Verrechnungssteuer

Verrechnungssteuer


Die Verrechnungssteuer ist eine vom Bund an der Quelle erhobene Steuer auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens (insbesondere auf Zinsen und Dividenden), auf schweizerischen Lotteriegewinnen *) und auf bestimmten Versicherungsleistungen. Die Steuer bezweckt in erster Linie die Eindämmung der Steuerhinterziehung; die Steuerpflichtigen sollen veranlasst werden, den für die direkten Steuern zuständigen Behörden die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte und Vermögenserträge sowie das Vermögen, auf dem die steuerbaren Gewinne erzielt wurden, anzugeben.

Die Verrechnungssteuer wird unter bestimmten Voraussetzungen durch Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern oder in bar zurückerstattet. Der in der Schweiz wohnhafte Steuerpflichtige, der seiner Deklarationspflicht nachkommt, wird durch die Steuer somit nicht endgültig belastet.

Inhaltsverzeichnis

Einfaches Rechenbeispiel

Saldo: CHF 2'000.00
+ Jahreszins 1,5%: CHF 30.00
- Verrechnungssteuer 35% von CHF 30.00: CHF 10.50

Der Kontoinhaber bekommt also von der Bank nur CHF 19.50 an Zinsen gutgeschrieben. Die Verrechnungssteuer von CHF 10.50 geht an den Staat. Wenn der Kontoinhaber nun seinen Zinsertrag in der Steuererklärung als Einkommen angibt, bekommt er die Verrechnungssteuer rückerstattet. Da aufgrund der niedrigen Steuersätze in der Schweiz nur sehr hohe Einkommen (und das auch nur in einigen Kantonen) einen Progressionssatz von 35 % erreichen, lohnt sich eine Deklaration der Zinserträge allemal.

Von der Verrechnungssteuer ausgeschlossen sind:

  • Zinsbeträge unter CHF 200 auf Spareinlagen
  • Zinsen von einem 3.-Säule-Konto

Weitere Anwendungen

Auch Aktiengesellschaften müssen beim Ausschütten von Dividenden jeweils 35 % Verrechnungssteuern abliefern. Die Aktionäre sollen so angehalten werden, ihre Gewinne und ihr Aktienkapital in der Steuererklärung anzugeben. Auch Lotto-Gewinne über 50 CHF sind der Verrechnungssteuer unterworfen!

Verrechnungssteuer und Securities Lending

Die steuerliche Behandlung von Securities-Lending- und Repo-Geschäften ist durch die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV im Kreisschreiben Nr. 13 vom 1. September 2006 geregelt. Dieses ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten und bezweckt die Vermeidung der ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Steuervorteilen und der mehrfachen Geltendmachung von Steuervorteilen bei Quellensteuern und den direkten Steuern. [1]

Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Sowohl natürliche wie auch juristische Personen haben unter den vom Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) gestellten Voraussetzungen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungsteuer. Die Rückerstattung erfolgt dabei über die jährlich einzureichende Steuererklärung. In dieser hat der Steuerpflichtige auch die Erträge aus beweglichem Vermögen zu deklarieren, insbesondere Zinsen aus Guthaben, Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art, Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte und Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen.

Die bei den Einkünften aus beweglichem Vermögen zuvor abgezogene Verrechnungssteuer wird dabei von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei der nächstfolgenden Steuerrechnung mit der zu bezahlenden Steuer verrechnet bzw. zurückerstattet.

Die Nicht-Deklaration solcher Einkünfte gilt als Steuerhinterziehung und ist gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) mit Busse strafbar. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer.

Bei der Verrechnungssteuer handelt es sich um eine Selbstveranlagungssteuer (analog zur MWST). Die Deklaration der Verrechnungssteuer stellt die Selbstveranlagung dar und der Antrag auf Rückerstattung wird bei Zuständigkeit zur Rückerstattung durch den Bund grundsätzlich nicht durch eine Veranlagungsverfügung oder einen Entscheid der ESTV abgeschlossen. Daher hat die ESTV nach Art. 51 Abs. 2 VStG das Recht, eine ohne formellen Entscheid zurückerstattete Verrechnungssteuer, zumindest während 3 Jahren seit Gewährung der Rückerstattung, bei der Nachprüfung (vorliegend die Domizilrevision wieder zurückzuverlangen.

Zur Frage der Verzinsung bei der unrechtmässigen Rückerstattung der Verrechnungssteuer enthält das VStG keine Bestimmung. Lediglich in art. 16 Abs. 2 VStG ist vermerkt, dass auf fälligen Steuerbeträgen generell eine Verzugszins geschuldet ist. Dies betrifft jedoch die Seite des Verrechnungssteuerschuldners, also vorliegend der B AG. Art. 12 Abs 1 Verwaltungsstrafrechtsgesetz (VStrR) besagt, dass wenn infolge Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vorliegend VStG) eine Abgabe (vorliegend die Verrechnungssteuer) zurückerstattet worden ist, die Abgabe und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit nachzuentrichten ist. Damit ist die Zinsbelastung zu Recht erfolgt.

Einzelnachweise

  1. Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Kreisschreiben Nr. 13, 1. September 2006

Weblinks

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