Vermögensteuer (Deutschland)

Vermögensteuer (Deutschland)

Die Vermögensteuer ist im deutschen Steuerrecht eine Substanzsteuer, die vom Wert des Nettovermögens (Bruttovermögen abzüglich Schulden) des Steuerpflichtigen (natürliche oder juristische Person) berechnet wird, das zu einem bestimmten Stichtag vorhanden ist. Sie wird allerdings seit 1997 nicht mehr erhoben. Neben der Vermögensteuer im eigentlichen Sinne gelten auch die Grundsteuer sowie die Erbschaftsteuer als Steuern vom Vermögen.

Inhaltsverzeichnis

Steuersatz und Freigrenze

Die deutsche Vermögensteuer stand den Bundesländern zu. Ihr Satz betrug ab 1995 (oberhalb eines Freibetrags von 120.000 DM pro Familienmitglied nach § 6 Abs. 1 und 2 VStG) für natürliche Personen grundsätzlich 1% des steuerpflichtigen Vermögens nach § 10 Nr. 1 VStG und für Körperschaften 0,6 % nach § 10 Nr. 2 VStG; ausländische Vermögensteuern konnten angerechnet werden (§ 11 VStG).

Aufkommen und Kosten der Steuererhebung

Im Jahr 1996, dem letzten Jahr der Erhebung, nahmen die Bundesländer durch die Vermögensteuer ca. 9 Milliarden DM ein. Dem standen nach einer Schätzung des Bundesfinanzministeriums Finanzverwaltungskosten von etwa 300 Millionen DM für die Erhebung der Vermögensteuer gegenüber.[1]

Die Kosten für eine neuerliche Erhebung einer Vermögensteuer schätzt die nordrheinwestfälische Landesregierung heute jedoch auf 5 % ihres Aufkommens (im Vergleich: Bei der Einkommensteuer sind es rd. 2 %). Wobei anzumerken ist, dass dies sehr stark von der konkreten Ausgestaltung der Steuer abhängt und dabei nur die Kosten der (Finanz-) Verwaltung berücksichtigt sind, nicht jedoch weitere Kosten, die den Steuerpflichtigen treffen (z. B. Steuerberatungskosten)[2]

Diskussion um Verfassungswidrigkeit

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Erhebung der Vermögensteuer in ihrer damaligen Form mit Beschluss vom 22. Juni 1995 für verfassungswidrig.[3] Gleichzeitig wurde die weitere Anwendung bis zum 31. Dezember 1996 erlaubt. Grund war eine ungerechtfertigte Besserbehandlung von Immobilien gegenüber anderem Vermögen. In einem obiter dictum erwähnte die Mehrheit der Bundesverfassungsrichter zudem den so genannten Halbteilungsgrundsatz, wonach die Vermögensteuer zu den Ertragsteuern (wie z. B. der Einkommensteuer) nur hinzutreten dürfe, wenn dadurch die steuerliche Gesamtbelastung „in der Nähe einer hälftigen Teilung“ zwischen Steuerzahler und Fiskus bleibe. Dieser – in einem Sondervotum des Bundesverfassungsrichters Ernst-Wolfgang Böckenförde scharf kritisierte – Grundsatz wurde einige Jahre später vom Bundesverfassungsgericht aufgegeben: Eine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze für Steuern in der Nähe von 50 % lasse sich aus dem Grundgesetz nicht ableiten.[4] Die Partei Die Linke argumentiert:[5] Das Grundgesetz sehe in Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 GG vor, dass eine Vermögensteuer durch die Bundesländer zu erheben wäre.

Aussetzung der Steuererhebung im Jahr 1997

Statt Immobilien, wie vom Urteil gefordert, höher zu bewerten und damit stärker zu besteuern, entschied sich die damalige Bundesregierung, die Vermögensteuer – auch wegen des damaligen Einkommensteuer-Spitzensatzes von 53 % + Solidaritätszuschlag – nicht mehr zu erheben. Das Vermögensteuergesetz ist aber bisher nicht aufgehoben.

Wiedereinführungsdiskussion

Bereits mehrfach sind bspw. durch den DGB,[6] die SPD, die Grünen[7] oder die Linkspartei[8][9] Initiativen zur Wiedereinführung einer verfassungsgemäß gestalteten Vermögensteuer gestartet worden, ohne zu konkreten Ergebnissen zu führen. Rechtlich umstritten ist dabei, ob den Bundesländern ein eigenes Steuerfindungsrecht dabei zusteht.

Bei ihrer Gestaltung hat der Gesetzgeber Freiräume. So ist – bei angemessener Gesamtbelastung des Steuerpflichtigen – eine Vermögensteuer regelmäßig dann zulässig, wenn diese grundsätzlich aus den (typischerweise möglichen) Vermögenseinkünften (Sollerträgen) und nicht aus der Vermögenssubstanz zu bestreiten ist (Sollertragssteuer). Strittig ist, ob die Steuer (z. B. wenn sie in Zeiten sozialer Not, im Kriege etc. erhoben wird) so hoch sein darf, dass sie nicht mehr aus den Erträgen des Vermögens, sondern aus dem Vermögen selber bestritten werden muss (Substanzsteuer).

So argumentiert die Gewerkschaft ver.di, die Vermögensteuer dürfe auch ohne äußeren Grund Substanzsteuer sein, sofern sie als Umverteilungsinstrument eingesetzt werde: "Wird der Spitzensteuersatz der Einkommensteuer 2004 oder 2005 auf 42 % gesenkt, erlaubte dies auch bei Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes eine weitere Erhöhung des Satzes der Vermögensteuer. Noch höhere Vermögensteuersätze wären zulässig, wenn die Vermögensteuer als Umverteilungsinstrument eingesetzt würde, was im Vermögensteuerbeschluss ausdrücklich nicht als verfassungswidrig qualifiziert worden ist."[10]

Einzelnachweise

  1. BT-Drs. 13/5975
  2. http://www.freitag.de/community/blogs/margareth-gorges/vermoegensteuer-jetzt-initiative-gestartet
  3. 2 BvL 37/91, BStBl. 1995 II, S. 655, Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Volltext)
  4. BVerfG In: Neue Juristische Wochenschrift. 2006, S. 1191; vgl. Oliver Sauer: Abschied vom Halbteilungsgrundsatz. In: Forum Recht. 2006, S.131.
  5. http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/004/1700453.pdf
  6. Argumente für die Wiedereinführung der Vermögensteuer, die Anhebung der Erbschaftsteuer und die Mindestbesteuerung von Unternehmensgewinnen, Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung im Auftrag von ver.di, IG Metall und Hans-Böckler-Stiftung, 2002.
  7. Ein entsprechender Antrag wurde auf dem Sonderparteitag im Juni 2003 in Cottbus angenommen, vgl. Christoph Butterwegge: Krise und Zukunft des Sozialstaates, VS Verlag, Wiesbaden 2006, S. 208.
  8. Pressemitteilung vom 18. Mai 2005, Die Linkspartei.PDS
  9. Antrag der Fraktion DIE LINKE am 19. Januar 2010 im Bundestag auf Wiedereinführung der Vermögensteuer als Millionärsteuer (Bundestagsdrucksache 17/453)
  10. Prof. Dr. Joachim Wieland: Rechtliche Rahmenbedingungen für eine Wiedereinführung der Vermögensteuer. Rechtsgutachten im Auftrag von ver.di, 2003.

Weblinks

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