Telekommunikationsgesetz (Deutschland)

Telekommunikationsgesetz (Deutschland)
Basisdaten
Titel: Telekommunikationsgesetz
Abkürzung: TKG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 900-15
Ursprüngliche Fassung vom: 25. Juli 1996
(BGBl. I S. 1120)
Inkrafttreten am: 1. August 1996
Letzte Neufassung vom: 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
26. Juni 2004
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 24. März 2011
(BGBl. I S. 506, 509 f.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. April 2011
(Art. 4 G vom 24. März 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation reguliert.

Neben der Regulierung sollen auch die angebotenen Dienstleistungen fortlaufend gewährleistet werden. Das heutige Telekommunikationsgesetz beendete das bisherige Telekommunikationsmonopol des Bundes.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt des Gesetzes

Anmeldepflicht

Das Erbringen von Telekommunikationsleistungen ist frei und lediglich anmeldepflichtig. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich (§ 6 TKG). Verpflichtet ist der Leistende lediglich zur dauerhaften Bereitstellung von Berichten auf Verlangen der Bundesnetzagentur.

Das Telekommunikationsgesetz regelt ferner die Zuteilung von Frequenzen, die Nummerierung und auch die Zulassung von Mehrwertdienstleistungen über frühere 0190- oder jetzige 0900-Nummern.

Abhören von Nachrichten

Das unbefugte Abhören von Nachrichten über Telekommunikationswege wird nach § 148 Abs. 1 Satz 1 TKG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unzulässige Sendeanlagen besitzt, herstellt, vertreibt oder einführt (§ 148 Abs. 1 Satz 2 TKG). Darunter fallen Sendeanlagen, die geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort unbefugt zu übermitteln. Das Telekommunikationsgesetz gehört somit zum Nebenstrafrecht.

Marktregulierung

Teil 2 des Gesetzes widmet sich der Regulierung des TK-Marktes. Dabei gilt der Grundsatz, dass Unternehmen, die über eine „beträchtliche Marktmacht“ verfügen, besonderen Auflagen der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) unterliegen (§ 9 TKG).

Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens 2004 waren Stimmen laut geworden, die die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zentraler Normen des Regierungsentwurfs behaupteten. Diese Auffassung sieht sich zwischenzeitlich durch von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren[1] bestätigt. Die Kommission hat Deutschland im April 2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Art. 226 EG übermittelt und eine Frist bis Ende Juni 2005 gesetzt, um den Bedenken der Kommission abzuhelfen. Diese Frist ist abgelaufen, ohne dass der eilends gefertigte Gesetzentwurf[2] verabschiedet werden konnte. Vor diesem Hintergrund sind die Staatsgewalten bei der Anwendung der Normen des TKG wegen des Prinzips des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts verpflichtet genauestens zu prüfen, ob die angewandte Norm den Forderungen des zugrundeliegenden Gemeinschaftsrechts genügt.

Zunehmend erweisen sich die marktregulierenden Bestimmungen des TKG auch als wesentliches Hindernis einer effektiven Fortentwicklung der Infrastruktur (siehe Next Generation Network), hemmen insbesondere den Ausbau des Glasfasernetzes.[3]

Umstritten war die Regelung, "neue Märkte" von der Regulierung auszunehmen (§ 9a TKG in der Fassung vom 24. Februar 2007). Dies wurde auch als "Regulierungsferien" für das VDSL-Netz der Deutschen Telekom AG bezeichnet und widersprach nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Dezember 2009 (RS C-424/07)[4] europarechtlichen Regelungen. Der § 9a TKG a.F. wurde daher per 1. April 2011 wieder gestrichen[5].

Datenschutz

Mit der Änderung vom 24. Februar 2007 wird die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) in das TKG integriert. Weiterhin gibt es eine neue Regelung, um die Telekommunikations-Überwachung bei VoIP zu ermöglichen.

Vorratsdatenspeicherung

Hauptartikel: Vorratsdatenspeicherung

Am 31. Dezember 2007 haben mehrere Privatpersonen begleitet vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen mehrere Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes eingelegt.[6] Später folgten weitere Klagen verschiedener Personen und Institutionen. Sie wenden sich insbesondere gegen die Vorratsdatenspeicherung von personenbezogenen Daten der Telekommunikationskunden. Die Neuregelung war im November 2007 in namentlicher Abstimmung vom Bundestag zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2006/24/EG verabschiedet worden.

In seinem Urteil vom 2. März 2010 gab der Erste Senat des Verfassungsgerichts den Beschwerden statt und erklärte die beanstandeten Paragraphen (§ 113a und § 113b TKG) wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG für nichtig[7]. Eine grundsätzliche Unvereinbarkeit der EU-Richtlinie mit dem Grundgesetz wurde vom Gericht jedoch nicht festgestellt.

Sperrung von Internetseiten

Geändert wurden Teile des Telekommunikationsgesetzes für das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen, welches die Sperrung von Internetseiten ermöglicht.[8]

Änderungen zum Verbraucherschutz

Seit 1. März 2010 sieht § 67 Abs. 2 TKG vor, dass Betreiber von 0180-Rufnummern nicht nur den Preis für ein Gespräch vom Festnetz zu der 0180-Rufnummer angeben müssen, sondern auch den Maximalpreis für ein Gespräch aus dem Mobilfunknetz. Bislang war dies nicht erforderlich, es genügte die Angabe, dass Mobilfunkgespräche abweichend tarifiert sein können. Im selben Gesetz wurden Preisobergrenzen für Service-Dienste (0180-Nummern) aus Fest- und Mobilfunknetzen gesetzt (§ 66 Abs. 4 TKG in der ab 1. März 2010 geltenden Fassung).

Wegerecht

Das TKG regelt in § 68 bis § 77 die Rechte und Pflichten zur Benutzung von Grundstücken zur Unterbringung von Telekommunikationslinien. Die nach den Bestimmungen des TKG Nutzungsberechtigten können Verkehrswege i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG entgeltfrei und unter bestimmten Umständen auch Grundstücke, die nicht Verkehrsweg sind, benutzen.

Einzelnachweise

  1. Aufsatz über das Vertragsverletzungsverfahren
  2. TKGÄndG
  3. Das Endspiel: Next Generation Access – Warum Fiber-to-the-Home nicht vorankommt – Richard Sietmann in c't 4/10
  4. Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 9a TKG
  5. Artikel 3 Nr. 3 G. v. 24. März 2011 (BGBl. I S. 506)Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer
  6. Verfassungsbeschwerden unter Az. 1 BvR 256/08
  7. https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html Urteil Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08
  8. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen. – Geplante Änderungen des Telekommunikations- und des Telemediengesetzes.

Weblinks

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