Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Grundlegender Staatsaufbau
Basisdaten
Titel: Verfassung für das Land
Nordrhein-Westfalen
Kurztitel: Landesverfassung NRW
Abkürzung: Verf NRW, Verf NW
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Nordrhein-Westfalen
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht
Fundstellennachweis: SGV. NRW. 100
Datum des Gesetzes: 28. Juni 1950
(GV. NW. S. 127)
Inkrafttreten am: 11. Juli 1950
Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndG vom 25. Oktober 2011
(GV. NRW. S. 499)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
29. Oktober 2011
(Art. 2 ÄndG vom 25. Oktober 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde gleichzeitig mit der Wahl des zweiten Landtages am 18. Juni 1950 durch Volksentscheid angenommen und trat am 11. Juli 1950 in Kraft. Die seither erfolgten rund zwanzig Verfassungsänderungen wurden durchgängig vom Landtag beschlossen.

Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen verzichtet im Gegensatz zu den meisten anderen deutschen Landesverfassungen auf einen eigenen Grundrechtekatalog, sondern verweist in Artikel 4 Abs. 1 auf die Grundrechte nach dem Grundgesetz. Das Grundrecht auf Datenschutz wurde als einziges benanntes Grundrecht im Dezember 1978 eingefügt. In den Artikeln 5 bis 29a sind zahlreiche Staatsziele und Leitsätze des staatlichen Lebens niedergelegt.

Inhaltsverzeichnis

Landtag

Wahlperiode

Die Wahlperiode des Landtages beträgt seit 1969 fünf Jahre (zuvor vier) und beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Landtages. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode des am 22. Mai 2005 gewählten 14. Landtages läuft vom 8. Juni 2005 bis zum 8. Juni 2010.

Eine Auflösung des Landtages ist möglich durch Beschluss des Landtages, der der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl bedarf. Die Landesregierung kann den Landtag auflösen, wenn ein vom Landtag abgelehnter Gesetzentwurf der Landesregierung durch Volksentscheid angenommen wird. Im Falle der Auflösung müssen die Neuwahlen innerhalb von sechzig Tagen stattfinden. Seit Inkrafttreten der Verfassung wurde keine Wahlperiode vorzeitig beendet.

Wahlrecht

Die Verfassung legt das Landtagswahlrecht auf die in Deutschland allgemein anerkannten Wahlgrundsätze Allgemeinheit, Gleichheit, Unmittelbarkeit, Geheimheit und Freiheit, die auch im Grundgesetz fixiert sind, fest. Ein bestimmtes Wahlverfahren – etwa die Verhältniswahl – wird nicht vorgeschrieben. Das Wahlrecht knüpft an die Vollendung des 18. Lebensjahres an, die Wählbarkeit an die Volljährigkeit. Die Wählbarkeit von Beamten und öffentlichen Angestellten darf beschränkt werden.

Zusammentritt

Die erste Sitzung des Landtages findet spätestens am 20. Tag nach der Wahl statt, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt noch die Wahlperiode des vorigen Landtages läuft. Er wird zur konstituierenden Sitzung durch das Präsidium des alten Landtages einberufen, das diese auch bis zur Wahl eines neuen Präsidiums leitet. Ein Alterspräsidium kennt der nordrhein-westfälische Landtag nicht.

Der Landtag muss vom Landtagspräsidenten einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder oder die Landesregierung dieses verlangen.

Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit muss von mindestens zehn Abgeordneten gestellt und mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

Abgeordnetenrechte

Wie in den anderen Ländern auch genießen die Abgeordneten Immunität, Indemnität, ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht und das freie Mandat. Ferner wird ihnen das Recht auf freie Benutzung der Eisenbahnen im Land gewährt. Ebenso stehen ihnen Diäten zu.

Landesregierung

Der Ministerpräsident muss – eine Spezialität der nordrhein-westfälischen Verfassung – dem Landtag angehören. In den ersten drei Wahlgängen ist die Mehrheit der Mitglieder des Landtages erforderlich; im vierten Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Kandidaten statt. Die Wahl des Ministerpräsidenten ist geheim und findet ohne Aussprache statt.

Der Ministerpräsident hat die Richtlinienkompetenz in der Landesregierung und hat bei Stimmengleichheit in der Regierung die entscheidende Stimme.

Der Ministerpräsident selbst ernennt die Minister, von denen er einen zu seinem Stellvertreter bestellt. Im Gegensatz zum Ministerpräsidenten müssen die Minister und auch der stellvertretende Ministerpräsident kein Landtagsmandat haben. So führte nach dem Rücktritt von Wolfgang Clement am 21. Oktober 2002 bis zur Wahl Peer Steinbrücks am 6. November 2002 Städtebauminister Michael Vesper die Geschäfte des Ministerpräsidenten, ohne dem Landtag anzugehören.

Die Ernennung der Minister bedarf im Gegensatz zu einigen anderen Ländern nicht der Bestätigung des Landtages. Sie werden lediglich in der auf ihre Ernennung folgenden Landtagssitzung vor dem Landtag vereidigt.

Für die Minister gilt das Ressortprinzip; bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Landesregierung als Kollegium.

Die Vertretung des Landes nach außen obliegt primär der Landesregierung im Ganzen, die diese auf den Ministerpräsidenten, einzelne Minister oder Behörden übertragen kann.

Die Amtszeit des Ministerpräsidenten endet durch Rücktritt, Tod, Zusammentritt eines neugewählten Landtages oder konstruktives Misstrauensvotum, die Amtszeit der Minister durch Entlassung, Rücktritt, Tod oder Ende des Amtes des Ministerpräsidenten. In der Regel sind die Ämter bis zur Wahl oder Ernennung eines Nachfolgers fortzuführen. Ferner können Mitglieder der Landesregierung durch den Verfassungsgerichtshof aufgrund einer Ministeranklage wegen Verfassungs- oder Rechtsbruchs des Amtes enthoben werden. Die Ministeranklage erfordert einen Beschluss des Landtages mit Zweidrittel-Mehrheit.

Die gleichzeitige Mitgliedschaft des Ministerpräsidenten oder eines Ministers in der Bundesregierung oder im Bundestag ist unzulässig.

Gesetzgebung

Die Legislative obliegt dem Landtag und der unmittelbaren Gesetzgebung durch Volksbegehren und Volksentscheid.

Das Initiativrecht steht dem Landtag, der Landesregierung oder einem Volksbegehren zu.

Die Hürden für die Einbringung eines Volksbegehrens wurden durch eine Verfassungsänderung 2002 erheblich abgesenkt. Ein Volksbegehren bedarf nunmehr der Unterstützung durch 8 % der Wahlberechtigten (zuvor 20 %). Zu Steuern, Finanzfragen und der Besoldung sind Volksbegehren nicht zulässig.

Die Landesregierung kann vom Landtag abgelehnte Gesetzentwürfe einem Volksentscheid unterbreiten. Ist der Volksentscheid erfolglos, muss die Landesregierung zurücktreten; wird der Gesetzentwurf hingegen im Volksentscheid angenommen, kann die Landesregierung den Landtag auflösen.

Ein Volksentscheid hat die Wirkungen eines Gesetzesbeschlusses, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens jedoch 15 % der Stimmberechtigten der Vorlage zustimmen.

Verfassungsändernde Gesetze bedürfen entweder einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages oder einer Zweidrittelmehrheit im Volksentscheid, die die Mehrheit der Stimmberechtigten ausmachen muss.

Gegen vom Landtag beschlossene Gesetze steht der Landesregierung ein suspensives Veto zu.

Gesetze treten, soweit nichts Gegenteiliges festgelegt ist, vierzehn Tage nach der Ausgabe des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.

Im Notstandsfalle, der durch das Landtagspräsidium festgestellt werden muss, hat die Landesregierung ein umfassendes Verordnungsrecht. Notverordnungen bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Landtages, wenn dieser nicht konsultiert werden kann, der Gegenzeichnung durch den Landtagspräsidenten. Sobald der Landtag wieder zusammentreten kann, müssen die Notverordnungen von diesem bestätigt werden oder treten außer Kraft. Die Feststellung des Notstandes gilt jeweils nur für einen Monat.

Rechtsprechung

Die Verfassung erhält nur spärliche Regelungen zur Rechtsprechung, da diese im Wesentlichen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfällt.

Insofern ist Art. 72 Abs. 1 der Verfassung bemerkenswert, nach dem die Gerichte im Namen des Deutschen Volkes urteilen, wohingegen nach den bundesgesetzlichen Prozessordnungen die Urteile im Namen des Volkes ergehen. Im Übrigen enthält die Verfassung die Festsetzung der Beteiligung von Laien (Schöffen) an der Rechtsprechung, lässt die Richteranklage zu und schreibt die Einrichtung einer aus mindestens zwei Instanzen bestehenden Verwaltungsgerichtsbarkeit vor.

Die Verfassungsgerichtsbarkeit übt der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen aus, der aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, den zwei lebensältesten der drei Präsidenten der Oberlandesgerichte und vier vom Landtag auf sechs Jahre gewählten Verfassungsrichtern besteht.

Literatur

  • Christian Dästner: Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. Kommentar. 2. überarbeitete und erweiterte Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2002, ISBN 3-17-016850-9.
  • Johannes Dietlein: Die Verfassungsentwicklung in Nordrhein-Westfalen in den vergangenen 25 Jahren. In: JöR. Neue Folge, Bd. 51, 2003, S. 343–384.
  • Ewald Frie (Text), Thomas Plaßmann (Illustrationen): Das Schokoladenproblem. Die Verfassung von Nordrhein-Westfalen jungen Menschen erzählt. Greven-Verlag, Köln 2009, ISBN 978-3-7743-0433-8.
  • Gregor Geller (Begr.), Kurt Kleinrahm, Alfred Dickersbach, Jörg-Detlef Kühne: Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. Kommentar. 3. Auflage. Loseblatt-Ausgabe. Verlag Otto Schwartz, Göttingen 1977–1994, ISBN 3-509-01006-X, (Schwartz-Kommentare Reihe B: Landesgesetze 4).
  • Rolf Grawert: Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen. Kommentar. Kommunal- und Schulverlag, Wiesbaden 1998, ISBN 3-8293-0147-2.
  • Andreas Heusch, Klaus Schönenbroicher: Landesverfassung Nordrhein-Westfalen - Kommentar. Verlag Reckinger, Siegburg 2010, ISBN 978-3-7922-0098-8.
  • Wolfgang Löwer, Peter J. Tettinger: Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart u. a. 2002, ISBN 3-415-02711-2.

Weblinks


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