Unmittelbarkeitsprinzip

Unmittelbarkeitsprinzip

Das Unmittelbarkeitsprinzip ist eine Prozessmaxime, die besagt, dass die entscheidungsrelevanten Tatsachen möglichst unmittelbar in die Urteile der Gerichte einfließen sollen.

Im deutschen Recht ist das Unmittelbarkeitsprinzip für den Zivilprozess in den § 128, § 309 und § 355 ZPO, für den Verwaltungsprozess in den § 96 und § 101 VwGO und für die Strafprozesse in den § 244, § 250 und § 261 StPO kodifiziert.

Der Grundsatz gilt für gerichtliche Verhandlungen und bedeutet, dass die Verhandlung in unmittelbarem, direktem Kontakt des Gerichtes zu den Prozessparteien und Prozessbeteiligten an einem vom Gericht bestimmten Ort (dies muss nicht der Sitz des Gerichtes sein) oder mit Hilfe eines durch technische Hilfsmittel vermittelten unmittelbaren visuellen Kontakts (Zuschaltung zu einer elektronischen Konferenz) erfolgt. Eine bloß fernmündliche Verhandlung (Telefonkonferenz) ist nicht ausreichend.

Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

In der Zivil- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit umfasst das Unmittelbarkeitsprinzip die Vorgabe, dass die Verhandlung mündlich erfolgen soll (§ 128 ZPO bzw. § 101 VwGO) und dass die Beweise in der Verhandlung selbst erhoben werden (§ 355 ZPO bzw. § 96 VwGO). Die Zivilprozessordnung enthält in § 309 ZPO außerdem die Festlegung, dass das Urteil nur von Richtern gefällt werden kann, die bei der Verhandlung anwesend waren. Bei umfangreichen Verfahren gilt es aber als ausreichend, wenn die Anwesenheit sich auf die letzte Verhandlung mit der Tatsachenfeststellung bezieht.

Unmittelbarkeit im Strafverfahren

Im Strafverfahren wird zwischen formeller und materieller Unmittelbarkeit unterschieden.

Die formelle Unmittelbarkeit besagt, dass die Richter ihre Entscheidungen ausschließlich auf solche Wahrnehmungen stützen dürfen, die sie während der Hauptverhandlung gemacht haben. Hierzu ist es erforderlich, dass alle an der Entscheidung beteiligten Richter an der ganzen Hauptverhandlung teilgenommen haben. Ist absehbar, dass sich ein Strafprozess über einen längeren Zeitraum erstrecken wird, kann ein Ersatzrichter benannt werden. Dieser nimmt an der Hauptverhandlung teil und springt ein, falls einer der ordentlichen Richter vor Prozessende ausfällt.

Unter materieller Unmittelbarkeit versteht man, dass für den Beweis einer Tatsache stets das naheliegendste Beweismittel heranzuziehen ist. Eine Zeugenvernehmung ist beispielsweise gegenüber der Verlesung eines Vernehmungsprotokolls zu bevorzugen.

Unmittelbarkeit in der Revision

Für die Revisionsinstanz gilt das Unmittelbarkeitsprinzip nicht, da dort keine Tatsachen mehr festgestellt werden. Die Revisionsgerichte urteilen nur über Rechtsfragen.

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