Verbotsgesetz 1947

Verbotsgesetz 1947
Basisdaten
Titel: Verbotsgesetz 1947
Langtitel: Verbotsgesetz 1947
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Vereins- und Versammlungsrecht, Nebenstrafrecht
Datum des Gesetzes: 8. Mai 1945
BGBl. Nr. 25/1947
Inkrafttretensdatum: 18. Februar 1947
Letzte Änderung: BGBl. 148/1992
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Verbotsgesetz 1947, in der Kurzform als VerbotsG bezeichnet, ist ein österreichisches Verfassungsgesetz, mit dem die NSDAP verboten und die Entnazifizierung in Österreich gesetzlich geregelt wurde. Das Gesetz wurde unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg am 8. Mai 1945 beschlossen, jedoch 1947 neu verlautbart. Seitdem führt der Gesetzesname die Jahreszahl der Wiederverlautbarung. Die bisher letzte Änderung fand im Jahr 1992 statt (Stand April 2010). Das Verbotsgesetz verbietet unter anderem bei Strafe jede Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus. Als „politische Delikte“ fallen die Straftatbestände des Verbotsgesetzes in die ausdrückliche Zuständigkeit der Geschworenengerichte.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Mit dem Beschluss des Verbotsgesetzes wurden die NSDAP, ihre Wehrverbände sowie sämtliche Organisationen, die mit ihr zusammenhängen, offiziell aufgelöst und verboten. Ihr Eigentum fiel an die Republik Österreich. Eine Neugründung und die Wiederbetätigung für nationalsozialistische Ziele ist ebenfalls verboten. Auf gleiche Weise erloschen alle Mandate, die in dieser Zeit auf Vorschlag der NSDAP in irgendeiner Körperschaft oder Berufsvertretung erlangt wurden.

Aufbau

Das Gesetz enthält 29 Paragraphen, die in sechs Artikel eingeteilt sind:

  • Artikel I: Verbot der NSDAP (§ 1 − 3)
  • Artikel II: Registrierung der Nationalsozialisten (§ 4 − 9)
  • Artikel III: Strafrechtliche Sonderbestimmungen (§ 10 − 16)
  • Artikel IV: Bestimmungen über sühnepflichtige Personen (§ 17 − 23)
  • Artikel V: Volksgerichte (§ 24 − 26) (aufgehoben)
  • Artikel VI: Ausnahmebestimmungen (§ 27 − 29)

Nationalsozialistische Organisationen

Alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen wurden verboten. Explizit werden folgende Organisationen genannt:

  • die NSDAP
  • die Wehrverbände der NSDAP:
  • der NS-Soldatenring
  • der NS-Offiziersbund

Wiederbetätigung

Zwecks Durchsetzung des Verbotes wurde auch die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn verboten und unter Strafe gestellt. Diese Strafdelikte sind in den §§ 3 bis 3i geregelt und fallen in die ausdrückliche Zuständigkeit der Geschworenengerichte. Umgangssprachlich werden diese Strafdelikte auch einfach Wiederbetätigung genannt, obwohl das Gesetz von Betätigung im nationalsozialistischen Sinne spricht. Verboten wurde die öffentliche Leugnung, Verharmlosung, Gutheißung und Rechtfertigung nationalsozialistischer Verbrechen.

Im § 3 des Verbotsgesetzes wird programmatisch verboten, sich für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.

§ 3a bedroht die Gründung oder aktive Unterstützung einer nationalsozialistischen Organisation mit 10 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe. Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters ist auch eine lebenslange Haftstrafe möglich. Die verbotene Gründung erfasst die Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung aufgelöster nationalsozialistischer Organisationen wie beispielsweise der NSDAP, SS oder SA, wie auch die Gründung einer neuen Organisation, deren Zweck ein nationalsozialistischer ist. Unter aktiver Unterstützung versteht das Verbotsgesetz das Anwerben von Mitgliedern, eine führende Tätigkeit in einer derartig umschriebenen Organisation sowie deren Unterstützung durch Bereitstellung, Herstellung und Verschaffen von Geldmitteln, Kampfmitteln und Infrastruktur.

Als Auffangtatbestand dient der § 3b Verbotsgesetz, der die Teilnahme an und sonstige Unterstützung einer nationalsozialistischen Organisation unter Strafe stellt. Der Strafrahmen beträgt 5 bis 10 Jahre, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters jedoch 20 Jahre Freiheitsstrafe.

Nach § 3c bleibt straffrei, wer sich selbst nach §§ 3a oder 3b anzeigt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behörden davon noch nicht erfahren haben, alles Wissen über die illegalen Organisationen bekanntgegeben wird und ein Schaden verhütet werden konnte.

Die öffentliche Aufforderung und Verleitung zu einer nach § 1 oder § 3 verbotenen Handlung und deren Verbreitung durch Druckwerke, Bilder und dergleichen ist im § 3d verboten und mit 5 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters 20 Jahre.

Eine besondere Qualifikation stellen die §§ 3e und 3f dar, die die Verabredung und die Durchführung eines schweren Verbrechens (Mord, Raub, schwere Körperverletzung, Brandlegung) als Mittel der NS-Betätigung besonders unter Strafe stellt (10 bis 20 Jahre Haft bzw. bei besonderer Gefährlichkeit des Täters lebenslange Haft).

§ 3g bildet abermals einen Auffangtatbestand, der jede sonstige Form von NS-Betätigung erfassen soll, die nicht schon vom Verbotsgesetz in den §§ 3a bis 3f erfasst ist. Der Strafrahmen beträgt 1 bis 10 Jahre bzw. in schweren Fällen 20 Jahre Haft.

Im Jahre 1992 wurde mit dem neuen § 3h die Leugnung, Verharmlosung, Gutheißung und Rechtfertigung des nationalsozialistischen Völkermordes oder anderer nationalsozialistischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit verboten, wenn dies in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder [...] sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, geschieht. Das Strafmaß dafür beträgt 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe, bei besonderer Gefährlichkeit bis zu 20 Jahre. Damit wurde unter anderem Holocaustleugnung explizit verboten.

Eine Besonderheit in einem Rechtsstaat bildet § 3i, da er eine Pflicht zur Anzeige bei den Behörden von Verbrechen im Sinne des Verbotsgesetzes normiert. Für die Strafbarkeit muss jedoch die Anzeigepflicht vorsätzlich unterlassen werden und die betreffende Person glaubhafte Kenntnis von dem Verbrechen haben. Der Strafrahmen beträgt 1 bis 10 Jahre Haft.

Entnazifizierung

Alle auf Artikel 1 folgenden Teile regeln die Entnazifizierung in Österreich. Diese Bestimmungen sind aber aufgrund einer Amnestie seit 1957 außer Kraft gesetzt und deshalb nicht mehr anzuwenden.

Das Verbotsgesetz sah für Personen, die zwischen 1933 und 1945 ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatten und Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Organisationen, wie SS oder SA waren, eine Registrierungspflicht vor. Diese Personen mussten Sühnebeiträge zahlen und Arbeit (meist beim Wiederaufbau) leisten. Registrierungspflichtige Personen waren von öffentlich-rechtlichen oder sonstigen Dienstverhältnissen zum Bund, zu den Ländern (zu der Stadt Wien), zu den Gemeinden, zu sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften ausgeschlossen. Für sie galten ebenso Berufsverbote für die Privatwirtschaft (leitender Posten in der Wirtschaft, Prokurator, Unternehmensführung, Rechtsanwalt, Notar, etc.). Außerdem waren sie bei der Nationalratswahl 1945 von der Wahl ausgeschlossen.

Aktualität

Das Verbotsgesetz ist heute zum Teil totes Recht, da durch die NS-Amnestie 1957 Teile des Verfassungsgesetzes außer Kraft gesetzt wurden. Lediglich der Artikel 1 mit den §§ 1 bis 3j stellt lebendes Recht dar und bildet heute noch immer Grundlage für strafrechtliche Verhandlungen und Verurteilungen.

Die §§ 3 bis 3j wurden im Laufe der Zeit mehrfach novelliert. 1950 wurde die Todesstrafe durch lebenslangen schweren Kerker ersetzt, 1965 bzw. 1968 wurden die Verjährungsfristen verlängert. Die letzte Novelle stammt aus dem Jahr 1992 (BGBl 148/1992); damals wurden die Mindeststrafen reduziert und der oben beschriebene § 3h eingefügt.

1999–2005 ergingen insgesamt 191 Schuldsprüche gemäß den Bestimmungen des Verbotsgesetzes. Der bekannteste Fall jüngeren Datums ist die rechtskräftige Verurteilung von David Irving 2006.

Anwendbarkeit

In einem Erkenntnis vom 29. November 1985[1] stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass das Verbotsgesetz nicht nur für Strafverfahren gilt, sondern auch von jedem Gericht und jeder Verwaltungsbehörde innerhalb der jeweiligen Zuständigkeiten zu berücksichtigen und zu vollstrecken ist. Folglich gelten alle Rechtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar auf die Wiederbelebung nationalsozialistischen Gedankengutes abzielen, als nichtig.[2]

Der Oberste Gerichtshof entwickelte nach der Verschärfung des Verbotsgesetzes durch die Verbotsgesetznovelle 1992 ein Beweisthemenverbot: „Der Bundesverfassungsgesetzgeber (...) hat ex lege klargestellt, daß der nationalsozialistische Völkermord und die anderen nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Strafverfahren keiner weiteren beweismäßigen Erörterung bedürfen, woraus folgt, daß dieses Beweisthema einer Beweisführung entrückt ist. (...) eine Beweisaufnahme über diese Tatsachen kommt mithin nicht in Betracht.[3]

Kontroversen um das Verbotsgesetz

Meinungsfreiheit

Das Verbotsgesetz sieht in Bezug auf die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes weitreichende verfassungsrechtliche Einschränkungen der freien Meinungsäußerung vor und steht in einem Spannungsverhältnis zum Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention über die Freiheit der Meinungsäußerung. Das Verbotsgesetz 1947 stellt einen Gesetzesvorbehalt der Meinungsfreiheit dar, der jedoch durch den Artikel 10 Abs. 2 EMRK ermöglicht wird. Die Meinungsfreiheit kann demnach Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte der von Meinungsäußerungen Betroffenen geboten sind. Auch in anderen Ländern ist die Billigung von Straftaten oder Volksverhetzung strafbewehrt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Beschwerden gegen Urteile aufgrund des Verbotsgesetzes stets abgewiesen, wenn die Beschwerde mit dem Argument einer unzulässigen Einschränkung der Meinungsfreiheit im Sinne des Artikel 10 [4] der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) begründet ist. In diesem Zusammenhang beruft sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf Artikel 17 EMRK [5], wonach der Missbrauch der in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten durch Feinde einer freien und demokratischen Ordnung verboten ist.[2] Der Gerichtshof urteilte das Verbotsgesetz:

... can be justified as being necessary in a democratic society in the interests of national security and territorial integrity as well as for the prevention of crime.[6]

In einem Gastkommentar in der Wiener Zeitung vom 17. Jänner 2007 schrieb der Rechtsanwalt Herbert Schaller, der regelmäßig Rechtsextremisten und Geschichtsrevisionisten vor Strafgerichten vertritt,[7] dass man „sachliche Meinungsäußerungen zwar bekämpfen, aber nicht strafrechtlich verbieten“ dürfe. Er kritisiert weiters den § 3g Verbotsgesetz als „inhaltlich völlig unbestimmt“ und wirft dem Obersten Gerichtshof vor, sich mit der Bestätigung des Schuldspruchs gegen Irving im September 2006 „politisch erwünscht verhalten“ zu haben.[8] Diese Veröffentlichung veranlasste das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes zu Kritik am Chefredakteur der Wiener Zeitung.[9]

Im Zuge der Verurteilung von David Irving war die Diskussion um das Verbotsgesetz erneut aufgeflammt: Bekannte österreichische Journalisten wie Michael Fleischhacker und Christian Ortner traten offen für die Abschaffung ein und begründeten das unter anderem mit der Einschränkung der Meinungsfreiheit, der fehlenden präventiven Wirkung und der Möglichkeit, dies in einschlägigen Kreisen als „politische Gesinnungsjustiz“ auszulegen.[10][11]

Der Jurist Milosz Matuschek sieht darin einen falsch verstandenen Liberalismus und sieht die Berufung auf die Meinungsfreiheit in diesem Zusammenhang als ihren Missbrauch, da Debatten über die Existenz des Holocausts Scheindebatten seien, mittels derer letztlich rechtsradikale Propaganda verbreitet werde.[12]

Strafmaß

Auch manche Befürworter des Verbotsgesetzes kritisierten den Strafrahmen als im Verhältnis zu anderen Delikten zu hoch.[13][14]. Beispielsweise plädiert der Jurist Richard Soyer, Sprecher der Vereinigung der Strafverteidiger, für eine Senkung der Höchststrafe von zehn auf drei Jahre.[15]

Zuständigkeit

Die wissenschaftliche Leiterin des DÖW, Brigitte Bailer-Galanda, ist der Meinung, dass anstatt der Geschworenengerichte schon in erster Instanz nur Berufsrichter über Straftaten nach dem Verbotsgesetz entscheiden sollten, da die Geschworenen oft Antisemitismus oder NS-Verbrechen nicht als solche erkennen würden. Deshalb sei es für die Staatsanwaltschaft oft schwierig, im Rahmen eines Geschworenenverfahrens eine Verurteilung zu erreichen.[16]

Quellen

  1. GZ: G175/84
  2. a b Florence Benoît-Rohmer et al. (2005). The requirements of fundamental rights in the framework of the measures of prevention of violent radicalisation and recruitment of potential terrorists – Opinion n° 3-2005, S. 29. Online als PDF (5. Mai 2006)
  3. GZ: 15Os1/93
  4. Art. 10 EMRK
  5. Art. 17 EMRK
  6. Application No. 36773/97 by Herwig NACHTMANN against Austria
  7. Wolfgang Purtscheller: Aufbruch der Völkischen. Das braune Netzwerk. Picus Verlag, Wien 1993, S. 290ff, ISBN 3-85452-239-8
  8. Herbert Schaller: Das Irving-Urteil und die politische Macht. In: Wiener Zeitung. 17. Jänner 2007
  9. http://volksgruppen.orf.at/diversity/stories/61547/
  10. Michael Fleischhacker: Demokratie und Sogenanntes. Und jetzt noch ein EU-Kritik-Verbotsgesetz
  11. 1091/J XXIII. GP − Anfrage des Abgeordneten Dr. Graf und weiterer Abgeordneter an die Bundesministerin für Justiz betreffend die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften (PDF-Datei), 26. Juni 2007
  12. Milosz Matuschek: Sehr verehrte Volksverhetzer. Süddeutsche Zeitung vom 29. November 2007
  13. Die Presse: Verbotsgesetz: Gastinger will keine Änderung, 10. Februar 2006
  14. Die Presse: Verbotsgesetz: Strafrahmen senken, Aufsatz von Richard Soyer, 9. Jänner 2006
  15. Die Presse: Irving-Prozess: „So schafft man Märtyrer“, 22. Februar 2006
  16. Ö1: Dokumentationsarchiv – Keine Geschworenengerichte bei Wiederbetätigung, 23. Dezember 2006

Siehe auch

Weblinks

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