Unmündig

Unmündig

Der Begriff Unmündigkeit bestimmt den rechtlichen Status einer Person, die aus Altersgründen nicht die volle rechtliche Handlungsfähigkeit und Verantwortlichkeit im Privat- oder Strafrecht erkennen kann. Die rechtliche Definition und Details sind national unterschiedlich geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Österreich

Ein Unmündiger ist eine Person, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wird auch als Kind bezeichnet. Ein Jugendlicher ab dem 14. bis zum 18. Lebensjahr wird als minderjährig bezeichnet.

Dies ist festgelegt im § 21 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches[1], im § 1 des Jugendgerichtsgesetzes[2] und im § 74 des Strafgesetzbuches[3]

Schweiz

Ein Unmündiger ist eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.

Deutschland

Die Begriffe „Unmündigkeit“ oder „unmündig“ werden in deutschen Gesetzen als Rechtsbegriffe nicht verwendet. Das Rechtsinstitut der „Entmündigung“ wurde abgeschafft und im Rahmen der Einführung des neuen ALG2 im Jahre 2005 durch die Rechtliche Betreuung ersetzt. Das Rechtsinstitut der Vormundschaft, das nur noch bei Minderjährigen existiert, ist sprachlich mit dem Wort „unmündig“ verwandt.

Anstelle von „Unmündigkeit“ benutzt das deutsche Recht je nach Bedeutungszusammenhang die Rechtsbegriffe Minderjährigkeit (§ 2, § 106 BGB), Geschäftsfähigkeit (bzw. Geschäftsunfähigkeit oder beschränkte Geschäftsfähigkeit, § 104, § 106 BGB) oder Deliktsfähigkeit (§ 828 BGB). Auch der Begriff Strafunmündigkeit kommt im Gesetz selbst nicht vor, dort spricht man stattdessen von Schuldunfähigkeit des Kindes (§ 19 StGB) oder von „strafrechtlicher Verantwortlichkeit“ (§ 3 JGG).

Siehe auch

Quellen

  1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – § 21, Rechtsinformationssystem des Bundes
  2. Jugendgerichtsgesetz 1988 – § 1, Rechtsinformationssystem des Bundes
  3. Strafgesetzbuch – § 74, Rechtsinformationsssystem des Bundes

Literatur

  • Bernard Stiegler: Die Logik der Sorge, 2008 (Das Buch ist eine Übersetzung der ersten sechs Kapitel von Prendre Soin. De la jeunesse et des générations, 2008. Thema ist die Verleugnung von Unmündigkeit und die Verantwortungsflucht Erwachsener durch die Vernachlässigung der Sorge um Jugendliche. Anlass für das Buch ist die zunehmende Tendenz, Minderjährige in bestimmten Fällen strafrechtlich wie Erwachsene zu behandeln.)
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  • Unmündig — Unmündig, er, ste, adj. et adv. der Gegensatz von mündig, noch nicht zu dem Alter gekommen, welches nach den Gesetzen zur Befreyung von der Gewalt des Vaters oder Vormundes erfordert wird; minderjährig, minorenn. In einem andern Verstande, werden …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Unmündig — Unmündig, so v.w. Minderjährig …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Unmündig — Unmündig, minderjährig, s. Minorenn …   Kleines Konversations-Lexikon

  • unmündig — ↑minorenn …   Das große Fremdwörterbuch

  • unmündig — Adj. (Aufbaustufe) in einem Alter, das nicht zu Rechtshandlungen berechtigt, nicht erwachsen Synonym: minderjährig Beispiel: Es ist verboten, unmündige Personen der Prostitution zuzuführen …   Extremes Deutsch

  • unmündig — a) halbwüchsig, heranwachsend, jugendlich, jung, noch nicht erwachsen/mündig, unter 18 [Jahren]; (Rechtsspr.): minderjährig, noch nicht volljährig; (Rechtsspr. veraltet): minorenn. b) nicht wahlberechtigt; (bildungsspr.): nicht dispositionsfähig; …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • unmündig — ụn·mün·dig Adj; 1 nicht adv; <ein Kind> so, dass es vor dem Gesetz noch nicht als erwachsen gilt 2 nicht fähig, selbständig Entscheidungen zu treffen 3 jemanden für unmündig erklären ≈ jemanden entmündigen …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • unmündig — unselbständig; hörig; gebunden; sklavisch; leibeigen; abhängig; untergeordnet; unfrei; halbwüchsig; minderjährig; heranwachsend * * * ụn|mün|di …   Universal-Lexikon

  • unmündig — ụn|mün|dig …   Die deutsche Rechtschreibung

  • unselbständig — unmündig; hörig; gebunden; sklavisch; leibeigen; abhängig; untergeordnet; unfrei * * * un|selbst|stän|dig [ ʊnzɛlpstʃtɛndɪç], un|selb|stän|dig [ ʊnzɛlpʃtɛndɪç] <Adj.>: auf die Hilfe anderer angewiesen: für seine 18 Jahre ist er noch sehr… …   Universal-Lexikon

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