Verpackungsverordnung

Verpackungsverordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen
Kurztitel: Verpackungsverordnung
Abkürzung: VerpackV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Abfallrecht
Fundstellennachweis: 2129-27-2-10
Ursprüngliche Fassung vom: 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234)
Inkrafttreten am: überw. 1. Dezember 1991
und 1. Januar 1993
Letzte Neufassung vom: 21. August 1998
(BGBl. I S. 2379)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
28. August 1998
Letzte Änderung durch: Art. 14 VO vom 9. November 2010
(BGBl. I S. 1504, 1511)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
16. November 2010
(Art. 16 VO vom 9. November 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die deutsche Verpackungsverordnung (VerpackV) wurde im Jahr 1991 von der damaligen CDU/CSU-FDP-Bundesregierung eingebracht und mit Zustimmung des Bundesrates vom Deutschen Bundestag beschlossen. Sie ist wiederholt novelliert und den EU-Maßgaben angepasst worden. Die Verpackungsverordnung ist Bestandteil des untergesetzlichen Regelwerkes des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Ziel der aktuell gültigen Verpackungsverordnung von 1998 ist es, die Umweltbelastungen aus Verpackungsabfällen zu verringern und die Wiederverwendung oder Verwertung von Verpackungen zu fördern (§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele). Ab dem 30. Juni 2001 sollen 65 % der Verpackungsabfälle (bezogen auf die Masse) verwertet werden; 45 % der Verpackungsabfälle sollen stofflich verwertet werden.

Im Bundesgesetzblatt (Nr. 12 vom 4. April 2008) wurde die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung veröffentlicht. Diese Novelle der Verpackungsverordnung wurde vom Bundesumweltministerium unter dem damaligen Bundesumweltminister Sigmar Gabriel (SPD) initiiert und trat im Wesentlichen zum 1. Januar 2009 in Kraft. Hersteller und Vertreiber von Gütern in Verpackungen die bei privaten Endverbrauchern landen, werden künftig verpflichtet, sich am flächendeckenden Rücknahmesystem zu beteiligen. Alle dementsprechende Verpackungen müssen dann bei einem solchen System lizenziert werden. Die Wahlmöglichkeit, Verkaufsverpackungen am Ort der Übergabe unentgeltlich zurückzunehmen oder sich an einem dualen System zu beteiligen, entfällt künftig. Dies wird dann nur noch bei gewerblichen Anfallstellen möglich sein. Von dieser Änderung sind insbesondere gewerbliche eBay-Versandhändler betroffen. Für sie gilt seit 2009 ebenfalls die Rücknahmepflicht.[1]

Inhaltsverzeichnis

Klassifizierung von Verpackungen

Die Verpackungsverordnung differenziert Verpackungen in Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen.

Transportverpackungen

Transportverpackungen schützen die Waren beim Transport vor Schäden oder erleichtern den Transport. Sie fallen daher nicht beim Endverbraucher, sondern nur beim Vertreiber von Waren an. Transportverpackungen sind erneut zu verwenden oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen.

Umverpackungen

Umverpackungen sind zusätzliche Verpackungen aus Marketinggründen, die nicht zwingend nötig sind (z. B. Pappschachtel bei einer Zahnpastatube); mengenmäßig sind Umverpackungen zu vernachlässigen. Endverbraucher haben das Recht, Umverpackungen beim Einkauf in der Verkaufsstelle zurückzulassen. Im Wesentlichen werden Umverpackungen wie Verkaufsverpackungen behandelt.

Verkaufsverpackungen

Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die »als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen« (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV). Hersteller oder Vertreiber der Produkte sind verpflichtet,

  • entweder die Verpackungsabfälle im Geschäft oder in der unmittelbaren Nähe unentgeltlich (§ 6 Abs. 1 VerpackV) zurückzunehmen (so genannte Selbstentsorger)
  • oder sich an einem flächendeckenden System zu beteiligen, das die Verpackungsabfälle beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe abholt (sogenannte Duale Systeme).

Verwertungsquoten

Selbstentsorger und duale Systeme müssen einen bestimmten Anteil der von ihnen in Verkehr gebrachten (Selbstentsorger) bzw. angemeldeten (duale Systeme) Verpackungen verwerten. Die Verwertungsquoten sind für duale System und Selbstentsorger gleich hoch und richten sich nach dem Material:

Kunststoffverpackungen müssen zu 60 % verwertet werden; allerdings müssen 36 % aller in Verkehr gebrachten Verpackungen stofflich verwertet werden. Die restlichen 24 % können anderweitig (z. B. energetisch oder rohstofflich) verwertet werden.

Nach der letzten Novelle im Dezember 2005 müssen ab 2009 von allen Verpackungsabfällen mindestens 65% verwertet und mindestens 55 % stofflich verwertet werden.

Mindestzielvorgaben ab 2009

  • Glas, Papier, Karton: 60 %;
  • Metalle: 50 %;
  • Kunststoffe: 22,5 %;
  • Holz: 15 %.

Die Mindestzielvorgaben werden für alle Materialien in der Bundesrepublik Deutschland bereits 2005 erfüllt; die Gesamtverwertungsquote betrug 2002 für Verpackungen bereits 77,9 %.

Die Rücknahme- und Verwertungspflichten für Verkaufsverpackungen stellen also den Kern der Verpackungsverordnung dar, weil sie jeden Hersteller verpflichten, seine Verkaufsverpackungen zurückzunehmen und zu verwerten bzw. sich an einem dualen System zu beteiligen. Nur bei der Verwertung von Verkaufsverpackungen sind konkrete Verwertungsquoten einzuhalten.

In der Praxis beteiligen sich die meisten Hersteller an einem dualen System. Derzeit existieren neun bundesweit festgestellte duale Systeme, nämlich das der DSD GmbH („Grüner Punkt“), Interseroh, Landbell, BellandVision, EKO-Punkt, Vfw, Zentek, Veolia Umweltservice Dual GmbH und Redual.

Pfandpflicht

Weiter wurde in der Verpackungsverordnung eine Pfandpflicht für Einwegverpackungen festgelegt (§ 8 und § 9 VerpackV). Sinkt der Anteil der in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränke unter 72 %, tritt ein weiterer Prüfschritt in Kraft: Nur für die Getränkearten deren Mehrweganteil seit dem Jahr 1991 gesunken ist, tritt die Pfandpflicht in Kraft. Eine Prüfung der Umweltschädlichkeit von Verpackungen sieht die Verpackungsverordnung nicht vor.

Da die Mehrwegquote in den letzten Jahren kontinuierlich sank, trat am 1. Januar 2003 eine Pfandpflicht für Bier, Mineralwasser und Kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke in Kraft. Die Pfandpflicht betrifft alle Einwegverpackungsarten, also Dosen, PET-Einweg, Glas-Einweg. Auf stille Mineralwässer in Kartonverbundverpackungen müsste laut geltender Verpackungsverordnung auch ein Pfand erhoben werden. Die Länder haben den Vollzug dieser Regelung jedoch „außer Kraft“ gesetzt.

Pfandgegner führen an, dass die Einwegpfandpflicht für Getränkeverpackungen im Kern auf dem Wissensstand von 1991 beruht. Damals gab es weder das duale System (Grüner Punkt), das flächendeckend die Verpackungen erfasst und verwertet, noch stand die heutige Verwertungstechnik zur Verfügung. Die Verwertung von Einweggetränkeverpackungen ist heutzutage meist problemlos möglich; es lassen sich sehr hohe Verwertungsquoten erreichen. Zudem wurden auch die Einwegverpackungen optimiert: Bei Dosen und Glas erlauben neue Herstellungsverfahren Materialeinsparungen von über 30% gegenüber dem Stand von 1991; PET-Flaschen gab es 1991 praktisch nicht, heutzutage ist gerade bei diesem Material eine sehr hochwertige Verwertung möglich.

Einwegflaschen wiegen meist deutlich weniger als Mehrwegflaschen und die Packdichte von Einwegverpackungen ist höher als bei Mehrwegverpackungen. Beide Effekte führen zu einem geringeren Energieverbrauch beim Transport. Zudem müssen Mehrwegflaschen aufwendig gereinigt werden.

Die Befürworter des Einwegpfandes verweisen darauf, dass bei der Verwertung von Einwegverpackungen insgesamt eine höhere Umweltbelastung entsteht. Weiter werden mehr Ressourcen verbraucht, wenn Einweg statt Mehrweg verwendet wird. Mehrere Gutachten des Umweltbundesamtes stützten diese These; teilweise ist der Vorsprung der Mehrwegverpackungen aber nicht klar erkennbar und die Ergebnisse sind umstritten.

Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen zieht in allen seinen Gutachten der letzten Jahre regelmäßig das Fazit, dass das Einwegpfand eher abzulehnen ist. Er sieht es als ökologisch wenig effektiv und ökonomisch nicht effizient an (hier: Gutachten 2002).

Siehe auch: Dosenpfand, Umweltschutz

Regelungen für Biokunststoffe

Mit der dritten Novellierung der Verpackungsverordnung vom 27. Mai 2005 wurde eine besondere Ausnahmeregelung für biologisch abbaubare Werkstoffe eingeführt. Im Regelwerk heißt es:

  • § 16, Übergangvorschriften (2) § 6 findet für Kunststoffverpackungen, die aus biologisch abbaubaren Werkstoffen hergestellt sind und deren sämtliche Bestandteile gemäß einer herstellerunabhängigen Zertifizierung nach anerkannten Prüfnormen kompostierbar sind, bis zum 31. Dezember 2012 keine Anwendung. Die Hersteller und Vertreiber haben sicherzustellen, dass ein möglichst hoher Anteil der Verpackungen einer Verwertung zugeführt wird.

Diese Regelung wurde in der fünften Novellierung der Verpackungsverordnung vom 2. April 2008, die am 1. April 2009 in Kraft trat, aufgegriffen und erweitert:

  • § 16, Übergangvorschriften (2) Die §§ 6 und 7 finden für Kunststoffverpackungen, die aus biologisch abbaubaren Werkstoffen hergestellt sind und deren sämtliche Bestandteile gemäß einer herstellerunabhängigen Zertifizierung nach anerkannten Prüfnormen kompostierbar sind, bis zum 31. Dezember 2012 keine Anwendung. Die Hersteller und Vertreiber haben sicherzustellen, dass ein möglichst hoher Anteil der Verpackungen einer Verwertung zugeführt wird. § 9 findet für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff, die die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und zu mindestens 75 Prozent aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, bis zum 31. Dezember 2012 keine Anwendung, soweit sich Hersteller und Vertreiber hierfür an einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 beteiligen. Die Erfüllung der in Satz 3 genannten Bedingung, wonach die Einweggetränkeverpackung zu mindestens 75 Prozent aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden muss, ist durch einen unabhängigen Sachverständigen im Sinne des Anhangs I Nr. 2 Abs. 4 nachzuweisen. Im Übrigen bleibt § 9 unberührt. Im Fall des Satzes 3 und soweit Einweggetränkeverpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffen nach Satz 1 nach § 9 Abs. 2 keiner Pfandpflicht unterliegen, haben sich Hersteller und Vertreiber abweichend von Satz 1 hierfür an einem System nach § 6 Abs. 3 zu beteiligen, soweit es sich um Verpackungen handelt, die bei privaten Endverbraucher anfallen.[2]

Mit dieser Ausnahmeregelung und dem daraus resultierenden Wettbewerbsvorteil durch die Befreiung von den Lizenzgebühren für das Duale System sowie der Rücknahmepflicht der Verpackungen bzw. der Pfandpflicht von Einwegflaschen bis zum Jahr 2012 soll die Entwicklung des Marktes für Biokunststoffe und biologisch abbaubare Werkstoffe angekurbelt werden.

Einzelnachweise

  1. Verpackungsverordnung für gewerblichen Internetversandhandel; Merkblatt der IHK Frankfurt am Main
  2. Verpackungsverordnung unter Berücksichtigung der 5. Änderungsverordnung; Nichtamtliche Fassung des Bundesministeriums für Umweltschutz.

Literatur

  • Kristian Fischer, Hans-Wolfgang Arndt: Kommentar zur Verpackungsverordnung. 2. Auflage. Verlag Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-8005-1212-6.
  • Fritz Flanderka: Verpackungsverordnung. Kommentar und Einführung zur Verpackungsverordnung mit Text der Verpackungsverordnung, des Kreislaufwirtschafts-Abfallgesetzes sowie der EG-Verpackungsverordnung. 3. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg 2008, ISBN 978-3-8114-3247-5.
  • Walter Frenz, Monika Kaßmannn (Hrsg.): Verpackungsverordnung – 5. Novelle. Grundlagen, Thesen, Perspektiven. Beuth, Berlin, Wien, Zürich 2008, ISBN 978-3-410-16795-2.

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: VerpackV – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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