Verfassung von Baden-Württemberg

Verfassung von Baden-Württemberg

Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg wurde nach der am 25. April 1952 erfolgten Gründung des Landes Baden-Württemberg von der Verfassunggebenden Landesversammlung am 11. November 1953 beschlossen und trat am 19. November 1953 in Kraft. Sie wurde, anders als andere deutsche Landesverfassungen, nicht durch eine Volksabstimmung bestätigt. Sie löste die Verfassungen der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern ab. Sie wurde seither 19 Mal geändert, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2008 (GBl. S. 119).

Inhaltsverzeichnis

Aufbau und Inhalt

Die Verfassung besteht aus dem Vorspruch (Präambel) und zwei Hauptteilen, die wiederum in insgesamt 11 Abschnitte gegliedert sind.

Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen

I. Mensch und Staat (Artikel 1-3c)
II. Religion und Religionsgemeinschaften (Artikel 4-10)
III. Erziehung und Unterricht (Artikel 11-22)

Die Verfassung enthält keinen eigenen Grundrechtekatalog sondern erklärt in Art. 2 (1) die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte zum Bestandteil der Verfassung.

Darüber hinaus werden jedoch einzelne Grundrechte genannt:

  • das "unveräußerliche Menschenrecht auf die Heimat" (Art. 2 (2));
  • das Recht eines jeden jungen Menschen "ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage [...] auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung" (Art. 11 (1));
  • das Recht auf unentgeltlichen Unterricht und die unentgeltliche Bereitstellung der Lernmittel (Lernmittelfreiheit) an öffentlichen Schulen (Art. 14 (2)).

Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen

I. Die Grundlagen des Staates (Artikel 23-26)
II. Der Landtag (Artikel 27-44)
III. Die Regierung (Artikel 45-57)
IV. Die Gesetzgebung (Artikel 58-64)
V. Die Rechtspflege (Artikel 65-68)
VI. Die Verwaltung (Artikel 69-78)
VII. Das Finanzwesen (Artikel 79-84)
Schlussbestimmungen (Artikel 85-94)

Der in diesem Hauptteil festgelegte Aufbau der politischen Institutionen entspricht einem parlamentarischen Regierungssystem. Der Ministerpräsident wird vom Landtag gewählt und die Regierung ist vom Vertrauen des Landtages abhängig. Der Ministerpräsident übt auch die Funktionen eines Staatsoberhauptes aus.

Der Landtag ist ein Einkammerparlament.

Mit Volksbegehren und Volksabstimmungen sowohl im Gesetzgebungsprozess als auch mit dem Ziel, den Landtag aufzulösen, sind Elemente einer direkten Demokratie vorgesehen, die jedoch in der Verfassungswirklichkeit wenig bedeutsam sind.

Wie auch das Grundgesetz enthält die Verfassung eine Ewigkeitsgarantie, die sich auf die Grundsätze des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats erstreckt (Art. 64). Dies entspricht auch dem grundgesetzlich verankerten Homogenitätsgebot (Art. 28 Abs. 1 GG).

Literatur

  • Klaus Braun / Klaas Engelken: Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg. 2 Bände, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden 1984-1997.
  • Paul Feuchte: Verfassungsgeschichte von Baden-Württemberg. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 1983.
  • Paul Feuchte (Hrsg.): Verfassung des Landes Baden-Württemberg. Kommentar. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1987.

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