Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Basisdaten
Titel: Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Langtitel: Bundesgesetz, mit dem ein
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz erlassen wird
und mit dem das Mediengesetz,
das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz,
das Patentgesetz, das Markenschutzgesetz 1970,
das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990
und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden
Abkürzung: VbVG
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Sonstiges Strafrecht
Fundstelle: BGBl I 151/2005
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 112/2007
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz BGBl I 151/2005 (VbVG, vulgo Unternehmensstrafgesetz) regelt die Verbandshaftung, das ist die Haftung eines Verbandes für Straftaten ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter, wenn Pflichten verletzt wurden, die den Verband betreffen – für die Entscheidungsträger weitreichender als für weisungsgebunden oder -genötigt handelnde Mitarbeiter (§ 3 Z.2,3 VbVG).[1]

Inhaltsverzeichnis

Verband im Sinne des VbVG

Verbände im Sinne dieses Gesetzes[2] sind (§ 1 Z.2 VbVG):

Zu den Verbänden gehören also:[1]

Keine Verbände in Sinne des Gesetzes, und damit nicht der Verbandsverantwortlichkeit unterworfen, sind (§ 1 Z.3 VbVG):

Funktion der gesetzlichen Verbandsverantwortlichkeit

Bei diesem Gesetz ist die Sorgfaltspflicht in den Vorrang gestellt, ein Organisationsverschulden – wie etwa in Deutschland – wurde verworfen.[1] Dabei kann eine Verbandsgeldbuße ausgesprochen werden, wobei „Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat“ (§ 3 Z.4 VbVG) einander nicht ausschließen, also der Verband als juristische Person und die natürliche Täterperson gleichermaßen zur Verantwortung gezogen werden können.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b c Ronald Escher: Firmentreue bis ins Kriminal. In: Salzburger Nachrichten. 30. Juli 2008, Gericht & Recht, S. 12.
  2. a b nach Vereinsgesetz 2002 § 1 Abs. 5 sind abweichend davon nur Verein zur Verfolgung gemeinsamer Interessen als verband bezeichnet

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