Vollzugslockerung

Vollzugslockerung

Unter einer Lockerung des Vollzuges (kurz Vollzugslockerung oder Lockerung genannt) versteht man im deutschen Strafvollzug gemäß § 11 StVollzG[1] (deutsches Strafvollzugsgesetz), dass der Gefangene

  • außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht („Außenbeschäftigung“) oder
  • ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten („Freigang“) nachgehen darf

oder

  • für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht („Ausführung“) oder
  • ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten („Ausgang“) verlassen darf.

Im weiteren Sinne wird darunter auch verstanden,

  • dass der Gefangene gemäß § 13 und § 15 StVollzG die Anstalt für einen oder mehrere Tage über Nacht verlassen darf („Urlaub aus der Haft“, „Urlaub“).

Lockerungen sollen der Aufrechterhaltung der sozialen Bindungen dienen, dem Erledigen persönlicher Angelegenheiten sowie der Entlassungsvorbereitung. Zumindest anfänglich ist üblicherweise eine Bezugsperson (beispielsweise Angehöriger) notwendig, die die Abholung und die rechtzeitige Rückkehr des Ausgängers gewährleistet. Beanstandungsfrei verlaufene Ausgänge sind die Voraussetzung für die Erteilung von Urlaub aus der Haft.

Der „Urlaub“, allgemein als Hafturlaub bezeichnet, kann bis zu 21 Tagen im Jahr gewährt werden (§ 13). Zusätzlich kann der Gefangene innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung zu deren Vorbereitung Sonderurlaub bis zu einer Woche erhalten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dem Gefangenen aus wichtigem Anlass (beispielsweise schwerwiegende Erkrankung oder Tod eines Angehörigen) Ausgang zu gewähren oder ihn bis zu sieben Tage zu beurlauben. Urlaub aus wichtigem Anlass wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet.

Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde. Vollzugslockerungen erhalten nur dafür besonders geeignete Gefangene, bei denen ein Missbrauch nicht zu befürchten ist. Die Entscheidung darüber liegt bei der Anstaltsleitung. Ausschlaggebend sind das in der Haft gezeigte Verhalten, die Persönlichkeit des Gefangenen, die der Verurteilung zugrunde liegenden Delikte und gegebenenfalls die Aufarbeitung der zugrunde liegenden Defizite.

Als ungeeignet gelten insbesondere Gefangene, die

  • sucht- und fluchtgefährdet sind oder
  • in der Vergangenheit eine Lockerung des Vollzuges missbraucht haben oder
  • bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt noch mehr als achtzehn Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen haben.

Ebenfalls ausgeschlossen sind Lockerungen für Gefangene, gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebehaft angeordnet ist.

Je nach Bundesland können abweichende Kriterien und Maßstäbe für die Gewährung oder Ablehnung von Lockerungen ausschlaggebend sein.

Dem Gefangenen können für Lockerungen Weisungen erteilt werden: Beispielsweise für den Aufenthaltsort bzw. die Meidung bestimmter Lokale oder Bezirke, für zu erledigende Angelegenheiten, für den Kontakt mit bestimmten Personen, für die Verwendung von Gegenständen (beispielsweise Führen eines Kraftfahrzeugs) sowie für die Meidung von Suchtmitteln.

Kehrt der Gefangene von einer Lockerung nicht oder verspätet zurück, wird er dafür disziplinarisch belangt. Das Nichtrückkehren aus einer Lockerung ist keine Straftat. Der Vollzug der Strafe ist in diesen Fällen unterbrochen und wird gegebenenfalls nach einer erneuten Inhaftierung fortgesetzt.

Von Gefangenen während Lockerungen begangene Straftaten sind selten. Bekannt werdende schwerwiegende Fälle, insbesondere nach einem Gefängnisausbruch (fachsprachlich: Entweichung), finden jedoch in der Öffentlichkeit große Beachtung und sind häufig Anlass für Kritik an der Praxis der Gewährung von Vollzugslockerungen.

Einzelnachweise

  1. StVollzG: Abkürzung für das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, kurz auch (deutsches) Strafvollzugsgesetz genannt

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