Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung

Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung

Die Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung, kurz Notenbildungsverordnung (NVO), ist eine Verordnung des Kultusministeriums des Landes Baden-Württemberg von 1983, die grundlegende Regeln für die Beurteilung von Schülerleistungen, für Zeugnisse, Klassenarbeiten und Hausaufgaben enthält.

Inhaltsverzeichnis

Zeugnisse und Halbjahresinformationen

Die Notenbildungsverordnung regelt, dass die Schüler für jedes Schuljahr ein Jahreszeugnis erhalten, das an einem der letzten sieben Schultage des Schuljahres auszugeben ist.

In den Abschlussklassen erhalten die Schüler zusätzlich ein Halbjahreszeugnis, in allen anderen Klassen eine Halbjahresinformation. Die Halbjahreszeugnisse sind in der Zeit von 01. bis 10. Februar auszugeben.

Die Zeugnisse und Halbjahresinformationen enthalten Noten für die Leistungen in den Unterrichtsfächern. Bei den Halbjahresinformationen sind auch halbe Noten und Noten mit Notentendenz (Plus oder Minus) zulässig. Darüber hinaus enthalten

  • die Jahreszeugnisse der dritten bis sechsten Klasse eine allgemeine Beurteilung, die Aussagen zur Arbeitshaltung (Fleiß, Sorgfalt), zur Selbstständigkeit (Eigeninitiative, Verantwortungsbereitschaft) und zur Zusammenarbeit (Hilfsbereitschaft, Fairness) enthält;
  • die übrigen Jahreszeugnisse mit Ausnahme der Abschlusszeugnisse Noten für Verhalten und Mitarbeit;
  • die Jahreszeugnisse der siebten und achten Hauptschulklasse eine verbale Leistungsbeschreibung.

Noten und Notenbildung

Leistungsnoten

Für die Leistungen in den Unterrichtsfächern werden Leistungsnoten von eins bis sechs vergeben. Diese sind laut der Notenbildungsverordnung wie folgt zu vergeben:

  • „Sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
  • „Gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
  • „Befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
  • „Ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
  • „Mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, die Mängel jedoch in absehbarer Zeit behoben werden können;
  • „Ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und die Mängel nicht in absehbarer Zeit behoben werden können.

Der Begriff „Anforderungen“ bezieht sich dabei jeweils auf die durch den Bildungsplan geforderten Kompetenzen.

Noten für Verhalten und Mitarbeit

Für das Verhalten bzw. die Mitarbeit sind wie folgt Noten zu vergeben:

  • „Sehr gut“, wenn es besondere Anerkennung verdient;
  • „Gut“, wenn es den Erwartungen entspricht;
  • „Befriedigend“, wenn es den Erwartungen ohne wesentliche Einschränkung entspricht;
  • „Unbefriedigend“, wenn es den Erwartungen nicht entspricht.

Unter „Verhalten“ versteht die Notenbildungsverordnung sowohl „das Betragen im allgemeinen“ als auch die Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit. Mit „Mitarbeit“ ist der erkennbare Arbeitswille gemeint.

Notenbildung

Die Noten in den einzelnen Fächern und Fächerverbünden ergeben sich aus der Bewertung der mündlichen, schriftlichen und praktischen Leistungen durch den Fachlehrer. Dieser gibt zu Beginn des Schuljahres bekannt, wie die einzelnen Teilleistungen gewichtet werden. Der Schüler hat jederzeit das Recht, eine Auskunft über den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungsbewertung zu erhalten.

Klassenarbeiten

Laut der Notenbildungsverordnung sollen Klassenarbeiten gleichmäßig auf das Schuljahr verteilt werden. An einem Tag soll nur eine Arbeit geschrieben werden. Eine neue Arbeit in einem Fach darf erst dann geschrieben werden, wenn der Lehrer die vorige Arbeit zurückgegeben hat.

Versäumnis

Wenn ein Schüler bei einer Klassenarbeit entschuldigt fehlt, entscheidet der Lehrer, ob er nachschreiben muss. Fehlt er unentschuldigt, erhält er die Note „ungenügend“.

Täuschung

Stellt der Lehrer eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch fest, hat er folgende Möglichkeiten:

  • nichts tun (keine Sanktion);
  • einen Notenabzug vornehmen;
  • den Schüler nachschreiben lassen;
  • die Arbeit mit „ungenügend“ bewerten (in schweren Fällen oder bei wiederholter Täuschung).

Anzahl

In den Kernfächern müssen mindestens vier Arbeiten pro Schuljahr geschrieben werden. Im Fach Deutsch muss bis zur neunten Klasse (im Gymnasium bis zur siebten Klasse) pro Jahr mindestens ein Diktat darunter sein. Teilweise können Klassenarbeiten auch durch fachpraktische Arbeiten ersetzt werden (so z. B. im Fach Technik oder dem Fächerverbund NWA der Realschule).

In den so genannten Nebenfächern können bis zu vier schriftliche Arbeiten pro Schuljahr geschrieben werden.

Vergleichsarbeiten

In den Klassen sechs der Hauptschule, sechs und acht der Realschule sowie sechs, acht und zehn des Gymnasiums werden landeseinheitliche Vergleichsarbeiten geschrieben.

Hausaufgaben

Die Notenbildungsverordnung legt fest, dass Hausaufgaben in innerem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen müssen und so zu stellen sind, dass sie vom Schüler in angemessener Zeit erledigt werden können. Die Gesamtlehrerkonferenz regelt nähere Einzelheiten mit Zustimmung der Schulkonferenz. Der Klassenlehrer ist verpflichtet, für die zeitliche Abstimmung der Hausaufgaben der einzelnen Fachlehrer zu sorgen und darauf zu achten, dass diese die an der Schule bestehenden Regeln einhalten.

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