Umsatzsteuer (Österreich)

Umsatzsteuer (Österreich)

Die Umsatzsteuer (USt) ist in Österreich eine Bundessteuer, d. h. der Bund hat die Steuerhoheit. Eine Aufteilung auf die Bundesländer wird jeweils neu verhandelt.

Die Umsatzsteuer besteuert den Austausch von Leistungen. In Österreich gilt das im Zuge des EU-Beitrittes beschlossene Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994). Es setzt zum Großteil das von der EU mittels Richtlinien vorgegebene Umsatzsteuerrecht in nationales Recht um.

In Österreich sind alle Unternehmer mit einem Jahresumsatz höher als 30.000 Euro umsatzsteuerpflichtig und daher auch vorsteuerabzugsberechtigt. Alle darunter liegenden Umsätze sind auf Grund der Kleinunternehmerregelung steuerfrei, es sei denn der Kleinunternehmer optiert zur Umsatzsteuerpflicht. Für Unternehmen bestehen jedoch Ausnahmen z. B. für Banken und Versicherungen, Ärzte, verschiedene Kultureinrichtigungen, die weder umsatzsteuerpflichtig noch vorsteuerabzugsberechtigt sind ("unechte Steuerbefreiung" § 6 Abs 1 UStG).

Die Umsatzsteuer für Lieferungen aus den übrigen EU-Ländern, für die Steuerpflicht im Inland besteht, wird als Erwerbsteuer bezeichnet. Für Waren aus anderen Ländern fällt die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an. Für beide Steuern gelten die Steuersätze der USt.

Auch gemeinnützige Vereine (ausgenommen Sportvereine) unterliegen prinzipiell der Umsatzsteuerpflicht. Werden allerdings längere Zeit keine Gewinne erzielt erlischt die Steuerpflicht und das Recht auf Vorsteuerabzug. Es gibt hier aber sehr viele Ausnahmeregelungen.

Inhaltsverzeichnis

Umsatzsteueraufkommen

Im Jahr Betrag
in Mrd. Euro
2001 17,4
2002 17,6
2003 16,5
2004 18,2
2005 19,4
2006 20,2
2007 20,8
2008 21,9
2009 21,6
2010 22,5

Quelle: OeNB

Steuersätze

Das österreichische Steuerrecht verwendet ausschließlich den Begriff Umsatzsteuer und sieht derzeit ebenfalls zwei Steuersätze vor, und zwar 20 % und den ermäßigten von 10 %. Der ermäßigte Steuersatz wird u. a. bei Lebensmitteln, Büchern, Wohnungsvermietungen, Zeitungen, land- und forstwirtschaftlichen Produkten, Personentransport, Kulturveranstaltungen angewandt.

In speziellen Fällen, wie beim Ab-Hof-Verkauf von Wein beträgt der Steuersatz 12 %. Dieser Steuersatz wurde bei den Beitrittsverhandlungen mit der EU ausgehandelt.

Weiters gibt es den ermäßigten Steuersatz von 19 %. Dieser gilt allerdings nur in den Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg), da diese Gemeinden zollrechtlich zu Deutschland gehören.

Beim Handel mit Kunstgegenständen und Gebrauchtwaren ist außerdem die Differenzbesteuerung nach §24a UStG üblich. Je nach Differenz zwischen Verkauf und Einkauf ergibt sich ein effektiver Umsatzsteuersatz von Null bis maximal 20%. Die Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung ist der Verkaufspreis abzüglich Einkaufspreis, vermindert um den Normalsteuersatz von 20%.

Steuerbefreiungen (§ 6 UStG)

Keine Umsatzsteuer gibt es für den Kauf von Grundstücken. Diese unterliegen der Grunderwerbsteuer.

Echte Steuerbefreiungen

Der Unternehmer (Verkäufer) kann die von ihm bezahlte Umsatzsteuer (=Vorsteuer) vollständig vom Finanzamt zurückfordern. Echt Steuerbefreit sind unter anderem Ausfuhrlieferungen, Lohnveredelungen für ausländische Auftraggeber und grenzüberschreitende Beförderungen in Drittländer, Umsätze von Seeschifffahrt und die Luftfahrt wie auch Goldlieferungen an Zentralbanken und die entsprechende Vermittlung davon.

Unechte Steuerbefreiungen

Hier darf der Unternehmer (Verkäufer) keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Betroffen sind z.B Kreditzinsen, Kontoführungsprovisionen, Umsätze mit Briefmarken, Briefen, Paketen, Bausparkassen sowie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut etc.

Zahlungsverpflichtung

Die Vorauszahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt ist spätestens 45 Tage nach Entstehen der Steuerschuld zu leisten. Die Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt entsteht je nach dem ob bei dem Unternehmen Soll- oder Istbesteuerung Anwendung findet.

Historisches

Die Mehrwertsteuer löste am 1. Januar 1973 die vorher übliche Umsatzsteuer ab, die 5,5 % im Einzelhandel und 2 % im Großhandel betrug.

Die erstmals erhobenen Steuersätze waren 16 % bzw. 8 %. Der Regelsatz wurde 1976 auf 18 % erhöht, die Ermäßigte verblieb bei 8 %. 1978 wurde aber ein dritter Steuersatz mit 30 % festgesetzt. Diese (umgangssprachliche) Luxussteuer wurde auf Autos, Schmuck, Uhren, Pelze und Konsumelektronik eingehoben. 1984 wurde alle Steuersätze um 2 Prozentpunkte angehoben (10%, 20%, 32%). Ausserdem wurde Energie über einen Zwischenschritt (13%, 1981) vom Gemäßigten in den Regelsteuersatz überführt. Die "Luxussteuer" entfiel 1987 teilweise, und 1992 gänzlich und wurde bei Autos durch die Normverbrauchsabgabe (Nova) abgelöst. Von da an galten die bis heute gültigen Steuersätze von 10% und 20%.

Seit damals gab es nur mehr indirekte Steuererhöhungen, die jedoch äusserst aufkommenswirksam waren. So wurde 1996 aufgrund der Ausgliederung der Post & Telekom Telefonie umsatzsteuerpflichtig. Und seit 1997 sind Leistungen aus ärztlicher Tätigkeit unecht steuerbefreit, wofür es auf Basis des "Gesundheits- und Sozialbereichsbeihilfengesetz (GSBG)" Ausgleichzahlungen gibt, die sich im Jahr 2009 auf 1,82 Mrd Euro beliefen. Trotz der zahlreichen direkten und indirekten Steuererhöhungen liefert die Mehrwertsteuer heute, wie im Jahr ihrer Einführung, ca. 8% des BIP an Aufkommen.

Zukunft

In Österreich wird seit einiger Zeit an eine Lösung gedacht, bei der der Abzug der Vorsteuer hinfällig werden soll. Fällig soll die Umsatzsteuer erst beim Verkauf an den Endverbraucher werden, der ja eigentlich die gesamte Steuerlast tragen soll. Jeder Verkauf zwischen Unternehmen untereinander soll nur auf Nettobasis erfolgen, womit ein Geldfluss zum und vom Finanzamt vermieden werden kann. Probleme bereitet dabei aber der Nachweis, ob es sich beim Käufer tatsächlich um ein Unternehmen handelt. Dies könnte beispielsweise über eine Taxcard o. ä. erfolgen. Damit will man den steigenden Vorsteuerbetrugsfällen Einhalt gebieten und die Steuerausfälle bei Insolvenz gering halten. Dazu sind aber Ausnahmeregelungen der EU notwendig. 2002 erhielten alle Unternehmen wie schon im Binnenmarkt üblich eine UID-Nummer, die nun als Formvorschrift auf allen Rechnungen angeführt werden muss. Für Bauleistungen, Sicherungsübereignung u. ä. wird bereits ein Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger gesetzlich normiert; d. h. die Rechnung ist netto mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auszustellen.

Mehrwertsteuer als Wahlkampfthema

Die Mehrwertsteuer war ein Streitthema im Nationalratswahlkampf 2008, bei dem die SPÖ den Mehrwertsteuersatz auf Lebensmittel vor dem Hintergrund einer starken Inflation halbieren wollte. Von der ÖVP und den Grünen wurde die Wirksamkeit bezweifelt. Letztendlich kam es zu keiner Halbierung der Mehrwertsteuer.

Einzelnachweise


Weblinks

  • [1] Information zur Differenzbesteuerung (PDF-Datei; 221 kB)

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