Waffenbesitzkarte (Deutschland)

Waffenbesitzkarte (Deutschland)

Die Waffenbesitzkarte ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz, nicht zum Führen einer Waffe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte in Deutschland sind im Waffengesetz geregelt.

In die Waffenbesitzkarte trägt die Behörde die Schusswaffen ein, die der Karteninhaber besitzen darf. In der Regel handelt es sich dabei um Sportschützen, Jäger, Schusswaffensammler oder Erben von Waffen. Der Vollzug des Waffengesetzes ist Ländersache. Die zuständigen Genehmigungsbehörden werden somit vom jeweiligen Bundesland festgelegt. Dies können dann zum Beispiel die Stadt- oder Kreisordnungsämter sein oder auch die Stadt- oder Kreispolizeibehörden.

Die Waffenbesitzkarte ist nicht mit dem Waffenschein zu verwechseln.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen für eine Waffenbesitzkarte

Zum Erwerb einer Waffenbesitzkarte müssen vom Antragsteller im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllt werden:

Zuverlässigkeit und persönliche Eignung

Die körperliche und geistige Eignung und die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers müssen gegeben sein. Der Antragsteller muss das Mindestalter erreicht haben. Der Antragsteller darf nicht vorbestraft sein. Genaue Regelungen finden sich in § 2, § 3, § 4, § 5 und § 6 Waffengesetz.

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Waffengesetz „soll vor missbräuchlichem oder leichtfertigem Verhalten der Erlaubnisinhaber“ (Kommentar zum Waffenrecht Apel/Bushart 2004) schützen. Auf der Grundlage von Auskünften des Bundeszentralregisters, dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und der örtlichen Polizeibehörden bewertet die zuständige Behörde für Waffenrecht, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen. Das Waffengesetz nennt Voraussetzungen, unter denen die Unzuverlässigkeit immer vorliegt (§ 5 Abs. 1 WaffG) und solche, unter denen die Zuverlässigkeit „in der Regel“ nicht vorliegt (§ 5 Abs. 2 WaffG). Liegen die Voraussetzungen der Regelvermutung vor, ist von einem Widerruf der Waffenbesitzkarte nur abzusehen, wenn der Lebenssachverhalt durch atypische Umstände geprägt ist (siehe unten).

Persönliche Eignung nach § 6 Waffengesetz und Abschnitt 2 Allgemeine Waffengesetz- Verordnung (AWaffV)

Im Unterschied zur Zuverlässigkeit soll durch Prüfung der persönlichen Eignung sichergestellt werden, dass nur Personen Umgang mit Waffen haben, die dazu geistig und körperlich in der Lage sind. Bestehen durch erwiesene Tatsachen begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, verlangt die Waffenbehörde ein fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis. Zum Beispiel führt die Abhängigkeit von Alkohol oder anderen Rauschmitteln zu der Annahme, dass die persönliche Eignung nicht gegeben ist. Alle unter 25-Jährigen, ausgenommen Jäger § 13, müssen ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung vorlegen (§ 6 Abs. 3 WaffG, § 4 AWaffV), bevor sie die Erlaubnis zum Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe erhalten.

Sachkunde nach § 7 Waffengesetz

Der Antragsteller muss über Sachkunde verfügen. Die Sachkunde wird üblicherweise nach einem Lehrgang bei einer autorisierten Einrichtung durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen. Bei Jägern gilt die Jägerprüfung als Sachkundenachweis, da sie eine umfangreiche Schießausbildung und Schießprüfung, sowie eine umfangreiche Ausbildung und Prüfung in Waffenhandhabung beinhaltet.

Bedürfnis nach § 8 Waffengesetz

Der Antragsteller muss ein Bedürfnis (einen vernünftigen Grund) für den Waffenerwerb nachweisen. Das Bedürfnis kann sich auf die Jagdausübung, das Sportschießen, das Sammeln von Waffen, die Tätigkeit als Waffensachverständiger und in zunehmend seltenen Fällen auf den Selbstschutz beziehen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die Bedürfnisse sind für die Gruppen der Jäger in § 13 Waffengesetz, für die Sportschützen in § 8 Waffengesetz, für die Waffensammler in § 17 Waffengesetz und für die Sachverständigen in § 18 Waffengesetz speziell geregelt.

Verschiedene Waffenbesitzkarten

Es gibt für den privaten Bereich drei verschiedene Waffenbesitzkarten:

Die „Grüne Waffenbesitzkarte“

Die „Grüne Waffenbesitzkarte“ wird nach § 10 Waffengesetz erteilt. Für Jäger in Verbindung mit § 13 Waffengesetz und für Sportschützen eines nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes in Verbindung mit § 14 Waffengesetz. Auf Grüne WBK können mehrschüssige Pistolen und Revolver (auch Kleinkaliber), halbautomatische Langwaffen wie Selbstladebüchsen und Selbstladeflinten sowie Repetierflinten erworben werden. Jede Waffe muss vorher einzeln bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Erwerbserlaubnis für die beantragte Waffe wird dann als „Voreintrag“ in die WBK eingetragen. Innerhalb eines Jahres muss die beantragte Waffe dann erworben werden, sonst verfällt der Voreintrag. Eine Ausnahme gilt für Jäger, als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines. Diese dürfen Langwaffen nach § 13 Abs. 3 Waffengesetz ohne vorherige Genehmigung erwerben, sie müssen diese Waffen allerdings innerhalb von 14 Tagen anmelden und in ihre WBK eintragen lassen.

Für Schützen gilt: Das Regelbedürfnis für Waffen der grünen WBK umfasst zwei mehrschüssige Kurzwaffen und drei halbautomatische Gewehre. Für dieses „Grundkontingent“ genügt die regelmäßige Teilnahme am Schießtraining. Der Begriff „regelmäßig“ ist vom Gesetzgeber nicht genau definiert, die Auslegung ist eine Ermessensfrage der Landesverbände. Der Sächsische Schützenbund verlangt mindestens 12 Trainingseinheiten pro Jahr für die Ausstellung einer Verbandsbescheinigung, in den sächsischen BDS-Vereinen werden aktuell 24 Trainingseinheiten verlangt. Im Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG werden 18 Trainingseinheiten pro Jahr angesetzt. Sollte die Verwaltungsvorschrift irgendwann vom Bundesrat beschlossen werden, beträgt die Anzahl der geforderten Trainingseinheiten bundeseinheitlich 18x pro Jahr, also 1 bis 2 Mal pro Monat.

Die „Gelbe Waffenbesitzkarte“

Die „Gelbe Waffenbesitzkarte“ wird für Sportschützen eines nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes nach § 14 Abs. 4 Waffengesetz erteilt. Inhaber einer solchen Waffenbesitzkarte dürfen Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung erwerben. Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist nicht beschränkt, es dürfen aber in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erworben werden. Der Erwerb muss innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Waffenbehörde angemeldet werden.

Die „Rote Waffenbesitzkarte“

Für Waffensammler nach § 17 Waffengesetz und Waffensachverständige nach § 18 Waffengesetz. Diese Waffenbesitzkarte wird für Schusswaffen bestimmter Art oder eines bestimmten Sammelgebietes, in besonderen Fällen auch für „Schusswaffen aller Art“ erteilt. Zum Erwerb einer Waffe benötigen die Inhaber keinen Voreintrag, sie müssen die erworbenen Schusswaffen lediglich innerhalb von 2 Wochen nach § 17 und von 3 Monaten nach § 18 anmelden und in die WBK eintragen lassen.

Besonderheiten nach Waffenbesitzergruppen

Jäger

Jägern wird der Besitz zweier Kurzwaffen als „Fangschusswaffe“ zum Töten verletzter Wildtiere oder auch für die Bau- und Fallenjagd genehmigt. Das Kaliber spielt keine Rolle, lediglich für Fangschüsse auf Schalenwild ist eine Mindestenergie von 200 Joule am Lauf (E0) vorgeschrieben. Auf Antrag ist auch für Jäger eine höhere Anzahl als zwei möglich, allerdings müssen sie dann das Bedürfnis für jede einzelne Kurzwaffe begründen. Denkbar ist hier die Auslandsjagd, die mit Kurzwaffen erlaubt ist und für die somit eine weitere Kurzwaffe genehmigt werden kann.

Langwaffen: Inhaber eines Jahresjagdscheines dürfen so viele Langwaffen erwerben, wie sie zur Jagd benötigen. Die Pflichten, welche beispielsweise den Erwerb, die Registrierung, die Aufbewahrung und gegebenenfalls die Entsorgung betreffen, sind in § 13 Waffengesetz geregelt und unterscheiden sich kaum von anderen Waffenbesitzern.

Sportschützen

Sportschützen werden auch mehr als zwei Kurzwaffen genehmigt, wenn ein entsprechendes Bedürfnis vorliegt, etwa bei regelmäßigem Wettkampfsport in mehr als zwei verschiedenen Disziplinen. Als regelmäßig wird ein Training einmal im Monat oder aber 18-mal im Jahr angesehen. Der Schütze kann die Waffenbesitzkarte bei seiner zuständigen Genehmigungsbehörde beantragen, er benötigt weiterhin eine Bescheinigung seiner Sportschützentätigkeit seines entsprechenden nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes. Genaue Regelungen ergeben sich aus § 14 Waffengesetz.

Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Transport der nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Waffen zum jeweiligen Ereignis, also Transport zum Schießstand und muss dabei zusammen mit dem Personalausweis oder dem Reisepass mitgeführt werden.

Widerruf der Waffenbesitzkarte

Bei unzuverlässigen Waffenbesitzern muss die Waffenbesitzkarte widerrufen werden[1]. Liegen Widerrufsgründe vor, hat die Waffenbehörde keinen Ermessensspielraum; sie muss die Waffenbesitzkarte zwingend widerrufen. Einen Widerrufsgrund bildet der Wegfall der persönlichen Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen absoluten und Regelunzuverlässigkeitsgründen.

Absolut waffenrechtlich unzuverlässig ist, wer

zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Das gilt auch für den Fall, das die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Absolut waffenrechtlich unzuverlässig ist darüber hinaus auch, wer Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet, wer mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt oder wer Waffen oder Munition Personen überlässt, die dazu nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Vor allem der Fall der falschen Verwahrung tritt, seitdem die Waffenbehörde unangekündigte Überprüfungen vor Ort vornehmen darf,[2] aber auch, wenn nach einem Wohnungseinbruch das Abhandenkommen nicht ausreichend gesicherter Waffen bekannt wird (Waffe in der Nachttischschublade), häufig auf.[3] Wer mit seinen Waffen und seiner Munition nicht in der vorbeschriebenen Weise umgeht, verliert die Waffenbesitzkarte stets.

In der Regel waffenrechtlich unzuverlässig sind u. a. Personen, die

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG). Von einer Regelunzuverlässigkeit ist auch bei einer Strafaussetzung zur Bewährung auszugehen.

Im Unterschied zu dem bis 31. März 2008 geltenden Recht, das den Waffenbesitzkartenentzug für den Fall nur ganz bestimmter Strafdelikte vorsah, knüpft das seit 1. April 2008 geltende Recht nun vor allem an das Strafmaß von mindestens 60 Tagessätzen an. Ist das Strafmaß Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, bedarf es keiner Mindesthöhe. Die Verurteilung muss nicht auf ein waffenspezifisches Fehlverhalten zurückgehen. Auch eine Trunkenheitsfahrt mit dem Auto, eine Steuerhinterziehung, eine Beleidigung oder die Verletzung der Unterhaltspflicht genügt.

Die Annahme eines Regelfalls der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit unterbleibt nur bei atypisch gelagerten Sachverhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[4] kommt eine Abweichung von der Vermutung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt.

Darüber hinaus ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass bereits eine einzige Verurteilung wegen einer der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG genannten Straftaten die Regelvermutung begründet, wenn eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verhängt worden ist. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist.

Der in der früheren Gesetzesfassung zum Ausdruck kommende unmittelbare oder mittelbare Bezug der Straftaten zum Einsatz von Waffen wurde ausdrücklich aufgegeben. Wann die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreift, wird nicht mehr vorrangig nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt.[5] Daher kann ein Ausnahmefall nicht mehr damit begründet werden, dass die konkrete Straftat keinen Waffenbezug hatte.

Der bei Trunkenheitsdelikten häufig geäußerte Einwand vorangegangener familiärer oder beruflicher Probleme begründet im Allgemeinen keine Atypik. Bei von den Strafgerichten bereits geahndeten Lebenssachverhalten ist eine Atypik zudem nur ausnahmsweise vorstellbar, denn etwaige schuldmildernde Umstände in der Begehung der Straftat (z. B. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe, wie Notwehr oder Notstand) führen im Allgemeinen zur Straflosigkeit oder wenigstens zur Strafmilderung. Soweit das Strafgericht gleichwohl immer noch eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen oder mehr für schuldangemessen hält, besteht kaum Spielraum für die Annahme eines Ausnahmefalls. Die Frage des Ausnahmefalls ist verwaltungsgerichtlich jedoch voll überprüfbar; rechtlich handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff und nicht um einen Ermessensspielraum. Ist eine Atypik nicht gegeben und ist somit von einer Unzuverlässigkeit auszugehen, muss die Waffenbesitzkarte zwingend widerrufen werden.

Siehe auch

Literatur

  • Rolf Hennig: Die Waffen-Sachkunde-Prüfung in Frage und Antwort für Sportschützen, Jäger, Waffenscheinbewerber, Sicherheitsunternehmen, Freizeitkapitäne, Waffensammler. 21., durchgesehene Auflage. BLV, München, Wien und Zürich 2002, ISBN 3-405-15772-2
  • Apel / Bushart Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, 3., vollkommen überarbeitete Auflage, Verlag W. Kohlhammer, ISBN 3-17-018244-7
  • Apel / Bushart Waffengesetz, Band 3: Allgemeine Waffengesetz-Verordnung, Kommentar, 3. vollkommen überarbeitete Auflage, Verlag W. Kohlhammer, ISBN 3-17-018341-9
  • Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Auflage, Verlag C. H. Beck München 2010, ISBN 978-3-406-58553-1
  • André Busche: Waffenbesitzkarte und Waffenschein. Juristischer Fachverlag, Kiel 2009, ISBN 978-3-940723-26-0
  • Heller/Soschinka, Waffenrecht - Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Verlag C. H. Beck 2008, ISBN 978-3-406-55727-9

Einzelnachweise

  1. § 45 Abs. 2 i. V. mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 5 WaffG.
  2. Möglich seit der Neufassung von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG mit Wirkung vom 25. Juli 2009. Zuvor musste die Behörde „begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung“ darlegen können, was verdachtsunabhängige Kontrollen ausschloss.
  3. Meldung des Weser-Kuriers vom 28. August 2010 Bremen verschärft Waffenkontrollen
  4. BVerwG, Urt. v. 21. Juli 2008 – 3 B 12.08 – Rdnr. 5.
  5. Amtl. Begründung zum Änderungsgesetz BT-Drs. 14/7758, S. 128 zu Nummer 10, pdf-Dok. 999 KB.

Weblinks

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