Versorgungsstufe

Versorgungsstufe

Die Versorgungsstufe beschreibt in Deutschland die Stellung eines Allgemeinkrankenhauses im Krankenhausbedarfsplan eines Bundeslandes. Fachkrankenhäuser, die in der Regel auf eine einzige Fachrichtung spezialisiert sind, werden keiner Versorgungsstufe zugeordnet. Die Versorgungsstufen werden in den Landeskrankenhausgesetzen definiert. Die Einteilung in Versorgungsstufen dient der Krankenhausplanung mit dem Ziel der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern.

Inhaltsverzeichnis

Unterschiedliche Regelungen in den Ländern

Wurde früher nach vier Versorgungsstufen differenziert (Grund-, Regel-, Schwerpunkt- und Maximalversorgung), werden heute durch Zusammenlegung der ersten beiden Stufen drei Versorgungsstufen definiert. Die meisten Bundesländer verzichten in ihren Krankenhausgesetzen auf die Einteilung der Krankenhäuser in Versorgungsstufen.

In Sachsen werden die drei Versorgungsstufen in § 4 Abs. 2 SächsKHG folgendermaßen definiert:

I. Versorgungsstufe

Krankenhäuser der Regelversorgung müssen die Fachrichtungen Chirurgie und/oder Innere Medizin umfassen. Wird ein entsprechender Bedarf festgestellt, können sie daneben zum Beispiel die Fachrichtungen Gynäkologie und Geburtshilfe, Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Orthopädie, Pädiatrie, Psychiatrie und Urologie vorhalten. Eigene Abteilungen für Teilgebiete einer Fachrichtung im Sinne der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer sollen sie nicht vorhalten.

II. Versorgungsstufe

Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung erfüllen in Diagnose und Therapie auch überörtliche Schwerpunktaufgaben. Sie umfassen die Fachrichtungen Chirurgie und Innere Medizin, Gynäkologie und Geburtshilfe, Augenheilkunde, Hals-Nasen- Ohrenheilkunde, Orthopädie, Pädiatrie und Urologie. Wird ein entsprechender Bedarf festgestellt, können sie auch die Fachrichtungen Dermatologie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurologie und Psychiatrie vorhalten.

III. Versorgungsstufe

Krankenhäuser der Maximalversorgung müssen im Rahmen des Bedarfs mit ihren Leistungsangeboten über Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung wesentlich hinausgehen. Sie sollen die entsprechenden hochdifferenzierten medizinisch-technischen Einrichtungen vorhalten. Universitätsklinika nehmen Aufgaben der Maximalversorgung wahr. Sie sind unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben aus Forschung und Lehre in die Krankenhausplanung einzubeziehen.

In Bayern regelt Art. 4 Abs. 2 BayKrG:

"Der Krankenhausplan legt Allgemeinkrankenhäuser mit drei Versorgungsstufen und Fachkrankenhäuser fest. Krankenhäuser der I. Versorgungsstufe dienen der Grundversorgung. Krankenhäuser der II. Versorgungsstufe erfüllen in Diagnose und Therapie auch überörtliche Schwerpunktaufgaben. Krankenhäuser der III. Versorgungsstufe halten im Rahmen des Bedarfs ein umfassendes und differenziertes Leistungsangebot sowie entsprechende medizinischtechnische Einrichtungen vor. Der Krankenhausplan kann allgemeine Grundsätze dazu enthalten, welche Fachrichtungen Krankenhäuser der einzelnen Versorgungsstufen in der Regel vorhalten."

Die Länder Bremen (§ 4 BremKrhG), Hamburg (§ 15 HmbKHG) und Sachsen-Anhalt (§ 3 KHG LSA) haben in ihren Krankenhausgesetzen Hinweise auf Versorgungsstufen oder -schwerpunkte der Krankenhäuser, ohne diese näher zu definieren.

In Niedersachsen werden die im Krankenhausplan aufgeführten Krankenhäuser gemäß § 3 Abs. 3 Nds KHG gegliedert nach medizinischen Fachrichtungen, Planbetten und Funktionseinheiten sowie Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1 a KHG. In Nordrhein-Westfalen werden nach §§ 12, 16 KHGG NRW im Bescheid über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan aufgenommen u.a. das Versorgungsgebiet, die Versorgungsregion für die psychiatrische Pflichtversorgung, die Gesamtzahl der Planbetten, die Art der Abteilungen mit ihrer Planbettenzahl und ihren Behandlungsplätzen sowie die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG. Ähnliche Vorschriften bestehen in Baden-Württemberg (§ 6 LKHG), Berlin (§ 4 LKG), Brandenburg (§ 14 LKGBbg), Hessen (§ 17 HKHG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 24 LKHG M-V), Rheinland-Pfalz (§ 6 LKG), Saarland (§ 23 SaarKHG), Thüringen (§ 4 ThürKHG).

Schlagwort „Supramaximalversorgung“

Verschiedene Universitätskrankenhäuser beanspruchen für sich, zum Beispiel im Hinblick auf die Bewältigung eines Massenanfalls von Verletzten und Erkrankten (ManV), als Krankenhaus der Supramaximalversorgung zu gelten. Diese Bezeichnung existiert aber nicht in den Krankenhausbedarfsplänen.

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