Bauernbefreiung

Bauernbefreiung
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Die Bauernbefreiung bezeichnet die in Deutschland mehr als hundert Jahre dauernde Ablösung der persönlichen Verpflichtungen der Bauern gegenüber ihren Grund- und Leibherren vorwiegend im 18. und 19. Jahrhundert. Der Begriff Bauernbefreiung wurde 1887 vom Straßburger Volkswirt Georg Friedrich Knapp eingeführt. Knapp kritisierte aber auch die Landabtretungen und das sich verschlechternde wirtschaftliche Schicksal der landlosen Schichten in Preußen.

Inhaltsverzeichnis

Situation vom späten Mittelalter bis Anfang des 19. Jahrhunderts

Hauptartikel: Leibeigenschaft

Im 16. Jahrhundert waren neun Zehntel der deutschen[1] und vier Fünftel der europäischen Bevölkerung[2] abhängige Bauern. Sie waren aber nicht Eigentümer ihrer Höfe und Ihres Landes. Sie hatten keine Erbzinsgüter Römischen Rechts (keine Emphytheutika), sondern nur ein widerrufliches, nicht vererbliches Nutzungsrecht, das ihnen ein Grundherr gewährte, und das in den verschiedenen Regionen des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation und später im Deutschen Bund unterschiedlich ausgestaltet war.[3] Als Gegenleistung schuldeten die Bauern Fronen und Naturalabgaben. Ihre Kinder mussten auf dem Gut des Grundherrn in vielen Territorien Gesindezwangsdienste leisten. Die Fronen bestanden in den bäuerlichen Arbeiten wie Pflügen, Eggen, Säen, Mähen, Dreschen, aber auch Bau- und Kriegsfuhren einschließlich der Gestellung der Zugtiere. Viele Bauern waren leibeigen und unterlagen dem Schollenzwang, hatten also kein Abzugsrecht. Zu den Naturalabgaben kam oft noch der ursprüngliche Kirchenzehnt hinzu, der im Laufe der Jahrhunderte an einen Grundherrn veräußert oder verpfändet worden war. Fronen und Naturalabgaben waren verhasst und waren wegen ihrer rechtlichen Unbestimmtheit und der damit verbundenen Gefahr des Ausweitens ein Hindernis in der Entwicklung der Landwirtschaft.[4]

Kennzeichnend waren große territoriale Unterschiede, die vereinfachend, aber auch vergröbernd als Ost-West Gegensatz beschrieben werden. Richtig daran ist, dass die Gutsherrschaft als Häufung von Grundherrschaft, Leibherrschaft und Patrimonialgerichtsbarkeit in einer Hand östlich der Elbe verbreitet war und die Bauern in besonders starkem Maße unfrei machte. Nur in wenigen Territorien gab es freie Bauern, wie im Domland Ratzeburg (Land Boitien).

Einen entscheidenden Anstoß zur Bauernbefreiung gab die französische Revolution, bei der viele feudale Abhängigkeiten aufgehoben wurden. Im August 1789 hob die französische Nationalversammlung Feudalrechte entschädigungslos auf, die nicht in der Grundherrschaft ihre Ursache hatten, sondern auf Leibeigentum oder erzwungener Einführung beruhten oder aus anderen Gründen dem Gemeinwohl widersprachen.

In England begann die Bauernbefreiung schon in der frühen Neuzeit, als den am Ende des 15. Jahrhunderts Bauern die persönliche Freiheit gewährt wurde. Auf dem Kontinent begann die Überlegung, die Bauern von herrschaftlichen Verpflichtungen zu lösen, im Zeitalter der Aufklärung.

Feudalrechtsliteratur und Bauernbefreiung

→ Siehe Hauptartikel „Bauernrechtsliteratur

Ab dem 17. Jahrhundert wuchs die Zahl der Bauernprozesse und auch die Zahl der juristischen Werke stark an, die sich mit den Rechten und Pflichten der Bauern befasste. Die Bauernrechtsliteratur wurde zu einer eigenen juristischen Literaturgattung. Sie entwickelte die „praesumptio pro libertate“, die widerlegliche Vermutung, dass der Bauer frei ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die geforderten Fronen und Abgaben wurde dadurch auf den Grund- oder Leibherrn verlagert. Dies erleichterte die Situation des Bauern im Prozess, wenn ihm der Grundherr neue Fronen und Abgaben abverlangen wollte.[5] Anerkannt war, dass das Verhältnis zwischen Bauern und Grundherr konfliktreich war und die Fronen und Abgaben bei den Bauern verhasst waren.[6] Die Unfreiheit des Bauern ist keine von vornherein gegebene Eigenschaft oder Merkmal seiner Person, sondern entsteht erst dadurch, dass er vertraglich auf seine Freiheit verzichtet. Der historische Ursprung der Leibeigenschaft gehe auf den Frankenkönig Chlodwig I. zurück, der sie 499 den besiegten Alemannen auferlegt habe.[7] Bei der Bestimmung des Rechtsstatus des Bauern kommt es auch auf die örtlich unterschiedlichen Gewohnheiten an. In Mecklenburg und Pommern ist die Bindung des Bauern an die Scholle die Regel; er hat kein Abzugsrecht.[8] Einen Schlusspunkt vor der Bauernbefreiung setzte der Dresdner Jurist Johannes Leonhard Hauschild mit einer naturrechtlichen Auffassung: jeder Mensch sei von vornherein frei, weil er zu seinem eigenen und seiner Nachkommen Unterhalt Produkte durch Arbeit schaffen müsse. Er könne seine Freiheit nur durch Verträge einschränken. Werden die eingegangenen Verpflichtungen des Bauern zu hinderlich, könne der Wirtschaftskreislauf zum Erliegen kommen, weil Handwerks- und Handelsprodukte nicht mehr nachgefragt würden. Würden die Fronen und Abgaben verringert, würde nur der Wert des Großgrundbesitzes sinken; dieser Schaden wiege gering gegenüber dem Wachstum des Staates, das bei Freiheit der Bauern entstehen würde.[9]

Die Bauernrechtsliteratur wirkte unmittelbar, weil sie die den Bauern die Prozessführung erleichterte. In vielen Fällen konnten die klagenden Bauern ihr Schicksal etwas mildern, weil es keine eindeutigen und akzeptierten Aufzeichnungen über die ihnen abgeforderten Leistungen gab. Sie hatte aber auch einen mittelbaren Einfluss auf die Feudallastenablösung, weil sie das allgemeine Bewusstsein dafür schärfte, dass Landwirtschaft auch ohne Fronen und Naturalabgaben betrieben werden kann.[10]

18. Jahrhundert

Aus England war die Bauernbefreiung schon seit der frühen Neuzeit bekannt, wo den Bauern die persönliche Freiheit schon Ende des 15. Jahrhunderts verliehen worden war. Auf dem Kontinent begann die Überlegung, die Bauern von herrschaftlichen Verpflichtungen zu lösen, aber erst im Zeitalter der Aufklärung.

In Deutschland hatte es auch im 18. Jahrhundert erste Reformen gegeben (1781 Aufhebung der Leibeigenschaft in Österreich), Aufhebung der Leibeigenschaft in Baden oder Umwandlung der Frondienste in Geldzahlungen unter Hans Graf zu Rantzau in Holstein), aber eine grundlegende Reform fand nicht statt, und mit dem Ende der Leibeigenschaft schwanden nicht gleich die bäuerlichen Lasten.

Einen entscheidenden Anstoß zur Bauernbefreiung gab die Französische Revolution, in deren Folge die feudalen Abhängigkeiten aufgehoben wurden. Die französische Nationalversammlung hatte bereits im August 1789 alle Fronen, Zehnten und sonstigen Feudalrechte, insoweit diese keine andere rechtliche Grundlage als gewaltsame Einführung hatten oder sonst mit dem Gemeinwohl unverträglich waren, ohne Entschädigung aufgehoben.

19. Jahrhundert

Preußen

In Preußen wurde 1799 die Leibeigenschaft der Domänenbauern im Rahmen der preußischen Agrarverfassung aufgehoben. Zunächst gab es keine Reformanstrengungen bei den Privatbauern. Einen entscheidenden Schub gab es erst 1807 im Rahmen der Preußischen Reformen unter vom Stein und Hardenberg. Diese Stein- und Hardenbergschen Reformen waren unmittelbare Folge der Napoleonischen Kriege und der militärischen Niederlage Preußens gegen die französische "Revolutionsarmee".

Titelblatt des Oktoberedikts von 1807
  • das Oktoberedikt vom 9. Oktober 1807 hob die Erbuntertänigkeit für Bauern auf.
  • das Regulierungsedikt vom 14. September 1811 sollte den Bauern das Eigentum an den von ihnen bewirtschafteten Höfen übertragen. Sie mussten sich von bisherigen Abgaben und Frondiensten durch eine Zahlung an die Gutsherrn und die königlichen Domainen-Ämter freikaufen. Dies geschah über Jahrzehnte durch die neue "General-Kommissionen zur Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse", die in Zusammenarbeit mit den Regierungen die Eigentumsverleihung (Ablösung, Austhuung) vornahm (abgeschlossen um 1855).
  • die Deklaration zum Regulierungsedikt (1816) regelte die Entschädigungen für die Gutsbesitzer.

Die Reformen von 1807 bis 1816 betrafen nur diejenigen Bauern, die in einem gutsherrlichen Verhältnis standen und besonders hohe Dienste zu leisten hatten. Nicht betroffen waren zunächst die mit einem besseren Besitzrecht ausgestatteten grundherrlichen Bauern. Außerdem wurde der Kreis der Bauern, die eine vollständige Aufhebung des Abhängigkeitsverhältnisses erreichen konnte, erheblich verkleinert. Durch hohe Landabtretungen wurden die Bauern zusätzlich belastet. Diese Reformen galten zudem nur für das Preußen im Gebietsstand von 1807 nach dem Frieden von Tilsit.

  • 1850 Ablösung aller Servituten (Dienstbarkeiten) auf Grundstücken ohne Entschädigung der Grundherrn. Ablösung, Austhuung, Regulierung des Grundbesitzes im Wesentlichen abgeschlossen für erbliche Pächter, Gärtner usw. (Ablösungs-Gesetz vom 2. März 1850). Amortisationszahlungen dauerten oft bis zum Ende des 19. Jahrhundert und wurden durch neue Rentenbanken vorfinanziert.

Die Bauernbefreiung in Preußen war 1816 noch nicht abgeschlossen. Die grundherrlichen Bauern konnten erst 1821 eine Geld-Ablösung beantragen; einen Abschluss erfuhren die Reformen erst nach 1848/49 mit dem Gesetz vom 2. März 1850.

Neben der Abschaffung der Erbuntertänigkeit und der Leibeigenschaft zählten dazu auch die Ablösung des Zehnt und weiterer Abgaben und Dienstleistungen, wofür den Grundherren hohe Entschädigungszahlungen zustanden. Da es in der Regel keine Stützungskredite von staatlicher Seite für die Bauern gab, blieben viele Höfe noch lange Zeit ihrem Grundherren verpflichtet oder waren über eine lange Zeit durch hohe Schulden belastet.

Über die Folgen der preußischen Bauernbefreiung gab es eine intensive Forschungsdebatte. Die ursprüngliche Annahme, durch die Landabtretungen wären die Bauernbetriebe erheblich zurückgegangen, ließ sich allerdings nicht bestätigen.

Sachsen

Wachsende Unzufriedenheit

Sachsen gehörte in Geltungsbereich der mitteldeutschen Grundherrschaft. Die Elemente persönlicher Unfreiheit waren geringer als in den Agrarverfassungen anderer Landesherrschaften.[11] Im Jahre 1750 lebten 64 % der Bevölkerung Kursachsens auf dem Lande; es gab 1000 Rittergüter, 42 000 Bauernstellen und 392 000 Häusler, Gärtner und Inwohner. Zwischen 1750 und 1800 wurde die Landwirtschaft intensiviert. Es begann die Schafzucht, der Kartoffelanbau wurde verstärkt und bisher unbekannte Ackerpflanzen wurden angebaut, wie Klee, Esparsette, Luzerne und Futterrüben. Dies brachte neue Arbeiten mit sich. Außerdem kamen die ersten künstlichen Düngemittel zum Einsatz, die die Erträge erhöhten. Da sich die Konflikte zwischen Bauern und Grundeigentümern auch deswegen vermehrten, wies das Geheime Kabinett die Kreis- und Amtshauptleute an, diese gütlich zu regeln. 1771 forderte der Dresdener Jurist Johannes Leonhard Hauschild die Beseitigung der Leibeigenschaft, in die die früher freien Bauern Sachsens nun doch allmählich geraten seien.[12] Ab 1788 verschlechterten sich die Lebensbedingungen infolge von Wetterereignissen; insbesondere gab es im Jahre 1790 eine lang anhaltende Dürre. Die bestehenden feudalrechtlichen Bindungen wurden als untragbar betrachtet. Die übertriebene kurfürstliche Hege von Jagdwild führte zu einer Wildplage; die Bauern vertrieben das Wild und schossen es ab. Die Jagdunruhen griffen vom Amt Wehlen auf die Ämter Dresden, Oschatz, Torgau und Hoyerswerda über. Die Churschützer Bauern verweigerten die Frondienste und 50 Dörfer in fünfzehn Grundherrschaften schlossen sich an. Die Aufständischen wurden in Ketten in die Festung Königstein abgeführt. Der Kurfürst erließ ein „Mandat“, also eine landesherrliche Verordnung wider Tumult und Aufruhr.[13] Die Zahl der Rechtsstreitigkeiten stieg an; alleine das Appellationsgericht Dresden war 1790 mit 236 Fron-, Dienst-, Trift- und Abgabensachen im Rückstand.[14]

Defensive Lösungsversuche

Um den Prozessstau aufzulösen gab das Geheime Kabinett den Entwurf eines Mandats in Auftrag. Es lehnte aber die Veröffentlichung am 15. Oktober 1791 ab, weil es den Einspruch der Grundherren fürchtete. Am selben Tage wurde eine Gesetzeskommission gebildet, mit dem Auftrag, eine Instruktion im Range unterhalb eines Mandats zu entwerfen, also einen Leitfaden zur Feststellung und Entscheidung der Befugnisse von Grundherr und Bauer. Der hätte können angewendet werden, ohne dass er zuvor förmlich veröffentlicht wurde. Die dabei entwickelten Rechtsgrundsätze in Fron- und Dienstsachen und in Hut- und Triftsachen lehnte das Geheime Kabinett wiederum ab. Sie wurden aber als praktikabel empfunden, und der Entwurf wurde von den Gerichten 25 Jahre lang als gelungene Regelsammlung angewendet, obwohl er nicht verbindlich war.[15][16]

Nicht nur die Abgaben und Fronen, sondern auch die weit in den Frühsommer hineingezogenen Weide- und Triftrechte belasteten die Bauern.[17]In den Jahren 1796 und 1797 vertrieben deshalb die Bauern in elf Orten des Amts Plauen im Vogtland die Rittergutsschafe von den Feldern.[18] Zwischen 1806 und 1812 beauftragte das Geheime Kabinett die Landesregierung, eine Neuordnung des gemeinschaftlichen Eigentums (Gemeinheitsteilungsordnung) zu prüfen. Die napoleonischen Kriege verhinderten eine Verabschiedung des immer wieder von neuem beratenen Gesetzentwurfs.[19] Nach den napoleonischen Kriegen wurde die beeinträchtigte Landwirtschaft wieder aufgebaut; es stieg aber auch die Zahl der Rechtsstreitigkeiten zwischen Bauern und Grundherren an.[20] Die Rittergutsbesitzer aus dem Vogtland protestierten 1820 dagegen, dass das Appellationsgericht Dresden die nicht in Kraft getretenen „Rechtsgrundsätze“ wie geltendes Recht anwendete. König Friedrich August und das Geheime Kabinett beauftragten aufs neue eine Kommission zur Festlegung der „Rechtsgrundsätze“.[21]

Reformkommissionen vor der Revolution

In Hut- und Triftsachen, also wegen der Weidegerechtigkeiten wurde 1828 ein bauernfeindliches Gesetz in Kraft gesetzt, das es den Bauern auferlegte, Vieh des Grundherrn auf dem ihnen überlassenen Boden weiden zu lassen und eigenes Vieh hintanzustellen. Bauernfreundlich hingegen war ein Gesetz über die Rechtsgrundsätze in Fron- und Dienstsachen mit detaillierten Regelungen.[22]

Nicht im Gesetz geregelt war die Ablösung von Fronen, Diensten und Abgaben, so dass es dahingehend missverstanden wurde, dass eine Ablösung verhindert werden solle.[23]1829 empfahl deshalb der Kabinettssekretär Julius von Könneritz dem Geheimen Kabinett die Ablösung der Fronen und Dienste zu regeln.[24]Eine Kommission für die Ablösungsgesetzgebung wurde berufen, die auch die in Westfalen, Hessen, Baden und Weimar gemachten Erfahrungen berücksichtigen sollte.[25]In der Kommission setzte sich mühsam die Auffassung durch, dass ein einseitiger Antrag zur Aufnahme von Ablösungsverhandlungen genügen soll. Die Erfahrungen bei der freiwilligen Ablösung von Fronen des Rittergutes Netzschkau wurden berücksichtigt. Die Entschädigung für wegfallende Dienste wurde dort nur in Geld, aber nicht durch die Abtretung von Land geleistet. Auch diese Auffassung konnte sich in der Kommission knapp durchsetzen.[26] 1830 verweigerten 116 Bauern aus Neukirchen bei Chemnitz die ungemessenen Frondienste. 50 Bauern wurden in der Erntezeit verhaftet.[23]

Julirevolution

Im gleichen Sommer ging von Dresden und Leipzig die Revolution aus, die zu einer Verfassung und zu einer konstitutionellen Monarchie führte.[27]

Am 13. September 1830 wurde deshalb der liberale Bernhard von Lindenau leitender Kabinettsminister. Er unterstützte den Fachreferenten Karl Friedrich Schaarschmidt, der im Dezember 1830 der Kommission die Einrichtung einer Landrentenbank vorschlagen konnte. Der dienstberechtigte Grundherr soll einen Ablösebetrag für die ihm entgehenden Dienste als Einmalzahlung oder Rente von der Bank erhalten. Der verpflichtete Bauer soll den Betrag gegenüber der Bank in längstens 25 Jahren ratenweise tilgen. Das Risiko der Insolvenz des Bauern soll der Staat als Träger der Bank übernehmen. Das Gesamtrisiko des Staates wurde mit 10 Mio. Taler beziffert.[28]

Während des Beratungsvorganges im Jahre 1831 reichten Bauern aus neun Dörfern des Justizamts Wechselburg eine umfangreiche Beschwerdeschrift über die ihnen aufgebürdeten Lasten ein. Die Wortführer wurden zu längeren Gefängnisstrafen verurteilt. Ihr Strafverteidiger Moritz August Richter wurde zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt; er konnte vor Strafantritt in die Vereinigten Staaten auswandern.[29]

Die Stände beeilten sich, dem Entwurf der Kommission zuzustimmen, weil sie befürchteten, dass der nach der Verfassung vom 4. September 1831 zu wählende Landtag eine für die Grundherren nachteiligere Regelung treffen würde.[30] Am 17. März 1832 wurden das Gesetz über Ablösungen und Gemeinheitsteilungen und das Gesetz über die Landrentenbank veröffentlicht.[31][32] Es fanden 25 152 Verfahren in Ablösesachen statt;[33]Die meisten Anträge gingen zwischen 1852 und 1854 ein.[34] Die letzten Renten an die Grundeigentümer liefen 1913 aus.[35]Die Bank wurde bis 1932 abgewickelt. Die Landrentenbank war das erste staatlich garantierte Kreditinstitut für die Feudalablösungen. Die staatliche Garantie musste nie in Anspruch genommen werden.[36] Ebenfalls durch eine Bank staatlich unterstützt wurde die Feudalablösung in den anderen Gliedstaaten des Deutschen Bundes: Kurfürstentum Hessen (1832), Baden (1833), Braunschweig (1834), Großherzogtum Hessen (1836), Hannover (1840), Württemberg (1848), Bayern (1848), Preußen (1850) und Kaiserreich Österreich (1850).[37]

Wirkungen und Folgen der Feudalablösung

Die Leistungsfähigkeit der sächsischen Landwirtschaft stieg bald nach der Ablösung der Feudallasten. Die Getreideproduktion und die Viehbestände wuchsen. Die Regierung förderte die Verwendung von Kunstdünger; die Mengen stiegen rasch. Die Mittelbauern konnten ihre Höfe vergrößern, die Großgrundbesitzer aber nur wenig. Die Feudalablösung und die beginnende Industrialisierung ergänzten sich gegenseitig. Die Landwirtschaft kam in die Lage, die städtischer werdende Bevölkerung zu versorgen. Auf der anderen Seite erleichterten die steigenden Gelderlöse es den Bauern, die mit dem 25-fachen des Jahreswertes hoch angesetzten Ablösebeträge zu erwirtschaften. Hätten sich die hohen Ablösebeträge wie Mehltau auf die Initiative der Bauern gelegt, hätte die Feudalablösung scheitern können.[38][39] Die Abzugsberechtigung der unterbäuerlichen Schichten kam dem Arbeitskräftebedarf der jungen Industrie zu gute.[40]

Andere Staaten

In den deutschen Staaten westlich der Elbe, die unter direktem oder indirektem französischen Einfluss standen, fanden ebenfalls Reformen statt, die eine Befreiung von feudalen Lasten ermöglichten, allerdings nur gegen finanzielle Entschädigung. Teilweise wurden diese Reformen nach dem Ende der französischen Herrschaft wieder zurückgenommen. Eine zweite Reformwelle setzte nach 1830 (Julirevolution) ein. Sie führte zu sogenannten Ablösungsgesetzen, die genau die Entschädigungsleistungen der Bauern an ihre Feudalherren regelten. In den südwestdeutschen Staaten verhinderten die Standesherren eine vollständige Umsetzung dieser Reformen, so dass dort erst die Märzrevolution von 1848 zu einem Durchbruch bei der Aufhebung bäuerlicher Abhängigkeit führte. In manchen Gebieten hielten sich grundherrschaftlich geprägte Verhältnisse allerdings noch viele Jahrzehnte in der zweiten Jahrhunderthälfte des 19. Jahrhunderts.

Seit den späten 1830er Jahren ermöglichten Ablösungstilgungskassen den Bauern eine finanziell günstige Ablösung, die aber immer noch auf Jahrzehnte höchst belastend blieb. Die Deutsche Inflation 1914 bis 1923 erleichterte den letzten, sich noch ablösenden Bauern die Tilgung ihrer Schulden enorm, und durch die Revolution 1918/1919 hörten auch die letzten halbfeudalen Strukturen auf zu bestehen.

Literatur

  • Der Große Ploetz, Die Enzyklopädie der Weltgeschichte, 35. Auflage, Freiburg im Breisgau 2008.
  • Christof Dipper: Die Bauernbefreiung in Deutschland. 1790-1850. Kohlhammer, Stuttgart 1980, ISBN 3-17-005223-3.
  • Christof Dipper: Landwirtschaft im Wandel. Neue Perspektiven der preußisch-deutschen Agrargeschichte im 19. Jahrhundert. In: Neue politische Literatur, Bd. 38 (1993), S. 29-42.
  • Jonas Euchard Erhard, Dissertatio inauguralis de operis rusticorum, 1622.
  • Reiner Groß: Die Bürgerliche Agrarreform in Sachsen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Weimar 1968.
  • Reiner Groß: Geschichte Sachsens. Berlin 2001.
  • Hartmut Harnisch: Kapitalistische Agrarreform und industrielle Revolution. Agrarhistorische Untersuchung über das ostelbische Preußen zwischen Spätfeudalismus und bürgerlich-demokratische Revolution von 1848/49 unter besonderer Berücksichtigung der Provinz Brandenburg ("Veröffentlichungen des Staatsarchivs Potsdam"; 19). Böhlau, Weimar 1984.
  • Johannes Leonhard Hauschild, Opusculum pro libertate naturali in causis rusticorum, Dresden 1738.
  • Wolfgang von Hippel: Die Bauernbefreiung im Königreich Württemberg ("Forschungen zur deutschen Sozialgeschichte"). Verlag Boldt, Boppard/Rhein 1977, ISBN 3-7646-1672-5.
  1. Darstellungen
  2. Quellen
  • Johann Friedrich Husanus, Tractatus de hominibus propriis, in quo tum veteris, tum hodiernae servitutis jura breviter et dilucide explicantur, Hamburg 1590.
  • Georg F. Knapp: Die Bauernbefreiung und der Ursprung der Landarbeiter in den älteren Theilen Preussens. Duncker & Humblot, München 1927.
  1. Überblick der Entwicklung[41]
  2. die Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse von 1406 bis 1857 nach den Acten
  • David Mevius, Ein kurtzes Bedencken über die Fragen, so von dem Zustand, Abforderung und verwiederter Abfolge der Bawrsleute, zu welchen jemand Zuspruch zu haben vermeynet, bey jetzigen Zeiten entstehen und vorkommen, Stralsund 1645.
  • Winfried Schulze, Die Entwicklung des „teutschen Bauernrechts“ in der Frühen Neuzeit. In: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 12, 1990, S. 127–163.
  • Martin Vogt (Hrsg), Deutsche Geschichte von den Anfängen bis zur Gegenwart. 3. Auflage Frankfurt am Main 2006.

Einzelnachweise

  1. Ulrich Wengenroth in Deutsche Geschichte von den Anfängen bis zur Gegenwart, Hrsg. Martin Vogt, 3. Auflage Frankfurt am Main 2006, S. 298.
  2. Birgit Emich in Der Große Ploetz, Die Enzyklopädie der Weltgeschichte, 35. Auflage, Freiburg im Breisgau 2008, S. 694.
  3. Titel IX der Pommerschen Bauernordnung von 1616. Nach: Winfried Schulze, Die Entwicklung des „teutschen Bauernrechts“ in der Frühen Neuzeit. In: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 12, 1990, S. 127–163, 157.
  4. Winfried Schulze, Die Entwicklung des „teutschen Bauernrechts“ in der Frühen Neuzeit. In: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 12, 1990, S. 127–163, 162.
  5. Winfried Schulze, Die Entwicklung des „teutschen Bauernrechts“ in der Frühen Neuzeit. In: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 12, 1990, s. 127–163, 132 ff.
  6. Winfried Schulze, Die Entwicklung des „teutschen Bauernrechts“ in der Frühen Neuzeit. In: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 12, 1990, s. 127–163, 154.
  7. Johann Friedrich Husanus, De hominibus propriis, 1590.Nach: Winfried Schulze, Die Entwicklung des „teutschen Bauernrechts“ in der Frühen Neuzeit. In: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 12, 1990, S. 127–163, 143 ff.
  8. David Mevius, Kurtzes Bedencken über die Abforderung und verwiederte Abfolge der Bawrsleute. Nach: Winfried Schulze, Die Entwicklung des „teutschen Bauernrechts“ in der Frühen Neuzeit. In: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 12, 1990, S. 127–163, 146 ff.
  9. Johannes Leonhard Hauschild, Opusculum pro libertate naturali. Nach: Winfried Schulze, Die Entwicklung des „teutschen Bauernrechts“ in der Frühen Neuzeit. In: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 12, 1990, S. 127–163, 150 ff.
  10. Winfried Schulze, Die Entwicklung des „teutschen Bauernrechts“ in der Frühen Neuzeit in: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 12, 1990, S. 127–163, 159 ff.
  11. Groß, Bürgerliche Agrarreform S. 26 f.
  12. Groß, Geschichte Sachsens, S. 162 f.
  13. Groß, Geschichte Sachsens, S. 176–178.
  14. Groß, Bürgerliche Agrarreform, S. 59.
  15. Groß, Bürgerliche Agrarreform, S. 61 f.
  16. Groß, Geschichte Sachsens, S. 178.
  17. Groß, Bürgerliche Agrarreform, S. 67.
  18. Groß, Bürgerliche Agrarreform, S. 63.
  19. Groß, Bürgerliche Agrarreform, S. 66 f.
  20. Groß, Geschichte Sachsens, S. 193.
  21. Groß, Bürgerliche Agrarreform, S. 71.
  22. Groß, Bürgerliche Agrarreform, S. 75 f.
  23. a b Groß, Bürgerliche Agrarreform, S. 89.
  24. Groß, Bürgerliche Agrarreform, S. 83.
  25. Groß, Bürgerliche Agrarreform, S. 93.
  26. Groß, Bürgerliche Agrarreform, S. 85-88.
  27. Groß, Geschichte Sachsens, S. 200–205.
  28. Groß, Bürgerliche Agrarreform, S. 134.
  29. Groß, Bürgerliche Agrarreform, S. 90.
  30. Groß, Bürgerliche Agrarreform, S. 95.
  31. Groß, Bürgerliche Agrarreform S. 103.
  32. Groß, Geschichte Sachsens, S. 206.
  33. Groß, Bürgerliche Agrarreform, S. 124.
  34. Groß, Bürgerliche Agrarreform, S. 127.
  35. Groß, Bürgerliche Agrarreform, S. 143.
  36. Groß, Bürgerliche Agrarreform, S. 144.
  37. Groß, Bürgerliche Agrarreform, S. 145.
  38. Groß, Geschichte Sachsens, S. 206 f.
  39. Groß, Bürgerliche Agrarreform, S. 150 ff.
  40. Groß, Bürgerliche Agrarreform, S. 162.
  41. Knapp, Bauernbefreiung. lwg.uni-hannover.de. Abgerufen am 21. Juni 2011.

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