Unverfallbarkeit

Unverfallbarkeit

Kann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr (vollständig) verfallen, spricht man von Unverfallbarkeit. Die Unverfallbarkeit unterstreicht den Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung: Da die betriebliche Altersversorgung Teil der Vergütung für die geleistete Arbeit ist, muss sie bei Erfüllung bestimmter Bedingungen zumindest teilweise aufrechterhalten werden.

Inhaltsverzeichnis

Richterrechtliche Unverfallbarkeit

Das BAG hatte Anfang der 1970er Jahre, also vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), entschieden, dass einem Arbeitnehmer die Anwartschaft dann nicht mehr vollständig entzogen werden kann, wenn er eine Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren zurückgelegt hat.[1] Diese richterrechtliche Unverfallbarkeit spielt aber nur noch eine Rolle in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes beendet wurde.

Gesetzliche Unverfallbarkeit

Unverfallbarkeit dem Grunde nach

Mit Einführung einer gesetzlichen Unverfallbarkeit im Betriebsrentengesetz wurde der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung unterstrichen. Eine Anwartschaft war fortan unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer beim Ausscheiden das 35. Lebensjahr vollendet hatte und entweder die Zusage bereits 10 Jahre bestanden hatte oder die Zusage erst 3 Jahre, das Arbeitsverhältnis aber 12 Jahre bestanden hatte. Diese Fristen sind später weiter verkürzt worden und spielen heute nur noch eine Rolle, wenn die Zusage vor dem 1. Januar 2001 erteilt und das Arbeitsverhältnis vor dem 31. Dezember 2005 beendet wurde.[2]

Für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt wurden, behält der Arbeitnehmer eine unverfallbare Anwartschaft, wenn die Zusage bei Ausscheiden bereits 5 Jahre bestanden und der Arbeitnehmer bei Ausscheiden das 30. Lebensjahr vollendet hat.[3] Bei Entgeltumwandlungszusagen ist nun sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit gegeben.[4] Für Zusagen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurden, gibt es eine Übergangsregelung. Sie werden unverfallbar, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 bereits 5 Jahre bestanden und der Arbeitnehmer dann das 30. Lebensjahr vollendet hat.[5] Sofern das Mindestalter erfüllt war, wurden diese Zusagen also am 31. Dezember 2005 unverfallbar.

Für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2008 erteilt wurden, behält der Arbeitnehmer eine unverfallbare Anwartschaft, wenn die Zusage bei Ausscheiden bereits 5 Jahre bestanden und der Arbeitnehmer bei Ausscheiden das 25. Lebensjahr vollendet hat.[6] Bei Entgeltumwandlungszusagen besteht weiterhin sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit.[7] Für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2000, aber vor dem 1. Januar 2009 erteilt wurden, gibt es eine wiederum Übergangsregelung. Sie werden unverfallbar, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 5 Jahre bestanden und der Arbeitnehmer dann das 25. Lebensjahr vollendet hat.[8] Die betroffenen Arbeitnehmer werden also nur durch das abgesenkte Mindestalter begünstigt, wenn die Zusage auch ab dem 1. Januar 2009 noch 5 Jahre besteht.

Unverfallbarkeit der Höhe nach

Die gesetzliche Unverfallbarkeit der Höhe nach hängt im Wesentlichen davon ab, ob die betriebliche Altersversorgung über den Durchführungsweg der Direktzusage oder Unterstützungskasse oder einen anderen Durchführungsweg erfolgt. In diesem Fall ergibt sich die unverfallbare Anwartschaft, indem die Anwartschaft mit dem Quotienten aus der tatsächlich zurückgelegten Betriebszugehörigkeit (Zähler) und der bis zur festen Altersgrenze noch erreichbaren Betriebszugehörigkeit (Nenner), dem so genannten Unverfallbarkeitsquotienten, multipliziert wird (m/n-tel-Verfahren, pro-rata-Verfahren). Bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die so genannte versicherungsvertragliche Form der Unverfallbarkeit gewählt werden. Dann ergibt sich die unverfallbare Anwartschaft aus den bisher gezahlten Prämien. Der Arbeitnehmer kann selber zwischen der Beitragsfreistellung und der Fortführung mit eigenen Beiträgen wählen.[9]

Im Falle einer Entgeltumwandlungszusage ergibt sich die unverfallbare Anwartschaft bei jedem Durchführungsweg aus den bis zum Ausscheiden umgewandelten Entgelten.[10] Nur für Zusagen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurden, bleibt es auch hier beim m/n-tel-Verfahren bzw. der versicherungsvertraglichen Form der Unverfallbarkeit.[11]

Insolvenzsicherung

Eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft ist ebenso wie eine bereits laufende Leistung vor Insolvenz des Arbeitgebers durch den Pensionssicherungsverein abgesichert. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Durchführung über eine Pensionskasse oder – unter bestimmten Voraussetzungen – über eine Direktversicherung erfolgt.[12]

Vertragliche Unverfallbarkeit

Eine Verschlechterung der gesetzlichen Regelung zur Unverfallbarkeit kann nur über Tarifverträge erfolgen.[13] Eine Verbesserung ist dagegen jederzeit möglich. In diesen Fällen spricht man von einer vertraglich unverfallbaren Anwartschaft. Die Verbesserung gegenüber der gesetzlichen Regelung kann sowohl dem Grunde nach (über eine Verkürzung der Fristen) als auch der Höhe nach (über eine Verbesserung des Unverfallbarkeitsquotienten) erfolgen. Solche Verbesserungen haben aber keine Wirkung gegenüber dem Pensionssicherungsverein, sind also nicht gegen Insolvenz geschützt. Vertraglich kann aber auch eine anderweitige Insolvenzsicherung sichergestellt werden, beispielsweise durch verpfändete Rückdeckungsversicherungen. Wichtig ist eine solche Regelung für Personen, die nicht als Arbeitnehmer, sondern als Unternehmer anzusehen sind, weil dann die gesetzlichen Regelungen zur Unverfallbarkeit und Insolvenzsicherung nicht gelten.[14] Zu diesem Personenkreis gehören beispielsweise Personengesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.

Einzelnachweise

  1. BAG 10.03.1972 - 3 AZR 278/71
  2. § 30f Abs. 1 BetrAVG
  3. § 30f Abs. 2 BetrAVG
  4. § 1b Abs. 5 BetrAVG
  5. § 30f Abs. 1 BetrAVG
  6. § 1b Abs. 1 BetrAVG
  7. § 1b BetrAVG
  8. § 30f Abs. 2 BetrAVG
  9. § 2 BetrAVG
  10. § 2 Abs. 5a BetrAVG
  11. § 30g Abs. 1 BetrAVG
  12. § 7 Abs. 2 BetrAVG
  13. § 17 Abs. 3 BetrAVG
  14. § 17 Abs 1 BetrAVG
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