Umlage U1

Umlage U1

Die Umlage U1 in Deutschland ist ein finanzieller Pflichtbeitrag bestimmter Arbeitgeber zur solidarischen Finanzierung eines Ausgleichs für die Arbeitgeberaufwendungen im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. An dem Umlageverfahren nehmen diejenigen Arbeitgeber teil, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Haben die teilnehmenden Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Entgeltfortzahlung bei Krankheit zu leisten, erstatten ihnen die Krankenkassen auf Antrag aus der Umlage 80% der Aufwendungen. Es handelt sich also um eine Entgeltfortzahlungsversicherung für Arbeitgeber.

Durch dieses im Aufwendungsausgleichsgesetz geregelte so genannte U1-Verfahren soll verhindert werden, dass kleinere Arbeitgeber durch die Erfüllung der Entgeltfortzahlungsansprüche ihrer Arbeitnehmer finanziell überlastet werden.

Inhaltsverzeichnis

Leistungen an den teilnehmenden Arbeitgeber

Im Fall der Krankheit eines Mitarbeiters kann sich der Betrieb von der Umlagekasse grundsätzlich bis zu 80 % des nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz fortzuzahlenden Entgeltes und 80 % der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile erstatten lassen.[1] Allerdings kann die Krankenkasse, die für die Erstattung zuständig ist, diese gesetzlich festgelegte Erstattungshöhe durch Satzungsbestimmungen beschränken.[2] Häufig anzutreffende Satzungsbestimmungen dieser Art sind:

  • Die Festlegung eines niedrigeren Erstattungssatzes,
  • Die Beschränkung der erstattungsfähigen Entgeltfortzahlung auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (vor dem Hintergrund, dass die Entgelte auch nur bis zu dieser Beitragsbemessungsgrenze zur Berechnung der Umlagebeiträge herangezogen werden), und
  • Die Bestimmung, dass mit dem aus der Entgeltfortzahlung errechneten Erstattungsbetrag auch die Arbeitgeberanteile abgegolten sind.
  • Die Höhe des Umlagesatzes (ermäßigt, normal oder erhöht)

Die Opportunitätskosten für den Wegfall der Arbeitsleistung werden nicht berücksichtigt.

Hinweis: Die Erstattung der Arbeitgeberanteile ist nicht ges. vorgesehen und wird von den Krankenkassen i. d. R. nicht vorgenommen.

Beiträge

Die Beiträge werden jeweils in einem Prozentsatz des rentenversicherungspflichtigen Entgelts (Umlagesatz) festgesetzt und sind vom Arbeitgeber alleine zu tragen. Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären. Einmalzahlungen werden bei der Berechnung der Umlage nicht berücksichtigt, da diese auch bei der Erstattung nicht angerechnet werden. Die Beiträge werden mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nachgewiesen und mit ihnen auch fällig.

Die Höhe der Umlagesätze werden von den Krankenkassen in ihren Satzungen festgelegt.

Zuständigkeit

Die Ausgleichsverfahren werden bei

  • den Ortskrankenkassen,
  • den Innungskrankenkassen,
  • den Betriebskrankenkassen,
  • den Ersatzkassen, und der
  • Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung, der Krankenversicherung der Seeleute und als Minijob-Zentrale

durchgeführt.

Zuständige Krankenkasse für die Ausgleichsverfahren ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Ist der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, richtet sich die Zuständigkeit nach der Abführung der übrigen Sozialversicherungsbeiträge. Ausnahme: Bei geringfügig Beschäftigten (400-EUR-Jobs und kurzfristige Beschäftigungen) sind die Ausgleichsverfahren der Minijob-Zentrale zuständig.

Reform

Die Bundesregierung plant, das U1-Verfahren zu reformieren. Danach soll die Erstattung der Arbeitgeberleistungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zukünftig nicht mehr durch die einzelnen Krankenkassen, sondern zentral durch eine Ausgleichskasse erfolgen, deren Aufgaben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen wahrnehmen soll. Der Umlagesatz soll einheitlich von der Ausgleichskasse festgelegt werden. Diese Änderungen, die Anfang 2013 in Kraft treten sollen, sieht ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für ein Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vor[3].

Quellen

Einzelnachweise

  1. § 1 AAG
  2. § 9 II AAG
  3. Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung, Artikel 11, Seite 56 - 58

Siehe auch


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