Volkstribun

Volkstribun

Volkstribun, lateinisch tribunus plebis, war ein Magistrat, das heißt ein gewählter politischer Amtsträger in der Römischen Republik. Welche Stellung das Amt im cursus honorum hatte und ab wann es überhaupt dazu gezählt werden kann, ist umstritten.[1] Der Amtsantritt der Volkstribune erfolgte stets am 10. Dezember des Jahres.[2]

Inhaltsverzeichnis

Römische Republik

Das Volkstribunat entstand gemäß der – allerdings legendären – römischen Überlieferung im Jahre 494 v. Chr., 15 Jahre nach der Gründung der römischen Republik, zu Beginn der Ständekämpfe. Die ersten Volkstribune sollen Sicinius und Albinius gewesen sein,[3] die sich wiederum zwei Kollegen wählten. Sie traten angeblich 493 v. Chr. ihr Amt an; nach Ansicht vieler Forscher entstand das Amt allerdings erst später. Aufgabe der Volkstribunen, die zunächst keine anerkannten Beamte, sondern nur informelle Vertreter der plebs waren, war die Verteidigung der Plebejer gegen die Macht der Patrizier (ius auxilii).[4] Sie schritten also gegen Entscheidungen und Maßnahmen patrizischer Beamter und des Senats ein. Dabei stützten sie sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage, sondern auf ein religiöses Tabu: Die Person eines Volkstribunen galt als sakrosankt (lat. sacrosanctitas: „Unantastbarkeit“); er wurde durch einen Eid der Plebejer vor jedem körperlichen Angriff geschützt.[5] Wer einen Volkstribunen körperlich attackierte, sollte ursprünglich sofort vom Volk getötet werden; in späterer Zeit, als das Tribunat ein reguläres Amt geworden war, konnte er als Hochverräter hingerichtet werden. Der Volkstribun bewegte sich daher demonstrativ unbewaffnet und ließ auch nachts die Tür seines Hauses unverschlossen. Die sacrosanctitas war mehr als ein Schutz, sie konnte auch als faktisch offensives, z. B. als physisches Mittel, Widerstand zu brechen eingesetzt werden.[6] Zudem beanspruchte der Tribun das Vetorecht.

Die Zahl der Volkstribune variierte im Laufe der Zeit: Anfangs waren es zwei, vier oder fünf[7], seit 471 v. Chr. betrug ihre Zahl laut Livius vier;[8] wohl 457 v. Chr. wurde das Volkstribunat schließlich ein Zehnerkollegium.[9] Wie reguläre römische Beamte wurden die Volkstribunen für ein Jahr gewählt, allerdings nicht von einer Versammlung des gesamten Volkes, sondern nur von den Plebejern im concilium plebis. Im Weiteren galten für das Tribunat die Prinzipien aller römischen Magistrate: Kontinuation (direkte Wiederholung), Iteration und Kumulation (Ämterhäufung) waren verboten. Abweichungen von diesen Regeln gab es vereinzelt in der frühen Republik, doch erst in der späten Jahren der Republik, ab 133 v. Chr. (siehe Tiberius Gracchus), wurde bewusst von diesen Regeln abgewichen, so dass das Tribunat direkt und hintereinander ausgeübt werden konnte.[10]

In der mittleren Republik

Nach dem Ende der Ständekämpfe mit der Lex Hortensia 287 v. Chr. veränderte sich die Bedeutung des Volkstribunats, da nunmehr auch Plebejer in die neue politische Führungsschicht (Nobilität) eingebunden waren. Das Amt bestand fort, jetzt aber öffentlich anerkannt, wenn auch de iure nicht als formeller Bestandteil der Ämterlaufbahn (cursus honorum). Weiterhin waren nur Plebejer für das Amt wählbar. Die Volkstribune konnten, im Gegensatz zu den anderen Amtsträgern, innerhalb der Grenzen der Stadt Rom (Pomerium) alle Entscheidungen und Maßnahmen der anderen Magistrate durch ihr Veto (lat. „ich verbiete“) außer Kraft setzen (ius intercessionis). Sie hatten das Recht, den Senat einzuberufen (ius senatus habendi) und sich im Senat zu äußern (ius agendi cum senatu) sowie in der Versammlung der Plebejer Gesetze beschließen zu lassen, die für alle Römer, auch die Nobilität, bindend waren (ius cum plebe agendi). Ähnlich den anderen Magistraten konnten die Volkstribune das ius obnuntiandi nutzen, mit dem sich die Durchführung einer Versammlung oder einer Wahl bei schlechten Vorzeichen verhindern ließ. Die konkreten Möglichkeiten – entweder das Recht, selbst die Auspizien zu deuten und zu interzedieren, oder nur das Recht der Weiterleitung des Vorzeichens an die leitenden Beamten – sind unklar. Bis zur Wiederherstellung der Rechte des Volkstribunats nach Sulla in der späten Republik wurde die Obnuntiation nicht genutzt.[11] Als das mächtigste Werkzeug der tribunizischen Gewalt wird das ius contionandi angesehen, das Recht, beratende Zusammenkünfte (contiones) vor Volksversammlungen einzuberufen.[12]

Alle Rechte der Volkstribunen waren sogenannte „negierende Rechte“, da sie nur Handlungen unterbinden, selbst jedoch keine in Kraft setzen konnten. Damit fehlte ihnen ein exekutiver und legislativer Charakter. Die indirekte Ausnahme bildete das Recht, mit Hilfe des concilium plebis Gesetze zu gestalten. Allerdings wurde diese Möglichkeit weder umfassend noch konsequent genutzt, sondern nur von Einzelpersönlichkeiten in bestimmten Situationen, meistens um von popularer Seite gegen die Senatsmehrheit zu operieren.[13] Faktisch operierte jeder Volkstribun zwischen 287 und 133 v. Chr. stets nur im Namen und mit Einverständnis des Senats, da dieser sonst seine weitere Karriere unmöglich gemacht hätte.

In der späten Republik

Im letzten Jahrhundert der römischen Republik diente das Amt bevorzugt popularen Politikern, also nobiles, die im Senat keine Mehrheit finden konnten, als entscheidendes Machtinstrument. Nun wurden die lange Zeit ungenutzten Möglichkeiten des Amtes teils exzessiv genutzt. Tiberius Sempronius Gracchus (Volkstribun 133 v. Chr.), sein Bruder Gaius (Volkstribun 123 und 122 v. Chr.), Lucius Appuleius Saturninus (Volkstribun 103, 100 und 99 v. Chr.) und Marcus Livius Drusus (Volkstribun 91 v. Chr.) versuchten ihre Reformpläne mit den Möglichkeiten des Volkstribunats durchzusetzen. Nach anfänglichen Erfolgen scheiterten sie und wurden getötet. Mit Hilfe der contiones, die sich lautstark und in der späten Republik teils auch gewalttätig äußern konnten, war es den Volkstribunen möglich, öffentlich Druck zu erzeugen oder den Senat bzw. die anderen Magistrate einzuschüchtern.[14] Besonders von Anhängern der popularen Methode wurden die contiones genutzt, indem sie ihre – durchaus wechselnde – Gefolgschaft mobilisierten.[15]

Um das Amt für karrierebewusste Politiker unattraktiv zu machen und um es zu schwächen, beschränkte es der Diktator Sulla (82–79 v. Chr.) massiv.[16] Im Anschluss an das Volkstribunat durfte keine weitere Magistratur bekleidet werden. Außerdem hatten die Volkstribunen ihre Gesetzesinitiativen vorher mit dem Senat abzustimmen, was ihnen faktisch jegliche Möglichkeit zum eigenständigen Handeln nahm.[17] Im Weiteren schränkte Sulla das ius intercessionis[18] und die Möglichkeit der Mitsprache im Senat[19] ein; die Tragweite dieser Einschränkungen ist jedoch unklar und umstritten. Im Rahmen seiner Neuordnung der Ämterlaufbahn wurde das Volkstribunat Teil des cursus honorum und der Ädilität gleich gestellt. Damit hatte ein Volkstribun nach dem Ende seiner Amtszeit auch das Anrecht auf einen Sitz im Senat.[20]

Diese Maßnahmen wurden – mit Ausnahme der Einordnung in die Ämterlaufbahn und des Senatssitzes – von Pompeius und Crassus in ihrem ersten Konsulat 70 v. Chr. wieder aufgehoben, so dass in den letzten Jahren der Republik das Volkstribunat für manche Politiker, etwa Publius Clodius Pulcher, eine interessante Option zusätzlich zu den Magistraturen des cursus honorum sein konnte.

Im Jahre 48 v. Chr. (vielleicht auch erst 44 v. Chr.) wurden Gaius Iulius Caesar, vermutlich auf Antrag des amtierenden Tribunen Aulus Hirtius, ein Teil der tribunizischen (Ehren-) Rechte zuteil: Der Diktator durfte während der Spiele auf der Tribunenbank sitzen (ius subsellii).[21]. Vier Jahre später bekam Caesar, legitimiert durch die Volksversammlung und den Senat, die sacrosanctitas zugestanden,[22] wofür das Volk – analog zum Vorgehen bei den Volkstribunen – einen Eid auf ihn schwor.[23] Damit zeigte sich, dass die Macht und die Rechte des Amtes vom Amt selber abgelöst werden konnten, was schließlich zu seiner Entmachtung in der Kaiserzeit führte.

Römische Kaiserzeit

Die Umstände der Verleihung der tribunicia potestas an Augustus sind aufgrund der Quellenlage[24] im Detail unklar und umstritten. Bereits 36 v. Chr. erhielt er wesentliche Elemente der tribunizischen Gewalt, so die sacrosanctitas, das ius subselli und das ius auxilii. 30 v. Chr. wurde letzteres über das Stadtgebiet Roms bis zum ersten Meilenstein ausgeweitet. Ab 23/22 v. Chr. konnte der erste Princeps dann über die tribunicia potestas annua et perpetua verfügen und damit im gesamten Reichsgebiet des römischen Imperiums ständig ausüben. Seitdem war die Amtsgewalt der Tribunen ein zentraler Bestandteil der kaiserlichen Machtbefugnisse, was sich auch an der Zählung der Kaiserjahre nach der tribunicia potestas zeigte. Das Amt selber und den Titel übernahm Augustus nicht.[25] Die tribunicia potestas des Kaisers wurde automatisch jedes Jahr am 14. Dezember um ein Jahr verlängert.

Damit war seit diesem Zeitpunkt das Amt selbst bedeutungslos. Es bestand zwar fort und konnte weiterhin anstelle des Ädilenamtes im cursus honorum bekleidet werden, hatte allerdings keine politische Funktion mehr. Das letzte Veto eines Volkstribuns, von dem man weiß, gehört in das Jahr 69 n. Chr. Bereits unter Tiberius hatte man Schwierigkeiten, überhaupt noch Bewerber für das Amt zu finden. Dennoch bestand es als Institution noch über Jahrhunderte fort: Zuletzt wird es in der Spätantike, im Jahr 450, erwähnt (Nov. Val. 1,3).

Nachwirkungen

Im Mittelalter wurde noch einmal ein kurzer Versuch gemacht, das Tribunat wiederherzustellen, indem das römische Volk 1347 die Republik erklärte und Cola di Rienzo zum Tribun erhob. Das Amt selbst wurde seitdem nicht mehr genutzt, der Begriff „Volkstribun“ mit unterschiedlicher Bedeutung und Konnotation hingegen schon.

Während und nach der Französischen Revolution erlebte der Titel des Volkstribuns eine Renaissance.[26] Maximilien de Robespierre und Georges Danton bekamen ihn von ihren Anhängern oder auch der Nachwelt verliehen. Ob dies positiv oder negativ gemeint war, hing und hängt davon ab, von welcher Seite die Bezeichnung kommt. In der Regel belegen sie die Anhänger eines Politikers mit positiver Bedeutung, die Gegner mit negativer. Das Bild in der Nachwelt ist vom zeitgenössischen Handeln und Auftreten geprägt. Während Robespierre als „schlechter Volkstribun“ gilt und zu Zeiten seiner Herrschaft bereits gefürchtet war,[27] besteht bei Danton, der bis zu seinem Tode gerade vom Volk geschätzt wurde, eine positive Konnotation.[28]

Ganz bewusst wählte François Noël Babeuf die Verbindung zur Vorstellung vom Volkstribunat. Er benannte sich selbst in Gracchus um und gab eine Zeitschrift mit dem Namen Der Volkstribun heraus.[29]. Damit stellte er sich sicherlich nicht in die Tradition der Popularen, sondern versuchte für sich selbst über die Erinnerung an das Schicksal der Gracchen mehr Einfluss zu gewinnen.

Eine durchweg positive Verwendung findet sich im Zusammenhang mit Daniel O'Connell, der als O'Connell der Volkstribun[30] bezeichnet wurde. Er nutzte insbesondere Volkszusammenläufe und -versammlungen, die sogenannten monster meetings, zur Durchsetzung seiner politischen Vorstellungen.

In der Gegenwart wird der Begriff vereinzelt in einem eher negativen Kontext oder mit abwertender Bedeutung verwendet. Oskar Lafontaine[31], Frank-Walter Steinmeier[32], Jörg Haider[33] und Guido Westerwelle[34] wurden als Volkstribune bezeichnet. Was damit genau gesagt werden soll, ist allerdings unbestimmt. Die Aufgabenbereiche, Rechte und Geschichte des Amtes spielen offensichtlich keine Rolle bei der Titulierung als Volkstribun. In allen Fällen ist eine teils vermutete, teils faktische Beziehung zum (Wahl-) Volk festzustellen. Anscheinend vermischen sich Volksverbundenheit mit lautstarkem und augenscheinlich volksnahem Auftreten, sodass eine Nähe zum Populismus und zur Demagogie auffällt.[35]

Amtsträger

Siehe Liste der Volkstribune der römischen Republik.

Quellen

Literatur

  • Jochen Bleicken: Das Volkstribunat der klassischen Republik. Studien zu seiner Entwicklung zwischen 287 und 133 v. Chr. 2. durchgesehene Auflage. Beck, München 1968 (Zetemata 13, ISSN 1610-4188).
  • Thomas Robert S. Broughton: The Magistrates of the Roman Republic. 3 Bände. American Philological Association, New York NY 1951–1986.
  • Giovanni Niccolini: I fasti dei tributi della plebe. A. Giuffre', Mailand 1934.
  • Lukas Thommen: Das Volkstribunat der späten römischen Republik. Steiner, Stuttgart 1989, ISBN 3-515-05187-2 (Historia. Einzelschriften 59), (Zugleich: Basel, Univ., Diss., 1987).

Weblinks

Anmerkungen

  1. Lukas Thommen: Das Volkstribunat der späten römischen Republik, Stuttgart 1989, S. 22–30.
  2. Wolfgang Kunkel, Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt: Die Magistratur, München 1995, S. 566.
  3. Sicher überliefert sind in zwei Traditionen – nach Titus Livius und Dionysios von Halikarnassos – Albin(i)us und Sicinius, andere sind wenigstens einmal genannt, doch zweifelhaft. Vgl. Livius 2.33.3 und Dionysios 6.89.
  4. Livius 2.33.1-2.
  5. Jochen Bleicken: Das römische Volkstribunat, in: Chiron 11, 1981, S. 93.
  6. Andrew Lintott: The Constitution of the Roman Republic, Oxford 1999, S. 123–125.
  7. Lintott, S. 121, Anmerkung 1.
  8. Livius 2.58.1-2.
  9. Livius 3.30.5. Siehe auch Heinz Bellen: Grundzüge der römischen Geschichte. Teil 1. 2. Auflage, Darmstadt 1995, ISBN 3-534-02726-4, S. 22 bzw. 24.
  10. Thommen, S. 31f.
  11. Thommen, S. 241–248
  12. Aulus Gellius 13.16.1-2
  13. Thommen, S. 126–139.
  14. Thommen, S. 171–179.
  15. Thommen, S. 179–187.
  16. Zu Sullas Motiven, auch den persönlichen, siehe u. a. Karl-Joachim Hölkeskamp: L. Cornelius Sulla, in: Hölkeskamp/Hölkeskamp (Hgg.): Von Romulus zu Augustus. Große Gestalten der römischen Republik, Beck, München 2000, S. 200–218.
  17. Möglicherweise wurde ihnen auch de facto die Gesetzesinitiative vor der Volksversammlung genommen. Vgl. Herbert Heftner: Von den Gracchen bis Sulla. Die römische Republik am Scheideweg 133–78 v. Chr., Regensburg, 2006, S. 213–215.
  18. Heftner, S. 214, bsd. Anmerkung 15 (S. 274).
  19. Thommen, S. 195 f.
  20. Heftner, S. 215 f.
  21. Ernst Hohl: Besaß Cäsar Tribunengewalt? In: Klio 32, 1939, S. 61–75.
  22. Thommen, S. 103 f.
  23. Hohl, S. 69 f.
  24. Cassius Dio, 49, 15, 5 f. nennt die Unverletzlichkeit und das Sitzrecht als Ehrenrechte, Appian, Bürgerkriege 5, 132 hingegen und darauf aufbauend Orosius 6, 18, 4 sprechen von einer Verleihung der vollen Rechte durch den Senat.
  25. Hohl, S. 64 f. und 68.
  26. Vgl. Klaus von Beyme: Politische Theorien im Zeitalter der Ideologien: 1789-1945, Wiesbaden 2002, S. 63 f.
  27. Bei Robespierre wird der Titel zumeist in negativem Sinne verwandt, so bei Peter Claus Hartmann: Französische Könige und Kaiser der Neuzeit, München 2006, S. 18.
  28. Bei Danton findet sich häufig die Titulierung als „Volkstribun“, oft in positivem Sinn, z. B. in der Welt Online vom 24. September 2002, Zugriff am 12. Juni 2009 oder der (Link nicht mehr abrufbar) ZEIT vom 26. Mai 1989, Zugriff am 12. Juni 2009. Das Stück Dantons Tod von Georg Büchner könnte diesen Zusammenhang erklären.
  29. Wilhelm Dilthey: Zur Geistesgeschichte des 19. Jahrhunderts, S. 335.
  30. Johann Georg Kohl: Reisen in Irland, Band 2, Dresden 1843, S. 103.
  31. Handelsblatt online, Zugriff am 4. Juni 2009.
  32. Tagesspiegel online, Zugriff am 4. Juni 2009.
  33. Welt vom 13. März 2001, Zugriff am 4. Juni 2009.
  34. Focus online am 31. Mai 2008, Zugriff am 9. Juli 2010
  35. Vgl. die Beschreibung im ef-magazin vom 25. August 2008.

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