Urheberrechtsschutz

Urheberrechtsschutz

Ein Urheberrecht schützt in einem Rechtssystem das Recht des Urhebers an seinen Werken. Dieser Schutz berücksichtigt wirtschaftliche Interessen und Ideale des Urhebers am Werk, wird aber zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt (Schranken des Urheberrechts, zum Beispiel Zitatrecht und Privatkopie).

Inhaltsverzeichnis

Gegenstand

Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen (für das deutsche Recht: § 2 Abs. 2 UrhG), insbesondere Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, zum Beispiel Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen sowie Computerprogramme. Ein urheberrechtlicher Schutz entsteht für ein Werk, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, also vereinfacht ausgedrückt kreativ genug ist beziehungsweise in dem Werk die Individualität des Schöpfers zum Ausdruck kommt. Allerdings werden von Seiten der Rechtsprechung unterschiedliche Hürden für die Einschätzung als Werk aufgestellt. So kann einerseits auch die so genannte Kleine Münze schutzfähig sein (etwa ein Werbeslogan), andererseits ein architektonisches Gebäude nicht als eigenschöpferische Leistung eingestuft werden. Fehlt also die Schöpfungshöhe, so handelt es sich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Dann entstehen keine Ausschließlichkeitsrechte. Etwas anderes gilt nur für die so genannten verwandten Schutzrechte. Hier handelt es sich zwar nicht um künstlerische Arbeiten. Dennoch ist ein Schutz gewollt etwa für einfache Fotografien.

Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden, es entsteht im Moment der Schaffung des Werkes. Dies bringt das Problem mit sich, dass die Klärung, ob es sich um ein urheberrechtsfähiges Werk handelt, im Zweifel erst im Prozess erfolgen wird.

Dem Urheber wird das Recht der Verwertung seines Werkes zugebilligt: Dieses umfasst Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Wiedergabe und Bearbeitung des Werkes. Der Urheber darf die Rahmenbedingungen der Verwertung festlegen, hat somit das Recht auf die Erstveröffentlichung und auf die erste Inhaltsmitteilung. Zudem ist die Urheberrechtsbezeichnung geschützt. Der Urheber kann die Entstellung eines Werkes verbieten.

Eine Reihe von wichtigen Merkmalen des Urheberrechts (Umfang der Verwertungsrechte, Schutzdauer, Übertragbarkeit …) sind in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt.

Geschichtliche Entwicklung

In der Antike kannte man ein Recht am geistigen Werk als solches noch nicht [1]. Rechtsregeln gab es nur für die Sachen, in denen sich das Geisteswerk zeigte, insbesondere für das Eigentum hieran. So durfte ein Buch beispielsweise nicht gestohlen, wohl aber abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Künstler und Autoren war der Normalfall, ebenso die Übernahme oder Veränderung von Liedern und Musikstücken durch andere Musiker. Wenn ein Autor keine Veränderung seines Textes wollte, behalf er sich mit einem Bücherfluch – so wünschte Eike von Repgow, der Verfasser des Sachsenspiegels, jedem den Aussatz auf den Hals, der sein Werk verfälschte.

Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die Zitierpraxis war in jenen Zeiten eine wesentlich andere, weniger strenge, als heute. Der Rang eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen Fertigkeiten als nach der Originalität seiner Erfindungen. Unsere heutige Vorstellung von künstlerischem Schöpfertum dürfte ihre Wurzeln nicht zufällig genau wie das moderne Urheberrecht im 18ten Jahrhundert haben (Französische Aufklärung, Geniekult des Sturm und Drang, romantische Kunsttheorie …).

Der Begriff Plagiat geht so auf eine der ältesten bekannten Urheberrechtsverletzungen aus dem Rom des ersten Jahrhunderts nach Christus zurück. Der römische Dichter Marcus Valerius Martialis prägte den Begriff „Plagiat“. Er verglich seine Epigramme mit freigelassenen Sklaven und bezeichnete einen gewissen Fidentinus, der seine Gedichte fälschlich als eigene ausgegeben hatte, als Menschenräuber (lat. „plagiarius“).[2]

Mit der Erfindung des Buchdrucks (um 1440) wurde es einfacher, Kopien eines Werkes in größeren Mengen herzustellen. Dem Autor stand immer noch kein „Urheberrecht“ zur Seite. Er musste froh sein, wenn sein Werk nicht nur gedruckt wurde, sondern der Drucker beziehungsweise Verleger ihm etwas für das Manuskript zahlte. Nun kam es dazu, dass andere Drucker Erstdrucke nachdruckten. Das erschwerte dem Erstdrucker das Geschäft, da er mehr Arbeitskraft investiert und eventuell einen Autor bezahlt hat – der Nachdrucker konnte seine Produkte naturgemäß billiger anbieten. Auch ein Autor konnte unzufrieden über Nachdrucke sein – sie waren meist weniger sorgfältig hergestellt: Fehler schlichen sich ein oder der Text wurde gar absichtlich abgeändert.

Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie, 1895

Um dem Nachdruck-Unwesen entgegenzutreten, erbaten sich Drucker daher Sonderrechte von den Obrigkeiten, die das Nachdrucken eines Werkes zumindest für eine bestimmte Zeit verboten. Die Bezeichnung für diese Sonderrechte ist Privileg, im kirchlichen Bereich Imprimatur – wobei letzteres auch im weltlichen Bereich im Sinne von Druckfreigabe/Druckgenehmigung seitens des Druckereikunden in Gebrauch kam und bis heute blieb. Die Interessen der Drucker trafen sich mit denen der Obrigkeiten, die auf die in ihrem Herrschaftsbereich veröffentlichten Schriften Einfluss haben wollten. Was besonders in Frankreich mit seiner frühen absolutistischen Struktur gelang – weniger beispielsweise in Deutschland. Hier ignorierten manche Landesfürsten sogar bewusst Verstöße von Verlegern gegen kaiserliche Privilegien, um sie wirtschaftlich zu unterstützen und sich begehrte Literatur billiger ins Land zu holen. Die Ideen der Aufklärung verbreiteten sich z.B. zu einem großen Teil durch Raubdrucke.

Mit Beginn der Renaissance rückte die Individualität mehr in den Vordergrund und man gewährte auch Autorenprivilegien, mit denen der Schöpfer für sein Werk belohnt wurde. In Deutschland wurde ein solches Privileg zum Beispiel Albrecht Dürer (1511) eingeräumt. Es schützte jedoch den Schöpfer als Person (Persönlichkeitsrecht) und brachte den Urhebern noch keine Einnahmen. Angeknüpft wurde auch weiterhin am Werk als einer Sache. Mitte des 16. Jahrhunderts wurden Territorialprivilegien eingeführt – allgemeine Nachdruckverbote in einem bestimmten Gebiet für einen begrenzten Zeitraum.

Als die Verleger dazu übergingen, den Autoren Honorare zu zahlen, bildete sich die Überzeugung, ihnen (den Verlegern) würde damit ein ausschließliches gewerbliches Schutzrecht zustehen (Lehre vom Verlagseigentum), auch wenn sie kein Privileg für ein Werk besaßen. Der Nachdruck wurde daher verboten, wenn der Verleger die Rechte erworben hatte.

Erstmals wurde im 18. Jahrhundert über eigentumsähnliche Rechte an geistigen Leistungen (und das Phänomen des immateriellen Besitzes) theoretisiert. Ein englisches Gesetz von 1710,[3] das so genannte Statute of Anne, erkannte als erstes ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht der Autoren an, die es dann an die Verleger abtraten. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fielen alle Rechte wieder an den Autor zurück. Das Werk musste im Register der Buchhändlergilde eingetragen und mit einem Copyright-Vermerk versehen sein, damit es geschützt war. Die Vereinigten Staaten führten das Verfahren 1795 ein (diese Registrierung wurde in England jedoch 1956 und in den Vereinigten Staaten 1978 wieder abgeschafft). Überwiegend wurde die Idee vom geistigen Eigentum mit der Naturrechtslehre begründet. Auch Frankreich führte in zwei Gesetzen von 1791 und 1793 ein Propriété littéraire et artistique ein. In Preußen kam es im Jahr 1837 zu einem entsprechenden Schutz. Die Bundesversammlung (Deutscher Bund) beschloss ebenfalls 1837 eine zehnjährige Schutzfrist seit Erscheinen des Werkes – 1845 auf 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers (post mortem auctoris) verlängert. 1857 wurde im Norddeutschen Bund ein allgemeiner Urheberrechtsschutz eingeführt, den das Deutsche Reich 1871 übernahm und später weiter ausbaute. 1886 wurde mit der Berner Übereinkunft das erste internationale, multilaterale Abkommen zum Urheberschutz geschlossen. Vereinbart wurde ein Mindestschutzfrist aller Werke (außer fotografische und cinematographische Werke) der Verbandsländer von 50 Jahren post mortem auctoris.

Im Dritten Reich galt der Urheber lediglich als „Treuhänder des Werks“ für die Volksgemeinschaft.

Am 6. September 1952 wurde in Genf das Welturheberrechtsabkommen beschlossen.[4] Es sollte eine weltweite Regelung zum Schutz der Urheberrechte darstellen und die Verbreitung der Geisteswerke erleichtern. Die unterzeichnenden Staaten verpflichteten sich, ihre eigenen Gesetzesgrundlagen entsprechend anzupassen.

Das heute noch gültige deutsche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) wurde am 9. September 1965 verkündet. Es löste insbesondere das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) vom 19. Juni 1901 und das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz – KUG, KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 ab.

Übertragbarkeit des Urheberrechts

Die Übertragbarkeit des Urheberrechts ist in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt.

Deutschland

In Deutschland gilt das Urheberrecht als subjektiv-absolutes Recht und ist nur im Erbfall übertragbar (§ 29 Abs. 1, § 30 UrhG). Dem widersprechende Vertragsklauseln („Übertragung des Urheberrechts“) sind demnach nach deutschem Recht unwirksam. Es können lediglich Nutzungsrechte oder gewerbliche Schutzrechte an einem Werk eingeräumt werden. Eine solche Einräumung eines Nutzungsrechts begreift die herrschende Rechtsmeinung als konstitutive Verfügung – vergleichbar der Bestellung eines Nießbrauchs an einer Sache. Teilweise werden Urheberlizenzverträge auch als rein schuldrechtliche Dauerschuldverhältnisse verstanden – vergleichbar der Miete.

Österreich

In Österreich wird zwischen so genannten Urheberpersönlichkeitsrechten und Verwertungsrechten unterschieden. Das Urheberrecht als Ganzes (Verwertungsrechte plus Urheberpersönlichkeitsrechte) ist unter Lebenden nicht übertragbar (§ 23 Abs. 3 UrhG). Der Urheber kann aber insofern vertraglich über seine Rechte verfügen, als er so genannte Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen einräumen kann. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind als solche nicht übertragbar, doch können sie unter Umständen anderen (treuhänderisch) zur Ausübung überlassen werden.

Schweiz

In der Schweiz wird zwischen Urheberpersönlichkeitsrechten und so genannten Urheberverwendungsrechten unterschieden. Die Urheberrechtspersönlichkeitsrechte stehen dem Schöpfer uneingeschränkt zu und sind außer durch Erbgang nach schweizerischer Rechtsauffassung grundsätzlich nicht übertragbar (Art. 9 URG). Die Urheberverwendungsrechte können im Gegensatz hierzu ganz oder teilweise einem Dritten übertragen werden (Art. 10 Abs. 1 und 2 URG). Bei der Übertragung sämtlicher Verwendungsrechte an einem Werk auf einen Erwerber spricht man in der Schweiz von einer „vollen Urheberrechtsübertragung“, dieser Ausdruck schließt aber die allfälligen Persönlichkeitsrechte im Grundsatz nicht ein. Bei der fiduziarischen Übertragung tritt der Urheber das Urheberrecht treuhänderisch ab.

Niederlande

In den Niederlanden gehört das Urheberrecht zu den (reinen) Vermögensrechten (vermogensrechten) und kann insgesamt oder in Teilen durch schriftlichen Vertrag übertragen werden. Die Übertragung ist an die im niederländischen Urhebergesetz (auteurswet) geregelten Formerfordernisse gebunden und kann nur durch privatschriftliche Urkunde (onderhandse akte) erfolgen, die von beiden Parteien unterschrieben sein und in der das Wort „overdracht“ (Übertragung) ausdrücklich erscheinen muss. Durch die Übertragung verliert der Urheber die Verfügungsbefugnis (zeggenschap) über das Recht. Ihm bleiben allerdings grundlegende Persönlichkeitsrechte (persoonlijkheidsrechten) erhalten, auf deren Grundlage er sich auch nach einer Übertragung gegen missbräuchliche Verwendungen zur Wehr setzen und innerhalb gewisser Grenzen auch Veränderungen seines Werkes bekämpfen oder einer Veröffentlichung widersprechen kann.

Aktuelle Entwicklung

Seit den 1990er-Jahren wurde das Urheberrecht in mehreren Internationalen Vertragswerken behandelt und deutlich zu Gunsten der Urheber und der Rechteverwerter verschärft. Das 1994 im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) verabschiedete Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) etabliert weltweite Mindeststandards für das Urheberrecht, nach denen Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten der Urheber auf wenige Sonderfälle reduziert werden müssen (Drei-Stufen-Test, Art. 9 Abs. 2 RBÜ). Zugleich schränkt es die Vermietung von urheberrechtlich geschützten Werken ein und schreibt eine Mindestschutzdauer von 50 Jahren vor.

Im Jahr 1996 wurde im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WTC) und der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) unterzeichnet. Sie regeln insbesondere Fragen des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Im Einzelnen ging es um folgende Themen:

  1. Das Vervielfältigungsrecht wurde gestärkt, und das Speichern von Werken im Computer wurde ausdrücklich unter dieses Recht subsumiert. Ausnahmen von diesem gestärkten Vervielfältigungsrecht wurden auf wenige Sonderfälle reduziert.
  2. Recht auf Zugänglichmachung. Die Übertragung und bereits das Anbieten von Werken im Internet ist nur mit Zustimmung der Urheber zulässig. Dies gilt auch dann, wenn diese Werke nur an wenige Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (on Demand). Neben dem Verkauf ist jetzt auch die Lizenzierung von Werken zulässig. In diesem Fall gelten die Schranken des Urheberrechts nicht. Dies ermöglicht neue Nutzungsformen wie Pay-per-View, wo für jeden Konsumptionsvorgang einzeln gezahlt werden muss.
  3. Juristischer Schutz technischer Schutzmaßnahmen. Die Herstellung, Verbreitung, Einfuhr oder Angebot von Geräten, Software, Produkten oder Komponenten, deren Zweck es ist, Kopierschutzmechanismen der Rechteinhaber aufzuheben, zu umgehen, zu entfernen, zu deaktivieren oder sonst wie zu überlisten, sind verboten. Es ist auch verboten, die Wirkungsweise dieser Geräte zu beschreiben, so dass sie nachgebaut werden können (Black-Box-Provision). Hierdurch wird das Urheberrecht auch zu einem Technologiekontrollrecht. Es regelt jetzt Tatbestände, die bisher außerhalb seiner Reichweite lagen (Paracopyright).
  4. Juristischer Schutz von Copyright Management Information. Auch die Veränderung, Fälschung oder Löschung von Informationen, die den Urheber oder den Konsumenten identifizieren oder die erlaubten Nutzungsformen festlegen, sind verboten.

Durch das TRIPS und die anderen Verträge wurden einseitig die wirtschaftlichen Interessen der Urheber und Rechteverwerter gestärkt. Die Rechte der Konsumenten und der Allgemeinheit wurden dagegen eingeschränkt.

Infolge dieser Verträge haben einzelne Staaten nur noch geringe Spielräume in der Ausgestaltung des Urheberrechts. Unübliche Regelungen würden zum Beispiel im Rahmen der WTO als Verzerrungen des freien Welthandels behandelt, die von einem Schiedsausschuss sanktioniert werden können. Darüber hinaus üben die Vereinigten Staaten auch bilateral Druck auf einzelne Staaten aus, die Urheberrecht ihrer Meinung nach nicht intensiv genug schützten (siehe z. B. die Fälle The Pirate Bay und Allofmp3).

Diese Urheberrechtsverträge wurden 1998 in den Vereinigten Staaten mit dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA) und 2001 in der EU mit der EG-Urheberrechtsrichtlinie in nationales beziehungsweise supranationales Recht umgesetzt. Sie übernahmen die meisten der oben im TRIPS und dem WCT beziehungsweise WPPT festgelegten Verschärfungen. Darüber hinaus regeln sie auch die Verantwortlichkeit der Internetdiensteanbieter (ISP). Diese sind für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden haftbar, wenn sie diese auf Anforderung der Rechteinhaber nicht sofort abstellen. Sie sind darüber verpflichtet, die Identität der Verletzer offen zu legen.

Die Unterhaltungsindustrie hat ein intensives Lobbying zugunsten dieser Regelungen betrieben.[5]

Die EG-Urheberrechtsrichtlinie ist von den Mitgliedsländer in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland gilt in diesem Zuge seit dem 13. September 2003 ein novelliertes Urheberrecht, das unter anderem die Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes für kommerzielle, aber auch private Zwecke unter Strafe stellt. Die §§ 95a ff. UrhG sehen einen „Schutz technischer Maßnahmen“ vor. Gemäß § 95a Abs. 1 UrhG dürfen technische Schutzmaßnahmen (z. B. Kopierschutz) ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht umgangen werden – auch nicht zur Anfertigung einer – an sich zulässigen – Privatkopie. Keine Umgehung in diesem Sinne ist die Herstellung einer analogen Kopie einer digitalen, geschützten Vorlage[6].

In Österreich trat die Umsetzung der EG-Urheberrechtsrichtlinie bereits am 1. Juli 2003 in Kraft.

Literatur

Kommentare

  • Thomas Dreier, Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Kunsturhebergesetz, Kommentar. 2. Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-54195-X.
  • Gerhard Schricker: Urheberrecht. 3. Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-53783-9.
  • Artur-Axel Wandtke, Winfried Bullinger: Praxiskommentar zum Urheberrecht. 2. Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-53423-6 (Rezension hier im Volltext auf www.digitalrecht.de).
  • Wirtschaftskammer Wien (Hrsg.): Übersicht über das österreichische Urheber- und Leistungsschutzrecht. (doc-Datei). 

Monografien und Aufsätze

  • Tobias Baumgartner: Privatvervielfältigung im digitalen Umfeld. Schulthess, Zürich 2006, ISBN 3-7255-5276-2.
  • Manuel Cebulla: Das Urheberrecht der Übersetzer und Dolmetscher. Wissenschaftlicher Verlag Berlin, Berlin 2007, ISBN 978-3-86573-319-1.
  • Valie Djodjevic, Robert A. Gehring, Volker Grassmuck, Till Kreutzer, Matthias Spielkamp (Hrsg.): Urheberrecht im Alltag. Kopieren, bearbeiten, selber machen. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2008, ISBN 978-3-89331-812-4.
  • Theodor Enders: Anwaltspraxis, Beratung im Urheberrecht und Medienrecht. Deutscher Anwaltverlag, Bonn 1999, ISBN 3-8240-0215-9.
  • Thomas Fuchs: Arbeitnehmer-Urhebervertragsrecht. Nomos, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-1467-6.
  • Eva-Irina von Gamm: Die Problematik der Gestaltungshöhe im deutschen Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben und den Überschneidungen mit dem deutschen Geschmacksmuster-, Wettbewerbs- und Kennzeichnungsrecht. Nomos, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0577-4.
  • Daniel Gutman: Urheberrecht im Internet in Österreich, Deutschland und der EU. Missbrauch, technische Möglichkeiten und rechtliche Flankierungen. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2003, ISBN 3-8305-0516-7.
  • Jochen Haller: Urheberrechtsschutz in der Musikindustrie. Eine ökonomische Analyse. Eul, Köln 2005, ISBN 3-89936-352-3.
  • Dietrich Harke: Urheberrecht. Fragen und Antworten. Heymanns, Köln 2001, ISBN 3-452-24720-1.
  • Hans-Peter Hillig: Urheber- und Verlagsrecht. 10. Auflage. dtv, München 2003, ISBN 3-423-05538-3.
  • Hans-Peter Hillig: Europäisches und Internationales Urheberrecht. Beck, München 2006, ISBN 3-406-54310-3.
  • Thomas Hoeren: Urheberrecht und Verbraucherschutz. Überlegungen zum Gesetz über Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. LIT, Münster 2003, ISBN 3-8258-6714-5.
  • Volker Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht. Leitfaden für Ausbildung und Praxis. Vahlen, München 2002, ISBN 3-8006-2851-1.
  • Ulrich Löwenheim: Urheberrecht im Informationszeitalter. Festschrift für Wilhelm Nordemann zum 70. Geburtstag am 8. Januar 2004. Beck, München 2004, ISBN 3-406-51683-1.
  • Manfred Rehbinder: Urheberrecht. 15. Auflage. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57054-4.
  • Cyrill P. Rigamonti: Geistiges Eigentum als Begriff und Theorie des Urheberrechts. Nomos, Baden-Baden 2001, ISBN 3-7890-7534-5.
  • Haimo Schack: Urheber- und Urhebervertragsrecht. 4. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 978-3-16-149489-5.
  • Astrid von Schoenebeck: Moderne Kunst und Urheberrecht. Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der modernen Kunst. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2003, ISBN 3-8305-0514-0.
  • Gernot Schulze: Meine Rechte als Urheber. Urheber- und Verlagsrecht. Beck, München 2005, ISBN 3-423-05291-0.
  • Siegrist, Hannes, Geschichte des geistigen Eigentums und der Urheberrechte: kulturelle Handlungsrechte in der Moderne, in: Wissen und Eigentum, Bonn: BpB, Bundeszentrale für Politische Bildung 2006, S. 64 - 80. pdf: www.bpb.de/publikationen/TRRZ2E
  • Brunhilde Steckler: Urheber-, Medien- und Werberecht. Grundlagen, Rechtssicherheit im Internet. Cornelsen, Berlin 2004, ISBN 3-464-49077-7.
  • Fritz Stuber: Vom Urgeberinnen- zum Urheberinnengesetz für die Architektinnen. In: ProLitteris GAZZETTA – Organ der ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst. Nr. 2, Zürich, 2000, S. 5–15.
  • Sabine Zentek, Thomas Meinke: Das neue Urheberrecht. Die neuen Rechte und Pflichten als Urheber und Verwerter. Haufe, Freiburg im Breisgau 2003, ISBN 3-448-05940-4.
  • Die Wochenzeitung Die Zeit veröffentlicht 2006 dazu eine Artikelsammlung (Spezial, Die Zeit online vom 23. November 2006)

Siehe auch

Weblinks

Gesetzestexte

Sonstige Texte

Einzelnachweise

  1. Walter Dillenz, Daniel Gutman: Urheberrechtsgesetz, Verwertungsgesellschaftengesetz (Österreichisches). Kommentar. 2. Auflage. Springer, Wien 2004, ISBN 3-211-20796-1, S. 5
  2. Urheberrecht, deutsche-anwaltshotline.de
  3. The Statute of Anne, 1710, Copyrighthistory.com
  4. Welturheberrechtsabkommen (PDF)
  5. Jessica Litman: Digital Copyright. Prometheus Books, Amherst 2001, ISBN 1-57392-889-5.
  6. §§ 69a ff. UrhG (DE) bzw. § 40d (AT)
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