Umgekehrter Tatbestandsirrtum

Umgekehrter Tatbestandsirrtum

Umgekehrter Tatbestandsirrtum ist die irrige Annahme der in Wirklichkeit nicht vorhandenen Umstände, die einen Tatbestand verwirklichen. Es handelt sich dann um einen untauglichen Versuch.

Beispiel: Jemand beschädigt eine Sache, ohne zu wissen, dass ihm diese selbst gehört. Er irrt sich damit über den für eine Sachbeschädigung notwendigen Umstand der Fremdheit der Sache.

Andere strafrechtlich relevante Irrtümer


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