Vatikanische Staatsbürgerschaft

Vatikanische Staatsbürgerschaft

Die vatikanische Staatsbürgerschaft ist nicht vererbbar und wird auch nicht demjenigen zuteil, der im Vatikan geboren wird. Somit werden die traditionellen Kriterien zur Erlangung einer Staatsbürgerschaft (Ius Soli und das Ius Sanguinis) im Fall des Vatikans nicht angewendet. Die vatikanische Staatsbürgerschaft ist funktionsbezogen und in der Regel auf die Dauer der Funktion im Vatikan beschränkt, d.h. Ihre Verleihung setzt eine Tätigkeit im Dienst des Heiligen Stuhls voraus. Bei Beendigung des „Arbeitsverhältnisses“ erlischt ihre Gültigkeit.

Die vatikanische Staatsbürgerschaft ist grundsätzlich kumulierbar, d. h. sie kann zusätzlich zu einer bereits vorhandenen erworben werden.

Inhaltsverzeichnis

Kriterien zur Erlangung

Kardinäle, die ihren Wohnsitz in Rom haben, sind nach Capo I. Nr. 1 a) des Legge sulla cittadinanza ed il soggiorno (Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsgesetz) per Gesetz vatikanische Staatsbürger, ohne dass es dazu eines Antrags bedarf. So erhielt Papst Benedikt XVI. die vatikanische Staatsbürgerschaft nicht erst mit seiner Wahl zum Papst im Jahre 2005, wie in vielen Medien berichtet wurde, sondern bereits 1981, als er als Kardinal nach Rom berufen wurde.

Alle anderen Personen müssen eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Ausübung einer Tätigkeit, die per Gesetz (d.h. zwingend) vorschreibt, im Vatikan zu leben.
  • Ausübung einer Tätigkeit im Vatikan oder bei anderen kirchlichen Stellen und eine Genehmigung des Kardinalstaatssekretärs (in einigen Fällen gemeinsam mit dem Governatorat), permanent im Vatikan zu leben.
  • Genehmigung des Papstes, einen permanenten Wohnsitz im Vatikan einzunehmen mit dem ausdrücklichen Grund, die Staatsbürgerschaft zu er- oder zu behalten.

Ein nahes Verwandtschaftsverhältnis (das sind Ehegatten, Kinder, Geschwister sowie Eltern) zu einem vatikanischen Staatsangehörigen, sofern man mit diesem gemeinsam auf dem Staatsterritorium lebt, führt zur rechtlichen Gleichstellung mit vatikanischen Staatsbürgern.

Am 1. März 2011 wurden die Regelungen zur Staatsbürgerschaft weiter vereinfacht. Demnach erhalten nun automatisch alle im Vatikan oder in Rom wohnhaften Kardinäle, alle Diplomaten des Heiligen Stuhls sowie auf Antrag alle anderen im Vatikan wohnenden und in Dienst stehenden Personen die Staatsbürgerschaft.[1]

Vatikanische Staatsbürger

Ende 2005 gab es 557 Staatsbürger: 58 Kardinäle, 293 Kleriker (Mitglieder von päpstlichen Einrichtungen), 62 weitere Kleriker, 110 Mitglieder der Schweizergarde und 43 Laien. Etwas weniger als die Hälfte (246) haben ihre ursprüngliche Staatsbürgerschaft beibehalten.

Im März 2011 hatte der Vatikanstaat 572 Staatsbürger sowie 221 Einwohner ohne vatikanische Staatsbürgerschaft.[1]

Verlust der Staatsbürgerschaft

Der Verlust der Staatsbürgerschaft kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, regelmäßig jedoch bei Wegfall der dienstlichen Notwendigkeit zum regelmäßigen Aufenthalt im Vatikan (insb. Ablauf der Dienstzeit in der Schweizergarde). Hätte z.B. Papst Johannes Paul II. den mehrfachen Bitten des damaligen Kardinals Joseph Ratzinger stattgegeben und ihn aus dem Kuriendienst in den Ruhestand entlassen, so hätte dieser, sofern er seinen dienstlichen Wohnsitz in Rom aufgegeben hätte, die vatikanische Staatsangehörigkeit verloren.

Nach Artikel 9 der Lateranverträge, die 1929 vom Heiligen Stuhl und von Italien unterzeichnet wurden, wird derjenige, der seine vatikanische Staatsbürgerschaft verliert und über keine andere verfügt, automatisch italienischer Staatsbürger.

Siehe auch: Territorium der Vatikanstadt

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Verlautbarung des deutschsprachigen L'Osservatore Romano Nr. 10 / 2011 (11. März 2011), S. 12

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