Unfallverhütungsvorschriften

Unfallverhütungsvorschriften

Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) (seit 2000: Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, BGV) stellen die für jedes Unternehmen und jeden Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung verbindlichen Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar.

Inhaltsverzeichnis

Unfallverhütungsvorschriften in Deutschland

In Deutschland erlassen nach § 15 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV), die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Fachaufsicht genehmigt werden müssen.

Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über

  1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
  2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
  3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind,
  4. Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
  5. die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer,
  6. die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat,
  7. die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 SGB VII unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.

Die Unfallverhütungsvorschriften (früher UVV heute mit BGV gekennzeichnet) sind Verordnungen und haben damit Gesetzescharakter. Von ihnen darf nur abgewichen werden, wenn der Unternehmer mindestens gleichwertige Maßnahmen festlegt und dokumentiert.

Weitere Regelwerke

Zudem erlassen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Regeln, Informationen und Grundsätze.

Diese werden mit

bezeichnet.

Die BGR und BGI haben nicht den Gesetzescharakter einer Verordnung, geben aber dem Unternehmer Hinweise, wie die in den BGVen definierten Schutzziele erreicht werden können. Hält sich ein Unternehmer an diese Regeln und Informationen, darf er davon ausgehen seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Weicht er davon ab, muss er über eine Risikobetrachtung/Gefährdungsermittlung und über folgend festgelegte Schutzmaßnahmen nachweisen, dass er die Schutzziele erreicht.

BGG beschreiben Prüfverfahren und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Die Inhalte sind für die jeweiligen Messungen oder Untersuchungen als verbindlich anzusehen.

Weiter gibt es Technisches Regelwerk zur Konkretisierung und Ausfüllung von rechtsverbindlichen Forderungen, sogenanntes untergesetzliches Regelwerk.

Nationale technische Regeln (TR)
Tech. Regel Bezeichnung Rechtsgrundlage
* TRBS TR für Betriebssicherheit BetrSichV
* TRGS TR für Gefahrstoffe GefStoffV
* TRBA TR für biologische Arbeitsstoffe BioStoffV
* ASR Regeln für Arbeitsstätten ArbStättV
* RAB Regeln zum Schutz auf Baustellen BauStellV
* Spreng LR Sprengstoff Lager Richtlinien SprengV
* BGR Berufsgenossenschaftliche Regel SGB VII
* BGI Berufsgenossenschaftliche Information SGB VII
* BGG Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz SGB VII

Diese technischen Regelwerke werden erarbeitet durch

  • private Institutionen, z. B. Deutsches Institut für Normung
  • öffentlich-rechtliche /beratende Ausschüsse, z. B. Ausschuss für Gefahrstoffe
  • Unfallversicherungsträger, z. B. Berufsgenossenschaften

Gemeinsam ist den Regelwerken, dass sie rechtlich nicht unmittelbar verbindlich sind, sondern Hinweise für Gestaltungslösungen geben. Die Anwendung der Regeln löst Vermutungswirkung aus.

Europa

In Europa werden seit Ende der 80er Jahre von der europäischen Kommission Richtlinien erlassen, die Mindeststandards in Europa definieren. Mitgliedsländer müssen diese Richtlinien innerhalb bestimmter Fristen in nationales (Arbeitsschutz)Recht umsetzen, dürfen dabei aber die Mindestanforderungen nicht unterschreiten.

Maßgebliche Richtlinie ist dabei die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit [1] in Verbindung mit der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien [2]

International

UVV sind für in Deutschland versicherte Arbeitnehmer auch im Ausland anwendbar. Hier gilt die sog. Entsendungswirkung. Da die Berufsgenossenschaft Unfälle von in Deutschland Versicherten regeln oder entschädigen muss, gelten auch für im Ausland tätige Arbeitnehmer immer mindestens die deutschen Unfallverhütungsvorschriften, wenn nicht die Arbeitsschutzvorschriften im jeweiligen Land höherwertig sind.[3]

Weltweit gleichen sich die Unfallverhütungsvorschriften nach und nach an. Vor allem global agierende Unternehmen, die sich nach der ISO 18001 OSHAS (Occupational Health and Safety Assessment Series) zertifizieren lassen, gleichen ihre Arbeitssicherheitsstandards an internationale Vorgaben an. Dabei haben derzeit die Commonwealth-Länder und Nordamerika aufgrund ihrer straf- und zivilrechtlichen Gesetzgebung die höchsten Anforderungen.

Einzelnachweise

  1. Rahmenrichtlinie - Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Arbeit
  2. Richtlinie 2007/30/EG ... zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG
  3. Carsten Müller: International zwingende Normen des deutschen Arbeitsrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2005, ISBN 3-16-148834-2, S. 335.

Weblinks

Siehe auch

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