Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Verbrechen gegen die Menschlichkeit (englisch crime against humanity, französisch crime contre l’humanité) ist ein Straftatbestand, der zum ersten Mal 1945 im Londoner Statut des für den Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher des NS-Regimes geschaffenen Internationalen Militärgerichtshofs als Tatbestand vertraglich festgelegt und seitdem auch in nationale Strafgesetzbücher aufgenommen wurde.

Inhaltsverzeichnis

Entwicklung des völkerrechtlichen Begriffs

Eine wichtige völkerrechtliche Setzung war die Verurteilung des Völkermordes an den Armeniern im Osmanischen Reich am 24. Mai 1915 in einer Protestnote durch die Triple Entente; England, Frankreich und Russland drohten der jungtürkischen Regierung darin, diese „Verbrechen gegen die Menschheit und gegen die Zivilisation“ würden nach Kriegsende verfolgt werden. Juristisch wurde der Begriff erstmals 1946 zur Ahndung der Kriegsverbrechen bei den Nürnberger und Tokioter Prozessen definiert und benutzt (siehe auch: Völkermord). Dieses Vorgehen war damals umstritten, da nach rechtsstaatlichen Prinzipien eigentlich nur Verbrechen verfolgt werden können, die nach dem Erlass des entsprechenden Gesetzes begangen werden. Damit soll Willkür bei Strafmaß und Definition des Straftatsbestands verhindert werden. Der Hinweis auf das nationalstaatliche Rückwirkungsverbot im Strafrecht greift hier zu kurz, da das Nürnberger Tribunal sich auf das Völkerrecht bezog und auf internationale Verträge und Verbindlichkeiten hinwies, die durch das NS-Regime im internationalen Maßstab verletzt bzw. ignoriert wurden.

In den Nürnberger Prozessen wie auch in mehreren Verlautbarungen der Vereinten Nationen wurde und wird die Massenvernichtung in Konzentrationslagern als Verbrechen gegen die Menschlichkeit beurteilt. Da die „industrielle Tötung von Menschen“ (Hannah Arendt) sich nicht ausschließlich gegen solche jüdischer Abstammung richte, handle es sich nicht durchgehend um Völkermord, sondern wird unter „crime against humanity“ subsumiert.

Ob es sich bei den deutschen Luftangriffen u. a. auf Warschau im September 1939 (26.000 zivile Opfer), bei dem ab 11. Mai 1940 von der britischen RAF geführten Luftkrieg gegen deutsche Städte, bei der anschließenden Luftschlacht um England (Bombardierung englischer Städte durch die deutsche Luftwaffe mit 60.000 zivilen Opfern), bei der deutschen Bombardierung von Rotterdam am 14. Mai 1940 (900 Tote) oder bei dem zum Flächenbombardement ausgeweiteten Bombenkrieg der Alliierten ab Anfang 1942 (Area Bombing Directive) mit 537.000 Opfern unter der Zivilbevölkerung Deutschlands[1] um Verbrechen gegen die Menschlichkeit (auf Grund der Haager Landkriegsordnung von 1907, Art. 25) gehandelt hat, wird in Deutschland kontrovers diskutiert, allerdings in erster Linie in Bezug auf die Bombardements der Alliierten.

Explizit geächtet wurde 1977 das Flächenbombardement im Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen.[2] Dagegen wurden sogenannte „Ziel-Bombardierungen“, die immer auch zivile Opfer treffen, trotz der Vorschriften zum Schutz von Zivilisten bisher international nicht verurteilt.

In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 heißt es in Artikel 9: „Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.“

Seit dem 1. Juli 2002 besteht der Internationale Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag als ständige Institution zur Verfolgung dieser Verbrechen. Der ICC berücksichtigt den oben genannten Rechtsgrundsatz und darf nur Straftaten verfolgen, die nach dem Inkrafttreten des internationalen Strafrechts begangen werden.

Definition der Londoner Charta vom 8. August 1945

„Verbrechen gegen die Menschlichkeit, unter anderem: Mord, ethnische Ausrottung, Versklavung, Deportation und andere unmenschliche Akte gegen die Zivilbevölkerung oder: Verfolgung aufgrund von rassistischen, politischen und religiösen Motiven; unabhängig davon, ob einzelstaatliches Recht verletzt wurde.“

Mit der Londoner Charta verständigten sich die Alliierten auf ein gemeinsames Strafrecht, das ihren jeweiligen nationalen Rechtssystemen übergeordnet war. Sie bildete die juristische Grundlage für die Nürnberger Prozesse gegen die wichtigsten gefangenen NS-Machthaber.

Definition im Rom-Statut

Artikel 7 des 2002 in Kraft getretenen Rom-Statuts als Rechtsgrundlage des Internationalen Strafgerichtshofes enthält folgende Definition:

  • Absatz 1: Jeder der folgenden Akte, wenn sie im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs erfolgen:
    • (a) vorsätzliche Tötung
    • (b) Ausrottung
    • (c) Versklavung
    • (d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung
    • (e) Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts
    • (f) Folter
    • (g) Vergewaltigung, sexuelle Versklavung, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, erzwungene Sterilisation und ähnliche schwere sexuelle Eingriffe
    • (h) Verfolgung einer Gruppe oder Einheit aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen, religiösen, geschlechtlichen oder anderen Gründen, die allgemein als unzulässig anerkannt sind im internationalen Recht in Verbindung mit diesem Paragraph und den anderen Verbrechen, die der Jurisdiktion dieses Gerichtes unterliegen. (Anmerkung: Neben den Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind auch Völkermord, Kriegsverbrechen und Angriffskrieg strafbar)
    • (i) Apartheid
    • (j) Zwangsweises Verschwindenlassen von Personen
    • (k) Andere unmenschliche Behandlungen ähnlichen Charakters, die vorsätzlich großes Leid oder schwere körperliche oder mentale Verletzungen verursachen.
  • Absatz 2: Zur Definition von Absatz 1:
    • (a) Angriff gegen die Zivilbevölkerung bedeutet: Eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in (§1) genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat.
    • (b) Ausrottung bedeutet die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen wie zum Beispiel den Entzug von lebensnotwendigem Material wie Lebensmittel und Medikamenten mit dem Ziel, Teile der Bevölkerung zu vernichten.
    • (c) Versklavung bedeutet die Ausübung jeglicher Gewalt, um über Menschen als Eigentum zu verfügen, inklusive dem Menschenhandel, insbesondere mit Frauen und Kindern.
    • (d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung bedeutet die erzwungene, völkerrechtlich unzulässige Verbringung der betroffenen Personen durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen aus dem Gebiet, in dem sie sich legal aufhalten.
    • (e) Folter bedeutet die absichtliche Schmerzenszufügung, körperlich oder mental, von Personen in Haft oder unter Kontrolle durch Ankläger, ausgenommen sind Schmerzen und Leiden, die der legale Strafvollzug mit sich bringt.
    • (f) Erzwungene Schwangerschaft bedeutet die rechtswidrige Gefangenhaltung einer zwangsweise geschwängerten Frau in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen. Die Bestimmung ist nicht so auszulegen, als berühre sie innerstaatliche Gesetze in Bezug auf Schwangerschaft.
    • (g) Verfolgung bedeutet die absichtliche, schwere Verletzung von fundamentalen Grundrechten gegen internationales Recht wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft.
    • (h) Apartheid bedeutet unmenschliche Akte ähnlich denen im (§1), verübt durch ein institutionalisiertes Regime, in Form einer systematischen Unterdrückung und Dominierung einer Rasse durch eine andere.
    • (i) Zwangsweises Verschwindenlassen von Personen bedeutet die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder die Entführung von Personen; durchgeführt, unterstützt oder gebilligt durch einen Staat oder eine politische Organisation, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen.
  • Absatz 3: Der Ausdruck „Geschlecht“ bezieht sich auf beide Geschlechter, das männliche und weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang. Er hat keine andere als die vorgenannte Bedeutung.

Strafbarkeit nach nationalem Recht

Deutsches Recht

Hauptartikel: Völkerstrafgesetzbuch

Gemäß deutschem Recht sind „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ nach § 7 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) überall sowie durch jeden und an jedem strafbar (siehe § 1 VStGB). Die Anwendung wird durch die Ausprägung des Opportunitätsprinzips in § 153f Strafprozessordnung (StPO) wesentlich eingeschränkt. Insbesondere kann hiernach von einer Verfolgung abgesehen werden, wenn die Verbrechen gegen die Menschlichkeit „vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt werden“.

Zur Terminologie: „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ oder „… gegen die Menschheit“?

Das englische humanity kann sowohl mit Menschlichkeit als auch mit Menschheit übersetzt werden. Neben anderen Kritikern halten Karl Jaspers und Hannah Arendt die offizielle und übliche Übersetzung Verbrechen gegen die Menschlichkeit für einen Euphemismus und sprechen von Verbrechen gegen die Menschheit. Arendt schrieb dazu in ihrem Buch über den Eichmannprozess 1963:

„Das den Nürnberger Prozessen zugrunde liegende Londoner Statut hat […] die ‚Verbrechen gegen die Menschheit‘ als ‚unmenschliche Handlungen‘ definiert, woraus dann in der deutschen Übersetzung die bekannten ‚Verbrechen gegen die Menschlichkeit‘ geworden sind; als hätten es die Nazis lediglich an ‚Menschlichkeit‘ fehlen lassen, als sie Millionen in die Gaskammern schickten, wahrhaftig das Understatement des Jahrhunderts.[3]

Siehe auch

Literatur

  • Bernhard Kuschnik: Der Gesamttatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit. Herleitungen, Ausprägungen, Entwicklungen, Duncker & Humblot, Berlin 2009 ISBN 978-3-428-13038-2
  • Raoul Muhm: Germania: La rinascita del diritto naturale e i crimini contro l’umanità. (dt. Deutschland: Die Renaissance des Naturrechts und die Verbrechen gegen die Menschlichkeit.; englisch Germany: The renaissance of natural law and crimes against humanity.), Vecchiarelli Editore Manziana (Roma) 2004, ISBN 88-8247-153-2 (formal falsche ISBN)
  • Hatem Elliesie: Die Darfur-Krise im Sudan und das Völkerrecht: Eine Herausforderung für die Vereinten Nationen (UN) und den Internationalen Strafgerichtshof (ICC). In Zs. Verfassung und Recht in Übersee (Law and Politics in Africa, Asia and Latin America), 40. Jahrgang, H. 2. Nomos, Baden-Baden 2007, S. 199-229 ISSN 0506-7286
  • Daniel Marc Segesser: Die historischen Wurzeln des Begriffs „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“; In: Institut f. Juristische Zeitgeschichte Hagen: Jahrbuch der Juristischen Zeitgeschichte, Band 8 2006/2007, S. 75 - 101, ISBN 978-3-8305-1471-8 (Google Books)

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Verbrechen gegen die Menschlichkeit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Christian Zentner: Der Zweite Weltkrieg, VPM Verlagsunion Rastatt 1998, ISBN 381181625X
  2. Zusatzprotokoll I, Artikel 51 vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949
  3. Eichmann in Jerusalem, Ausg. 2004, S. 399
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