so zeigt auch der Sachsenspiegel nicht bloß ein Abbild, sondern zugleich ein Vorbild.“ (Karl Kroeschell) Die Normen sind nicht pragmatisch, sie sind religiös begründet.

Die agrarisch geprägte Lebenswelt des Mittelalters wird beschrieben: Fischteiche werden angelegt, Wälder gerodet, Häuser gebaut. Verträge werden geschlossen, Missetäter bestraft. Erbe und Eigen an Grund und Boden sowie an beweglicher „Habe“ werden umfassend behandelt. (Zitat aus "Vom Sachsenspiegel zum Grundgesetz" von Klaus-Peter Schroeder, erschienen 2001 S.10) Neben dem Erbrecht wird auch Familienrecht erklärt, etwa das Verhältnis zwischen Mann und Frau und die Gütergemeinschaft.

Ausführlich wird das mittelalterliche Gerichtsverfahren beschrieben. Oberster Richter ist der König. Dreimal jährlich tagt das zentrale Grafengericht. Vorsitzender ist der Graf oder ein Stellvertreter. Das Urteil fällen die Schöffen.[1] Gerichtssprache ist deutsch, jedoch hatte der Beklagte ein Recht auf seine Muttersprache.

Einen Schwerpunkt legte Eike von Repgow auf das Strafrecht. Ursprung waren die zahlreichen Landfrieden, die schließlich nicht durchsetzbar waren. Notwehr wird als rechtlich anerkanntes Abwehrmittel anerkannt. Die Regeln des gerichtlichen Zweikampfes werden ausführlich beschrieben. Es werden verschiedene Todesstrafen aufgezählt, die Voraussetzungen und Folgen der Acht werden erklärt.

Ebenfalls besprochen wurde die Zweischwerterlehre. Eike von Repgow befürwortete den ursprünglichen Gedanken der Gleichberechtigung von Papst und Kaiser, was zum Widerspruch des Papstes gegen einige Teile des Sachsenspiegels führte.

Er schildert weiterhin die Königswahl. Dies war der Ausgangspunkt für die spätere „Goldene Bulle“ von 1356. Das Kaisertum im Unterschied zum Königtum beruht auf der Weihe durch den Papst.

Besondere Beachtung erlangte der Sachsenspiegel durch die Entwicklung der sieben Heerschilde:

  1. König
  2. geistliche Fürsten
  3. weltliche Fürsten
  4. freie Herren
  5. Schöffenbarfreie, Lehnsmänner freier Herren, Ministeriale
  6. Lehnsleute von Schöffenbarfreien etc.
  7. unbenannt.

Bauern und städtische Bürger werden nicht genannt.

Auch in unserem heutigen Recht lassen sich Verbindungen zum mittelalterlichen Sachsenspiegel finden. Beispiele für Parallelen finden sich im Erbrecht, Nachbarschaftsrecht, Straßenverkehrsrecht oder Umweltrecht. Das bekannteste Beispiel aus dem Privatrecht ist wohl der sogenannte Überhang. Das Überhängen von Bäumen und das Durchwachsen von Wurzeln über die Grundstücksgrenzen beziehungsweise das Herüberfallen von Obst in des Nachbarn Garten muss schon im Mittelalter zu Rechtsstreitigkeiten geführt haben. Interessant hierbei ist ein direkter Vergleich der Rechtstexte von Sachsenspiegel (Ldr. II 52 §§ 1, 2 Heidelberger Handschrift) und BGB (§§ 910 f.). Bedeutende Regeln des heutigen Rechts gehen auf den Sachsenspiegel zurück. So das Festnahmerecht (Jedermann) auf die „handhafte Tat“ (Ldr. II 35) oder der „Dreißigste“ des § 1969 BGB.

Bedeutung und Verbreitung

Der Sachsenspiegel, eines der ersten Prosawerke in deutscher Sprache, gilt als bedeutendes Zeugnis für die beginnende Vereinheitlichung der deutschen (mittelniederdeutschen) Schriftsprache. Obgleich nur private Sammlung und Aufzeichnung des sächsischen Gewohnheitsrechts, gewann der Sachsenspiegel bald derartigen Einfluss, dass er namentlich im sächsischen bzw. norddeutschen Raum bis weit in die Neuzeit hinein eine wichtige Grundlage für die Rechtsanwendung und Rechtsprechung war. Vor allem durch die zahlreichen Glossen – die teilweise Gerichten als Hilfswerk dienten – wurde der Sachsenspiegel kommentiert (z. B. vom brandenburgischen Hofrichter Johann von Buch Anfang des 14. Jahrhunderts). Die große Wirklichkeitsnähe (erprobtes und bewährtes Recht) verhalf der Rechtssammlung zu hoher Akzeptanz, die sich dadurch relativ schnell über weite Landstriche von den Niederlanden bis in das Baltikum ausbreitete. Der Sachsenspiegel wurde schnell Vorbild für weitere Rechtsbücher, wie für den Augsburger Sachsenspiegel, den Deutschenspiegel, den Schwabenspiegel und unter anderem für zahlreiche polnische Drucke sowie für das Meißener Rechtsbuch. Seine Verbreitung wurde besonders im so genannten Magdeburger Recht durch die Stadtgründungen bei der Ostkolonialisierung gefördert, und die Verleihung von Stadtrechten nach diesem Vorbild bis weit in den osteuropäischen Raum (Polen, Böhmen, Slowakei, Baltikum, Weißrussland, Ukraine) hinein.

Der Sachsenspiegel galt in Preußen bis zum Allgemeinen Landrecht von 1794, in Sachsen bis 1865 (Einführung des Sächsischen BGB), in Holstein, Anhalt und Thüringen als subsidiäre Rechtsquelle bis zur Ablösung durch das BGB 1900. Das Lehnrecht erlosch in Preußen erst 1850. Privatrechtlich beriefen sich Richter des Reichsgerichts bis 1932 auf den Sachsenspiegel (RGZ 137, 343 f.). Heute ist kein Gericht mehr auf den Sachsenspiegel angewiesen.

Hans Thieme bezeichnete den Sachsenspiegel als „Hauptbollwerk gegen die Rezeption des römischen Rechts“. Im Jahr 1933 bezeichneten die Nationalsozialisten Eike von Repgow als „Vorkämpfer für ein freies, volksnahes deutsches Recht“. Für dieses Lob kann natürlich Eike von Repgow nichts. Wolfgang Ebel sagte: „Mit Fug kann Eike die größte rechtsschöpferische Persönlichkeit der deutschen Rechtsgeschichte genannt werden.“ Bezogen auf einen radikal konservativen Bewahrer traditionellen Rechts ist das zwar eine paradoxe, aber letzten Endes doch wohl zutreffende Aussage.

Der Sachsenspiegel beeinflusste Mittel-, Ost- und Südosteuropa mit seinen Rechtsgedanken. Darin erkennt man die außerordentliche Stellung des Sachsenspiegels in der gesamten Rechtsgeschichte. Kein deutsches Rechtsbuch hat jemals wieder eine solch zeitlich lange und örtlich weitverbreitete rechtliche Geltung erlangt.

Literatur

  • Gerhard Dilcher u. a.: Gewohnheitsrecht und Rechtsgewohnheiten im Mittelalter. Duncker & Humblot, Berlin 1992, ISBN 3-428-07500-5.
  • Ulrich Drescher: Geistliche Denkformen in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels. Lang, Frankfurt/Main 1989, ISBN 3-631-41714-4.
  • Friedrich Ebel (Hrsg.): Sachsenspiegel. Landrecht und Lehnrecht. Reclam, Stuttgart 1993, ISBN 3-15-003355-1.
  • Karl August Eckhardt: Rechtsbücherstudien. Heft 2: Die Entstehungszeit des Sachsenspiegels und der sächsischen Weltchronik. Beiträge zur Verfassungsgeschichte des 13. Jahrhunderts.
  • Sven Frotscher: Burg Falkenstein und Schloß Meisdorf. Edition Leipzig, Leipzig 1995, ISBN 3-361-00434-9.
  • Paul Kaller: Der Sachsenspiegel. Übertragung ins Hochdeutsche. 1. Auflage. Beck, München 2002, ISBN 3-406-48921-4.
  • Walter Koschorrek: Der Sachsenspiegel. Die Heidelberger Bilderhandschrift Cod. Pal. Germ. 164. 1. Auflage. Insel, Frankfurt/Main 1989, ISBN 3-458-16044-2.
  • Peter Landau: Der Entstehungsort des Sachsenspiegels. Eike von Repgow, Altzelle und die anglo-normannische Kanonistik. In: Deutsches Archiv. 61, 2005, S. 73–101.
  • Adolf Laufs: Rechtsentwicklungen in Deutschland. 5. Auflage. De Gruyter, Berlin 2006, ISBN 3-11-014620-7.
  • Heiner Lück: Über den Sachsenspiegel. Entstehung, Inhalt und Wirkung des Rechtsbuches. 2. Auflage. Janos Stekovics, Dößel (Saalkreis) 2005, ISBN 3-89923-093-0.
  • Walter Möllenberg: Eike von Repgow und seine Zeit. Recht, Geist und Kultur des deutschen Mittelalters. Höpfer, Burg 1934.
  • Klaus Richter: Rechtsbücher: Sachsenspiegel und Schwabenspiegel. In: Jörg Wolff (Hrsg.): Kultur- und rechtshistorische Wurzeln Europas (Studien zur Kultur- und Rechtsgeschichte). Band 1. Forum, Mönchengladbach 2005, ISBN 3-936999-16-3.
  • Eckhard Riedl: Die Bilderhandschriften des Sachsenspiegels und das Bürgerliche Gesetzbuch. In: Archäologische Mitteilungen aus Nordwestdeutschland. Beiheft 22. Isensee, Oldenburg 1998, ISBN 3-89598-576-7.
  • Klaus-Peter Schroeder: Vom Sachsenspiegel zum Grundgesetz. Beck, München 2001, ISBN 3-406-47536-1.
  • Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 2. Auflage. Beck, München 2001, ISBN 3-406-47543-4.

Weblinks

Anmerkungen

  1. "Vom Sachsenspiegel zum Grundgesetz" von Klaus-Peter Schroeder, erschienen 2001 S.11

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