Verbrauchssteuer

Verbrauchssteuer

Eine Verbrauchsteuer ist eine Steuer, die den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren mit einer Steuer belastet. Meist handelt es sich um solche Waren, die zumindest im Zeitpunkt der Einführung der jeweiligen Steuer, als Luxusgüter galten. Deshalb ist auch die Bezeichnung Verbrauch- und Aufwandsteuer gebräuchlich. Die Steuerlast soll den Verbraucher treffen. Sie gelten aber auch für Unternehmen. Als Kostensteuern gehen sie in die betriebliche Produktkalkulation ein und werden so auf den Endverbraucher überwälzt. Eine Besonderheit ist, dass von der Verbrauchsteuer selbst wiederum Umsatzsteuer erhoben werden kann (z. B. 10 Euro Benzin + 20 Euro Mineralölsteuer + 19 % Umsatzsteuer aus 30 Euro = 35,70 Euro).

Inhaltsverzeichnis

Arten von Verbrauchsteuern

Die älteste Verbrauchsteuer auf deutschem Boden dürfte die Salzsteuer sein, die bereits im fränkischen Reich erhoben wurde (mittlerweile im Rahmen der Harmonisierung der Verbrauchsteuern in der EG abgeschafft). Jüngere Verbrauchsteuern sind die Kaffeesteuer, die Erdgassteuer als Teil der Mineralölsteuer, die Stromsteuer und die Alkopopsteuer.

Im allgemeinen unterscheidet man zwischen den besonderen Verbrauchsteuern, die durch den Bund erhoben werden und den örtlichen Verbrauchsteuern, die durch die Länder erhoben werden.

Folgende Verbrauchsteuern werden in der Bundesrepublik Deutschland (ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) erhoben:

Aufgegebene Verbrauchsteuern: Salzsteuer, Zuckersteuer, Zündwarensteuer (Zündwarenmonopol), Leuchtmittelsteuer, Teesteuer

Gesetzgebungs- und Ertragskompetenzen

Die Gesetzgebungskompetenz über die Verbrauchsteuern steht nach dem Grundgesetz dem Bund zu, wenn ihm das Aufkommen der Steuer ganz oder teilweise zusteht (sog. Ertragskompetenz). Dies trifft für die oben genannten besonderen Verbrauchsteuern zu. Eine Ausnahme ist die Biersteuer, ihr Aufkommen steht den jeweiligen Ländern zu. Auf diese Regelung hat das Land Bayern bei der Schaffung des Grundgesetzes bestanden. Bei der Biersteuer hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz daher lediglich, weil die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit dies im gesamtstaatlichen Interesse erfordert. Die Erhebung und Verwaltung der bundesgesetzlich geregelten besonderen Verbrauchsteuern erfolgt durch die Bundeszollverwaltung.

Die örtlichen Verbrauchsteuern stehen in der Gesetzgebungskompetenz der Länder, ihr Ertrag steht den Gemeinden und ggf. den Gemeindeverbänden zu.

Die Umsatzsteuer steht nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Schnittpunkt zwischen Verbrauch- und Verkehrsteuern. Nach ihrer wirtschaftlichen Wirkung ist sie eine Verbrauchsteuer, nach der gesetzestechnischen Ausgestaltung dagegen eine Verkehrsteuer. Sie wird, mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer, durch die Landesfinanzverwaltung erhoben.

Die so genannte Öko-Steuer ist gesetzestechnisch keine eigene Verbrauchsteuer, nicht einmal eine eigene Steuer. Der Begriff Öko-Steuer steht für Steuern auf Güter wie Benzin, Diesel, Kerosin usw., deren Verbrauch die Umwelt belastet. Mit dem „Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform“ wurde auch mit gesetzestechnischem Bezug auf die Ökologie die Stromsteuer eingeführt und Änderungen im Bereich der Mineralölsteuer getroffen.

Steuervergünstigungen

In allen Verbrauchsteuergesetzen sind Steuervergünstigungen (Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiung) vorgesehen. So sind Bier und Branntwein von der Steuer befreit, wenn sie zu bestimmten Zwecken verwendet werden (z. B. Herstellung von Essig oder Arzneimitteln). Mineralöl ist grundsätzlich von der Steuer befreit, wenn es nicht als Kraftstoff oder Heizstoff verwendet wird (z. B. Verwendung als Schmierstoff), außerdem bei der Verwendung in der Luftfahrt. Die Steuerbefreiung für in der Luftfahrt verwendetes Mineralöl wird aus umweltpolitischen Gründen kritisiert.

Erhebungsverfahren

Die Erhebung von Verbrauchsteuern findet aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht direkt beim Verbraucher statt. Vielmehr werden die Verbrauchsteuern beim Hersteller oder beim Handel erhoben. Wegen dieser Form der Erhebung zählen die Verbrauchsteuern zu den indirekten Steuern.

Warenverkehr mit anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft

Im gewerblichen Verkehr gilt das Bestimmungslandprinzip, d. h., die Waren werden im Verbrauchsland besteuert. Im Reiseverkehr gilt hingegen das Ursprungslandprinzip. Die Waren, die ein Reisender für seinen Eigenbedarf erwirbt und selbst befördert, unterliegen im Abgangsmitgliedsstaat der Steuer und werden im Bestimmungsmitgliedsstaat nicht mehr steuerlich erfasst. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird für bereits im Steuergebiet versteuerte Waren die Verbrauchsteuer erstattet, wenn die Waren in anderen Mitgliedstaaten verbraucht werden.

Nutznießer der einzelnen Verbrauchsteuern

Das Aufkommen der einzelnen Verbrauchsteuern fließt unterschiedlichen staatlichen Ebenen zu (siehe Artikel 106 des Grundgesetzes):

  1. Der Bund erhält die Tabaksteuer, Branntweinsteuer, Zwischenerzeugnissteuer, Schaumweinsteuer, Mineralölsteuer, Stromsteuer, Alkopopsteuer und die Kaffeesteuer.
  2. Bund und Ländern gemeinsam steht die Einfuhrumsatzsteuer zu.
  3. Den Ländern steht die Biersteuer zu.
  4. Den Gemeinden stehen örtliche Verbrauchsteuern (Gemeindesteuern) zu, die auf landesgesetzlicher Grundlage bzw. dem kommunalen Steuerfindungsrecht beruhen. Die verbreitetsten sind:

Siehe auch

Weblinks


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