Verbrauchervertrag

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Das Bürgerliche Gesetzbuch erwähnt den 'Verbrauchervertrag' unter anderem in § 355, dem sog. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen. Die Legaldefinition steht in § 310 Abs. III BGB, demnach handelt es sich also um Verträge "zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge)".
Bei diesen Verträgen kann es sich um verschiedene Arten von Verträgen (Kauf-, Dienst-, Werkverträge usw.) handeln. Wichtig ist, dass die Parteien Verbraucher bzw. Unternehmer sind.

Die Begriffe Verbraucher bzw. Unternehmer sind wie folgt geregelt:

  • Verbraucher (§ 13):
    "Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann."

Entscheidend ist also der Zweck des Geschäfts, somit ist auch der Geschäftsmann, der privat ein Fahrzeug kauft, ein Verbraucher.

  • Unternehmer (§ 14 I]):
    "Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt."

Literatur

Siehe auch

Verbraucherschutz

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