Teerölverordnung

Teerölverordnung

Die deutsche Teerölverordnung vom 27. Mai 1991 regelte das Inverkehrbringen, den Umgang und die Entsorgung von Teerölen und Teerölprodukten.

Gemäß der Verordnung durften keine Teeröle bzw. mit Teerölen imprägnierte Waren mehr verwendet werden. Teerölreste mussten der Sonderabfallentsorgung zugeführt werden. Bereits vorhandene teerölimprägnierte Gegenstände (z. B. Bahnschwellen) durften weiter verwendet werden, solange nicht damit zu rechnen war, dass Gefahren davon ausgingen.

Die Teerölverordnung trat 2002 außer Kraft. Seither werden das Inverkehrbringen, der Umgang und die Entsorgung von Teerölen in der Chemikalien-Verbotsverordnung geregelt. Danach dürfen Teeröle, bis auf wenige industrielle und gewerbliche Anwendungen (Holzschutzmittel für Bahnschwellen, Strommasten) nicht in den Verkehr gebracht werden. Teerölhaltige Holzschutzmittel dürfen nicht in Innenräumen verwendet werden. Gebrauchte teerölhaltige Erzeugnisse, wie alte Bahnschwellen, dürfen nicht auf Spielplätzen, in Gärten und Parks sowie als Behälter für lebende Pflanzen verwendet werden.


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