Verfassungsgerichtshof (Österreich)

Verfassungsgerichtshof (Österreich)
Der österreichische Verfassungsgerichtshof, in der ehemaligen Böhmischen Hofkanzlei am Judenplatz 11 in Wien

Der österreichische Verfassungsgerichtshof (Abkürzung VfGH, in Deutschland bisweilen auch VerfGH) ist ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Er ist als einzige in Österreich zur Ausübung der Verfassungsgerichtsbarkeit berufene Institution eine der wichtigsten Einrichtungen im Rechtsschutzsystem der österreichischen Bundesverfassung.

Die Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofes werden im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) abschließend geregelt, die Organisation und das Verfahren dagegen nur in ihren Grundzügen. Nähere Regelungen enthalten das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) und eine vom Verfassungsgerichtshof auf seiner Grundlage erlassene Geschäftsordnung. Der VfGH gilt als ältestes, speziell für die Normenkontrolle ermächtigtes, Verfassungsgericht der Welt.[1]

Inhaltsverzeichnis

Historische Entwicklung

Erste Republik

Der Verfassungsgerichtshof wurde mit dem von der Provisorischen Nationalversammlung beschlossenen Gesetz vom 25. Jänner 1919 über die Errichtung eines deutschösterreichischen Verfassungsgerichtshofes gegründet.[2] (Der Gesetzesbeschluss erfolgte in der letzten Sitzung der Provisorischen Nationalversammlung vor der am 16. Februar 1919 abgehaltenen Wahl zur Konstituierenden Nationalversammlung.)

Der VfGH (so die unter Juristen übliche Abkürzung) übernahm zunächst jene Kompetenzen, die in der Monarchie das Reichsgericht wahrgenommen hatte, sowie wenig später auch die Kompetenzen des ehemaligen, in der Monarchie nie einberufenen Staatsgerichtshofes. Mit dem Bundes-Verfassungsgesetz 1920 wurden seine Kompetenzen bedeutend erweitert, u. a. wurde er zur Normenkontrolle ermächtigt. Maßgeblich an diesen Reformen war der international anerkannte Rechtsgelehrte Hans Kelsen beteiligt, der 1919–1930 als parteiloser Experte selbst zum Verfassungsrichter berufen wurde.

In der Verfassungsnovelle 1929 wurde bestimmt, dass die Mitglieder des VfGH nicht mehr vom Parlament gewählt, sondern vom Bundespräsidenten ernannt werden: Präsident, Vizepräsident und sechs Mitglieder auf Vorschlag der Bundesregierung, je drei Mitglieder aus Dreiervorschlägen von Nationalrat bzw. Bundesrat.[3]

Politische Fälle

Unter den vom VfGH zu entscheidenden Fällen befanden sich einige, in denen der Gegensatz zwischen der Sozialdemokratie und der seit 1920 konservativen Bundesregierung zum Ausdruck kam:

Kein „Reigen“-Verbot in Wien

Der Wiener Bürgermeister Jakob Reumann verbot 1921 entgegen einer Verordnung des Bundesministers für Inneres und Unterricht, Egon Glanz, die Aufführung von Arthur Schnitzlers von Konservativen als skandalös bezeichnetem Drama „Reigen“ nicht und wurde deshalb von der Bundesregierung Mayr beim VfGH angeklagt. Es stellte sich heraus, dass die an Reumann ergangene Verordnung keine Unterschrift aufwies und daher rechtlich als nicht existent zu betrachten war.[4]

Feuerbestattung gegen Ministerwillen

1923 nahm Reumann gegen den Willen von Sozialminister Richard Schmitz ein städtisches Krematorium, die Feuerhalle Simmering, in Betrieb. (Die römisch-katholische Kirche trat damals gegen die Feuerbestattung auf.) Der Landeshauptmann wurde daraufhin von der von einem Priester geleiteten Bundesregierung Seipel I vor den VfGH gezogen. Dieser entschied, Reumann habe sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden, da das Bestattungswesen lang ausschließliche Landeskompetenz gewesen sei.[5]

Dispensehen nicht von Gerichten entscheidbar

Die so genannten Sever-Ehen bewirkten jahrelange Unsicherheit der betreffenden Personen. Albert Sever, 1919–1921 sozialdemokratischer Landeshauptmann von Niederösterreich (damals noch inklusive Wien) hatte geschiedenen Katholiken per Dispens die Wiederverehelichung ermöglicht. Gerichte sahen sich berufen, die Dispens in einigen Fällen für unwirksam zu erklären. Der VfGH entschied, der Verfassung entsprechend seien nur Verwaltungsbehörden, nicht aber Gerichte zu diesen Entscheidungen befugt, und hob die Gerichtsurteile zum Missvergnügen der Konservativen auf, so dass die Zweitehen aufrecht blieben.[6] [7]

Lahmlegung 1933

Im Zuge des Staatsstreiches von 1933 wurde auch der VfGH lahmgelegt, bevor er den neuen, autoritären Kurs der Regierung überprüfen konnte. Die konservativen Richter traten kollektiv zurück, die verbliebenen Richter waren nicht mehr beschlussfähig. Die Bundesregierung Dollfuß unterließ es, das Verfahren zur Bestellung neuer Richter einzuleiten; Bundespräsident Miklas, Hauptverantwortlicher für die Richter- ebenso wie für die Kanzlerbestellung, ließ dies zu. Die formelle Auflösung erfolgte mit Inkrafttreten der Maiverfassung 1934.

Zweite Republik

Mit dem von der Provisorischen Staatsregierung Renner beschlossenen Verfassungsgesetz vom 12. Oktober 1945, kundgemacht am 20. Oktober 1945, wurde der Verfassungsgerichtshof wieder errichtet.[8] Den ersten VfGH-Präsidenten der Zweiten Republik hatte laut Verfassungsgerichtshofgesetz 1945[9] der Politische Kabinettsrat, bestehend aus Karl Renner, Adolf Schärf, Leopold Figl und Johann Koplenig, zu ernennen. Man entschied sich für Ernst Durig, den letzten VfGH-Präsidenten der Ersten Republik; Ludwig Adamovich senior, vor 1934 ebenfalls bereits Verfassungsrichter, wurde zum Vizepräsidenten ernannt.

Nach der ersten Nationalratswahl nach dem Krieg, die am 25. November 1945 stattfand, wurden die Richter, nunmehr vom gewählten Bundespräsidenten auf Vorschlag gewählter Mandatare, 1946 neu bestellt. Am 3. Oktober 1946 konstituierte sich der VfGH unter Adamovich sen. als Präsident.

Seit 1946 hat der VfGH seinen Sitz in der ehemaligen Böhmischen Hofkanzlei im 1. Wiener Gemeindebezirk, Eingang vom Judenplatz, wo sich auch der Verwaltungsgerichtshof befindet.

Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen

In der Zweiten Republik wurde Österreich 1945–1970, 1987–2000 und 2006–2008 von einer Großen Koalition regiert, die im Nationalrat über die verfassungsändernde Zwei-Drittel-Mehrheit verfügte. Lief eine politisch erwünschte Gesetzesbestimmung Gefahr, vom VfGH – meist wegen Verstoßes gegen das grundsätzliche Gleichheitsgebot der Verfassung – aufgehoben zu werden, beschloss die Große Koalition häufig, es handle sich um eine Verfassungsbestimmung. Damit konnte man die Prüfung dieser Bestimmung durch den VfGH verhindern.

Lange Übergangsfristen

Der VfGH hob die im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, in Kraft getreten 1956, enthaltene Regel, dass das Regelpensionsalter für Männer mit 65 Lebensjahren, für Frauen mit 60 Lebensjahren angesetzt wird, 2002 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung auf. Bundesregierung und Nationalrat entschieden sich zur Abstellung der Ungerechtigkeit für sehr lange Übergangsfristen.

Organisation

Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, sowie zwölf Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.

Mitglied oder Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes kann nur werden, wer das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und mindestens zehn Jahre einen einschlägigen Beruf (z. B. Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Universitätsprofessor) ausgeübt hat. Die Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten, wobei dieser an die Vorschläge bestimmter anderer Staatsorgane gebunden ist:

  • Der Präsident, der Vizepräsident, sechs weitere Mitglieder und drei Ersatzmitglieder werden von der Bundesregierung vorgeschlagen.
  • Drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder werden vom Nationalrat vorgeschlagen.
  • Drei Mitglieder und ein Ersatzmitglied werden vom Bundesrat vorgeschlagen.

Bestimmte (politische) Staatsfunktionen schließen eine Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft im Verfassungsgerichtshof aus (Inkompatibilität; siehe näher Artikel 147).

Anders als die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes keine Berufsrichter, sondern üben ihre Funktion als "Nebenamt" aus, sind dabei aber an keine Weisungen gebunden. Die Mitglieder erhalten für die Ausübung ihrer Funktion monatliche Bezüge. Die Amtszeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie ihr 70. Lebensjahr vollendet haben.

Im Gegensatz zum deutschen Bundesverfassungsgericht entscheidet der Verfassungsgerichtshof immer im Plenum aller 14 Mitglieder (wobei in der Praxis allerdings nur selten alle Mitglieder anwesend sind). Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden (also des Präsidenten oder Vizepräsidenten) und mindestens acht stimmführender Mitglieder erforderlich, in bestimmten Fällen (sogenannter „Kleiner Senat“) genügt auch die Anwesenheit von vier stimmführenden Mitgliedern. Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst, wobei der Vorsitzende grundsätzlich nicht mitstimmt; dieser gibt seine Stimme nur bei Stimmengleichheit ab und gibt dadurch den Ausschlag (sogenanntes Dirimierungsrecht).

Die Angelegenheiten der Justizverwaltung des Verfassungsgerichtshofes werden vom Präsidenten besorgt.

Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes

  • Präsident: Gerhart Holzinger, seit 2008[10][11]
  • Vizepräsidentin: Brigitte Bierlein, seit 2003
  • Mitglieder:
    • Peter Oberndorfer, seit 1987, nominiert von der Bundesregierung
    • Eleonore Berchtold-Ostermann, seit 1997, nominiert vom Bundesrat
    • Rudolf Müller, seit 1998, nominiert vom Nationalrat
    • Claudia Kahr, seit 1999, nominiert von der Bundesregierung
    • Hans Georg Ruppe, seit 1999, nominiert vom Nationalrat
    • Christoph Grabenwarter, seit 2005, nominiert von der Bundesregierung
    • Helmut Hörtenhuber, seit 2008, nominiert von der Bundesregierung[12]
    • Sieglinde Gahleitner, seit 2010, nominiert vom Bundesrat
    • Johannes Schnizer, seit 2010, nominiert von der Bundesregierung
    • Michael Holoubek, seit 2011, nominiert vom Nationalrat
    • Georg Lienbacher, seit 2011, nominiert von der Bundesregierung
    • Christoph Herbst, seit 2011, nominiert vom Bundesrat
  • Ersatzmitglieder:
    • Gabriele Kucsko-Stadlmayer, seit 1995, nominiert vom Nationalrat
    • Lilian Hofmeister, seit 1998, nominiert vom Nationalrat
    • Robert Schick, seit 1999, nominiert vom Nationalrat
    • Irmgard Griss, seit 2008, nominiert vom Bundesrat
    • Nikolaus Bachler, seit 2009, nominiert der Bundesregierung
    • Barbara Leitl-Staudinger, seit 2011, nominiert von der Bundesregierung

Ehemalige Mitglieder

Ehemalige Ersatzmitglieder

  • Johannes Hengstschläger, 2008-2010, nominiert von der Bundesregierung

Ehemalige Präsidenten

1919–1930: Paul Vittorelli
1930–1934: Ernst Durig (1934–1938 Präsident des BGH)
1945–1946: Ernst Durig
1946–1955: Ludwig Adamovich sen.
1956–1957: Gustav Zigeuner
1958–1977: Walter Antoniolli
1977–1983: Erwin Melichar
1984–2002: Ludwig Adamovich jun.
2003–2008: Karl Korinek

Kompetenzen

Dem Verfassungsgerichtshof kommen im Einzelnen folgende Kompetenzen zu:

Normenkontrolle

Die Normenkontrolle oder Verfassungsgerichtsbarkeit geht auf das Konzept des Stufenbaus der Rechtsordnung zurück und umfasst:

  • Gesetzesprüfung (Art. 140) Es wird die Vereinbarkeit der Bundesgesetze mit der Bundesverfassung und die Vereinbarkeit der Landesgesetze mit Bundes- und Landesverfassung geprüft.
  • Verordnungsprüfung (Art. 139) Es wird die Vereinbarkeit der Verordnungen mit den Gesetzen und der Verfassung geprüft.
  • Staatsvertragsprüfung (Art. 140a)
  • Wiederverlautbarungsprüfung (Art. 139a) Hier wird geprüft, ob der wiederverlautbarte Gesetzestext dem ursprünglichen Gesetzestext entspricht.
  • Gliedstaatsvertragsprüfung sowie Streitigkeiten aus solchen Verträgen (Art. 138a)

Der Verfassungsgerichtshof prüft die Vereinbarkeit der jeweils genannten Rechtsvorschriften anhand der im Stufenbau höher stehenden Rechtsvorschriften (zum Beispiel eines Bundesgesetzes mit der Bundesverfassung). Stellt er die fest, dass ein Gesetz verfassungswidrig ist, dann hebt er das Gesetz (oder die betroffenen Teile) auf. Dabei kommt es immer wieder vor, dass der Verfassungsgerichtshof auch nur einzelne Satzteile oder Worte aufhebt. Wenn der Verfassungsgerichtshof frühere geltende gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft setzt (oder nicht wieder in Kraft setzen kann), kann dadurch eine Gesetzeslücke entstehen, weil die Einfügung von neuen Bestimmungen in den Gesetzestext oder die Schaffung von Ersatzregelungen dem Verfassungsgerichtshof nicht zusteht. Dies ist Aufgabe des Gesetzgebers. Damit für eine Neuregelung durch den Gesetzgeber die notwendige Zeit zur Verfügung steht, kann der Verfassungsgerichtshof den Zeitpunkt bestimmen, an dem die Aufhebung in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt darf sich niemand mehr auf die (bereits festgestellte) Verfassungswidrigkeit des aufgehobenen, aber noch weiter geltenden, Gesetzes berufen.

Wahlgerichtsbarkeit

Gemäß Art. 141 B-VG in Verbindung mit §§ 67 bis 71a VerfassungsgerichtshofG entscheidet der VfGH über die Anfechtung bestimmter Wahlen wegen deren behaupteter Rechtswidrigkeit. Der VfGH hat einer Wahlanfechtung stattzugeben, wenn

  • die behauptete Rechtswidrigkeit eines Wahlverfahrens erwiesen wurde und
  • auf das Wahlergebnis von Einfluss war.

Die Anfechtung muss sich auf die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Wahl gründen. Der Begriff der Rechtswidrigkeit umfasst:[13]

  • gesetzwidrige Handlungen und Entscheidungen der Wahlbehörde (zB das Fehlen einer Wahlzelle). Die Bestimmungen der Wahlordnungen (zB der NRWO) sind streng nach ihrem Wortlaut auszulegen; die Wahlbehörden sind durch die Formalvorschriften streng gebunden.[14] Auf diese Weise kann somit eine Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen geltend gemacht werden.
  • Rechtswidrigkeiten der von den Behörden angewendeten Rechtsgrundlagen. So wurde etwa von der KPÖ die Nationalratswahl 2006 – im Ergebnis erfolglos – mit der Behauptung angefochten, die 4 %-Hürde (§§ 100, 107 NRWO) sei verfassungswidrig.[15]

Folgende Wahlen können angefochten werden (Art 141 Abs 1 B-VG):

  • Wahl des Bundespräsidenten,
  • Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern (Nationalrat, Bundesrat, Landtage, Gemeinderäte, Bezirksvertretungen in Wien),
  • Wahlen zum Europäischen Parlament,
  • Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen,
  • Wahlen in die Landesregierung,
  • Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Bezirksvorsteher, nicht aber Vorsitzender der Bezirksvertretung in Wien).

Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit

In Ausübung der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit (Art. 144) erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid

  • in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder
  • wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung,
  • einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrag),
  • eines verfassungswidrigen Gesetzes,
  • eines rechtswidrigen Staatsvertrages

in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Wenn gegen einen Bescheid sowohl vor dem Verwaltungs- und dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde geführt wird (Parallelbeschwerde), so entscheidet zuerst der Verfassungsgerichtshof. Hebt dieser den Bescheid nicht auf, so hat er gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Prüfung abzutreten.

Kompetenzgerichtsbarkeit und Kompetenzfeststellungen

  • Entscheidung von Kompetenzkonflikten in der Vollziehung und zwar zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit, zwischen den verschiedenen Zweigen der Gerichtsbarkeit und zwischen Bund und Ländern (Art. 138 Abs. 1)
  • Entscheidung, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt (Art. 138 Abs. 2)
  • Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder einer dem Rechnungshof gleichartigen Einrichtung eines Landes regeln (Art. 126a und Art. 127c)
  • Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft oder eines Landesvolksanwalts regeln (Art. 148f und Art. 148i)

Sonstige Kompetenzen

  • Kausalgerichtsbarkeit (Art. 137) Im Rahmen dieser Kompetenz entscheidet der VfGH über vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Gebietskörperschaften, wenn dafür nicht die Kompetenz der ordentlichen Gerichte (z. B. Amtshaftung oder zivilrechtliche Ansprüche) oder einer Verwaltungsbehörde gegeben ist.
  • Staatsgerichtsbarkeit (Art. 142 und Art. 143) Im Rahmen dieser Kompetenz entscheidet der VfGH über die Anklage von obersten Organen des Bundes oder der Länder wegen Verletzung der Bundesverfassung. Die Möglichen Sanktionen reichen von einer Ermahnung bis hin zur Amtsenthebung und dem zeitlich befristeten Entzug der politischen Rechte. Wird durch die Verletzung der Bundesverfassung auch ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt, dann hat der VfGH auch über die strafrechtliche Verurteilung zu entscheiden.
  • Völkerrechtsgerichtsbarkeit (diese in Art. 145 projektierte Kompetenz kann mangels entsprechendem Ausführungsgesetz nicht ausgeübt werden)

Verfahren

Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) und in der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes näher geregelt. Subsidiär (ersatzweise) kommt die Zivilprozessordnung (ZPO) zur Anwendung.

Erkenntnisse

Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes von 1919 bis 1979 sind auf einem Internetportal der Österreichischen Nationalbibliothek mit dem Namen ALEX archiviert. Die Erkenntnisse seit 1980 sind im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes zu finden.

Literatur

  • Gerhart Holzinger/Martin Hiesel (Hrsg.): Verfassungsgerichtsbarkeit. Die Bestimmungen des B-VG und anderer Bundesverfassungsgesetze über den VfGH, das VfGG und die Geschäftsordnung des VfGH. 3., völlig überarb. Aufl., Manz, Wien 2009, ISBN 978-3-214-01081-2 (Manz Große Ausgabe der Österreichischen Gesetze 1a)
  • Kurt Heller: Der Verfassungsgerichtshof. Die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Österreich von den Anfängen bis zur Gegenwart. Verlag Österreich: Wien 2010, ISBN 978-3-7046-5495-3.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Demokratiezentrum - Öhlinger
  2. StGBl. Nr. 48 / 1919 (= S. 78)
  3. Art. 147 B-VG, BGBl. Nr. 1 / 1930 (= S. 25)
  4. Erkenntnis vom 24. April 1921, Nr. 8 (= S. 22), Sammlung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes. Neue Folge. 1. Heft, Jahr 1921, Druck der Österreichischen Staatsdruckerei, Wien 1923
  5. Erkenntnis vom 27. März 1923, Nr. 206 (= S. 38), Sammlung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes. Neue Folge. 3. Heft, Jahr 1923, Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, Wien 1924
  6. Erkenntnis vom 5. November 1927, Nr. 878 (= S. 193), Sammlung der Erkenntnisse und wichtigsten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes. Neue Folge. 7. Heft, Jahr 1927, Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, Wien 1928
  7. Erkenntnis vom 27. Februar 1928, Nr. 951 (= S. 51), Sammlung der Erkenntnisse und wichtigsten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes. Neue Folge. 8. Heft, Jahr 1928, Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, Wien 1929
  8. Art. I Z. 11 Verfassungsgesetz vom 12. Oktober 1945 über einige Abänderungen der Vorläufigen Verfassung, StGBl. Nr. 196 / 1945 (= S. 312)
  9. StGBl. Nr. 209 / 1945 (= S. 355)
  10. ORF: Korinek-Ablöse: Holzinger als VfGH-Präsident angelobt
  11. Der Standard: Holzinger als VfGH-Präsident angelobt
  12. Presseaussendung des VfGH
  13. Theo Öhlinger, Verfassungsrecht, 6. Auflage 2005, Rz 1043.
  14. VfGH Slg. 15.375/1998
  15. VfGH Slg. 18.036/2006
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