Unmittelbare Versorgungszusage

Unmittelbare Versorgungszusage

Erteilt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, so handelt es sich um eine Direktzusage oder unmittelbare Versorgungszusage (Pensionszusage), wenn kein anderer Durchführungsweg gewählt wurde. Bei der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalles (Altersrente, Berufsunfähigkeit, Tod) die jeweils vereinbarte Leistung zu zahlen.

Bei der Direktzusage hat der Arbeitgeber die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung selbst zu erbringen und bedient sich gerade nicht eines externen Durchführungsweges (Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse, oder Pensionsfonds), d.h., der Arbeitgeber zahlt die Betriebsrente später selbst an den dann ehemaligen (ausgeschiedenen) Arbeitnehmer aus. Insoweit handelt es sich bei diesem Durchführungsweg um einen unternehmensinternen.

Aus Sicht des Arbeitgebers bietet die Direktzusage den Vorteil, die Zuführungen nach eigenen Vorstellungen und Möglichkeiten anzulegen. Da eine originäre Finanzierung durch Beiträge nicht notwendig ist, können die Mittel grundsätzlich in der Gesellschaft verbleiben, wodurch im Gegensatz zu den übrigen o.g. Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, volle Flexibilität im Liquiditätsrahmen verbleibt. Erträge aus Vermögensanlagen sind frei verwendbar.

Um die Rentenzahlungen, Kapitalzahlung oder biometrischen Risiken finanzieren zu können, schließen viele Arbeitgeber entsprechende Rückdeckungsversicherungen (bestimmte Form einer Lebensversicherung) ab.


Inhaltsverzeichnis

Steuer/Anwartschaftsphase

Bei der Gesellschaft: Finanziert wird die Direktzusage in der Anwartschaftsphase des Mitarbeiters bilanziell über steuerliche Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG, § 249 HGB). Pensionsrückstellungen werden steuerlich heutzutage bilanziell dem Fremdkapital zugeordnet. Durch die jährlichen Zuführungen werden die Pensionsrückstellungen ratierlich aufgebaut und können steuerlich geltend gemacht werden. Der Ausweis von Pensionsrückstellungen ist nach Handels- wie Steuerrecht zwingend.

Vorteile: Einerseits mindern sie den Gewinn, wodurch die Steuerlast des Unternehmens gesenkt wird. Im gleichen Zuge wird die Liquidität des Unternehmens erhöht und kann der Innenfinanzierung dienen. Zur Absicherung einer möglichen Belastung der Liquidität (Bilanzsprungrisiken), ist es möglich, eine (kongruente) Rückdeckungsversicherung abzuschliessen. Rückdeckungsversicherungen werden unter den Aktiva bilanziell aktiviert.

Soweit Direktzusagen vor dem 1. Januar 1987 erteilt wurden, besteht für das Unternehmen ein Wahlrecht hinsichtlich des Bilanzausweises (Art. 28 Abs. 1 EGHGB).

Beim Arbeitnehmer: Aufwendungen für eine Direktzusage bleiben beim Arbeitnehmer vollumfänglich steuerfrei. Dies gilt sowohl für arbeitgeber- wie arbeitnehmerfinanzierte Versorgungsaufwendungen. Daneben besteht bis zur Höhe von 4% zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (BBG/DRV) Sozialversicherungsfreiheit. In dieser Phase bestehen ansonsten keine steuerlichen Wirkungen, insbesondere keine Steuerpflicht.

Die Direktzusage ist per Entgeltumwandlung möglich. Ein Anspruch auf "Riester-Förderung" in der Direktzusage über die Entgeltumwandlung hingegen ist nicht möglich. Auch ist eine Beitragszusage mit Mindestleistung ist im Rahmen der Direktzusage gesetzlich nicht vorgesehen. Regelmäßig ist die Leistungshöhe aber bereits bestimmt, weshalb die Versorgung des Arbeitnehmers kalkulierbar ist.

Steuer/Rentenbezugsphase

Bei der Gesellschaft: Während der Bezugszeit sind weiterhin Pensionsrückstellungen zu bilden bzw. zu halten. Der steuerliche Teilwert ist in dieser Zeit der versicherungsmathematische Barwert der zukünftig noch zu erbringenden Pensionsleistungen. Da dieser Barwert in jedem Jahr sinkt (außer möglicherweise in den Jahren, in denen die Renten angepasst werden), kommt es dann zu Gewinn erhöhenden, und damit die Steuerlast des Unternehmens steigernden, Auflösungen der Rückstellungen. In dieser Phase wird die Liquidität gemindert.

Sieht der Versorgungsfall die Auszahlung von Kapital vor (Abfindungsleistung statt Betriebsrente), werden sowohl die Pensionsrückstellungen als auch der Aktivwert sofort aufgelöst.

Beim Arbeitnehmer: Mit Eintritt des Versorgungsfalles tritt die Versteuerungspflicht ein. Laufende Leistungen als Renteneinkünfte sind gemäß § 19 EStG als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (sie gelten als nachträgliche Einkünfte) nach Abzug des Versorgungsfreibetrages und des Arbeitnehmer-Pauschbetrages nunmehr voll zu versteuern (zumeist mit voller Wirkung des Steuerstundungseffekts - steuerliche Gesamtbetrachtung der Anwartschafts- wie Rentenbezugsphase).

Bei Kapitalzahlungen findet zudem die sog. Fünftelungsregel, Anwendung.

Bei gesetzlicher Krankenversicherung werden Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) - wie stets in der betrieblichen Altersvorsorge - fällig.

Insolvenzschutz

Sobald die Versorgungszusage einem Mitarbeiter erteilt wird, der unter das Betriebsrentengesetz fällt, müssen Direktzusagen über den Pensionssicherungsverein gegen Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert werden. Nicht dem Betriebsrentengesetz unterfallen zur Abgrenzung beispielsweise die gesellschaftlich beherrschenden Unternehmer von Kapitalgesellschaften, die sog. (beherrschenden) geschäftsführenden Gesellschafter (GGF). Hier entfällt die Sicherungsmöglichkeit durch Haftung des PSVaG. Insolvenzschutz des Versorgungsvermögens lässt sich allenfalls bei bestehender Rückdeckungsversicherung durch Verpfändung an den GGF (dessen Hinterbliebene) erzielen.

Im übrigen tritt der Pensionssicherungsverein im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers an die Stelle des Arbeitgebers und übernimmt dessen Leistungsverpflichtung ( § 14 Abs. 1 BetrAVG). Die Beiträge an den Pensionssicherungsvereins hat der Arbeitgeber aufzubringen.

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