Waffenpass (Österreich)

Waffenpass (Österreich)
Waffenpass (Österreich) - Außenseite
Waffenpass (Österreich) - Innenseite

Der Waffenpass (WP) ist eine waffenrechtliche Bescheinigung, welche von der für Waffenangelegenheiten zuständigen Behörde ausgestellt wird und vor allem den Besitz und besonders das Führen einer Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen (Kat. B), manchmal auch von verbotenen (Kat. A), meldepflichtigen (Kat. C) und sonstigen Schusswaffen (Kat. D) regelt. Landläufig ist der WP dafür bekannt, eine Person zu berechtigen, Faustfeuerwaffen zu führen. Dies muss aufgrund verschiedenster Funktionen des Dokumentes nicht in jedem Fall zutreffen.

Ein WP wird generell sehr restriktiv und nur bei entsprechendem Bedarf ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt in der Regel nur an Personen, die einer entsprechenden Bedrohung ausgesetzt sind und dies auch glaubhaft machen können.

Jeder EWR-Bürger kann unter gewissen Voraussetzungen einen WP für maximal 2 genehmigungspflichtige Schusswaffen beantragen. Die zuständigen Genehmigungsbehörden sind Bezirkshauptmannschaften oder Bundespolizeidirektionen.

Der Waffenpass ist nicht mit

  • der Waffenbesitzkarte, die nur zum Besitz, aber nicht zum allgemeinen Führen einer Waffe berechtigt, oder
  • dem Europäischen Feuerwaffenpass, der lediglich Grundlage einer Transporterlaubnis für das Ausland darstellt, aber keinesfalls das Führen regelt,

zu verwechseln.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzesauszug

§ 8 des österreichischen Waffengesetzes lautet:

    (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und 
        keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
        1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
        2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
        3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
    (2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
        1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
        2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
        3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
    (3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
        1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit  
           Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines 
           Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei,
           Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr
           als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder            
        2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
        3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung 
           oder Gefährdung von Menschen oder 
        4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal  
           wegen einer solchen verurteilt worden ist. 
                                                                                               
    (4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt 
        ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch 
        verlässlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§12 des 
        Jugendgerichtsgesetzes 1988 JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das Gericht sich 
        den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe – außer bei
        Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten – ganz oder teilweise bedingt nachgesehen
        hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten
        Strafnachsicht erfolgte.
    (5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im
        Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft
        worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
    (6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner
        Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes
        nicht möglich war. 
        Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung
        seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
        1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde
           besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
        2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund
           bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher 
           verwahrt.                
     (7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen,
         ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen
         aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht 
         Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu 
         neigen - insbesondere unter psychischer Belastung - mit Waffen unvorsichtig umzugehen
         oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch
         Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind,
         solche Gutachten dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend zu erstellen.

Voraussetzungen für einen WP (Waffenpass)

Grundsätzlich kann jeder, der die folgenden Punkte erfüllt, in Österreich einen WP für genehmigungspflichtige (Schuss-)Waffen bei seiner zuständigen Behörde beantragen:

  • verlässlich
  • man muss nicht unbescholten sein. Siehe dazu §8 Abs 3 - Abs 5 WaffG
  • Nachweis über die Befähigung zum sachgemäßen Umgang (z.B. durch "Waffenführerschein")
  • Nachweis des Gebrauchs zum Führen einer Waffe (Meist vom Arbeitgeber auszustellen)
  • EWR-Bürger (§ 9 EWR-Bürger im Waffengesetz 1996)
  • 21. Lebensjahr vollendet
  • Rechtfertigung

Verlässlichkeit

Die Verlässlichkeit (§ 8 Verlässlichkeit im Waffengesetz 1996) wird unter anderem durch einen von der Behörde ausgewählten Psychologen festgestellt. In dem von ihm erstellten Gutachten (Preis ca. €181,-) über den Antragsteller steht dann sinngemäß z. B. Folgendes: Herr/Frau X neigt unter psychischem Druck nicht dazu, mit (Schuss-)Waffen unachtsam umzugehen. Die Verlässlichkeit wird aber nicht nur aufgrund des Gutachtens festgestellt, sondern auch über mögliche Verurteilungen und Straftaten in der Vergangenheit sowie dem aktuellen Lebenswandel und Verhältnissen. Somit kann jemand der einmal einen Diebstahl begangen hat, verlässlich sein. Jedoch ein mehrfach Täter, der erneut Diebstähle begeht, von der Verlässlichkeit aufgrund der allgemeinen Deklarierung des §8 Abs1 WaffG ausgeschlossen werden, da die Behörde davon ausgehen kann, dass er kein genügendes Rechtsempfinden hat, um verlässlich zu sein.

Unbescholtenheit

Man muss nicht unbescholten sein, um eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass ausgestellt zu bekommen. §8 Abs 3 Z1 bis Z4 und Abs 5 des WaffG führen Straftatbestände auf, die einen Menschen von vornherein als unverlässlich deklarieren. Zum Beispiel schließt eine Verurteilung wegen eines Betruges oder eines Einbruchs den Betroffenen nicht vornherein vom Erwerb einer Schusswaffe aus. Die Verurteilung kann aber unter den Gesichtspunkten des §8 Abs1 WaffG herangezogen werden, um die allgemeine Verlässlichkeit aufgrund Wesens- und Charakterzüge zu überprüfen. Dies liegt allerdings im Ermessen der Behörde und hängt vom Einzelfall ab. Die Verlässlichkeit (ebenfalls § 8 Verlässlichkeit im Waffengesetz 1996) des Antragstellers wird durch die Bundespolizei (früher Gendarmerie) geprüft und im Normalfall direkt von der WBK-Ausstellerbehörde angefordert und an diese übermittelt.

Rechtfertigung und Bedarf

Bei der Rechtfertigung (§ 22 Rechtfertigung und Bedarf im Waffengesetz 1996) handelt es sich um einen im Antragsformular anzugebenden Verwendungszweck der Waffe, der auch plausibel erscheint und rechtlich erlaubt ist. Hierzu gehören z. B.

  • Jagd (nur in Verbindung mit der Jagderlaubnis und gewissen jagdlichen Pflichten (Jagdaufseher oder dgl.), oder durch Schwarzwild gegebene Gefährdungen in Schwarzwildrevieren, welche durch den Landesjagdverband bestätigt werden)
  • Beruf (Polizist, Wachdienst mit Bedarfs-Bestätigung des Dienstgebers, Taxifahrer oder sonstige Personen die einer größeren Bedrohung ausgesetzt sind und dies auch nachweisen können)

Ausstellung

Die Ausstellung eines Waffenpasses kann je nach Behörde von einigen Wochen bis zu einigen Monaten dauern. Die Behörde hat den Antrag binnen sechs Monaten zu behandeln.

Berechtigung

Ein Waffenpass kann den Inhaber berechtigen, verschiedene Arten/Kategorien von Waffen zu führen. Die Art der Berechtigung ist auf der Innenseite des Waffenpasses angeführt.

Gemeinhin wird ein Waffenpass dazu benutzt, dem Inhaber zu gestatten, genehmigungspflichtige Waffen (Kategorie B: Faustfeuerwaffen, Halbautomaten) zu führen. Landläufig ist der Waffenpass dafür auch bekannt. Die Berechtigung für die Kategorie B geht jedoch nicht automatisch mit der Ausstellung des Passes einher. Mit einem Waffenpass kann der Inhaber auch berechtigt werden, etwa nur meldepflichtige Waffen (Kategorie C: Gewehre mit gezogenem Lauf) oder sonstige Schusswaffen (Kategorie D: Flinten: Gewehre mit glattem Lauf) zu führen. Auch verbotene Schusswaffen (Kategorie A, z. B. Kriegsmaterial) könnten theoretisch vom WP umfasst werden.

In Einzelfällen, z. B. bei Erteilung des WP aus Gründen der Jagd, kann die Genehmigung für Kategorie B auch auf halbautomatische Langwaffen beschränkt werden.

Es ist zu beachten, dass die durch den WP erteilte Berechtigung nicht über diversen Verboten steht (Waffenverbot im Versammlungsgesetz z. B. für bestimmte Veranstaltungen, oder Landes-Jagdgesetze z. B. Verbot zum Führen von Langwaffen in fremden Jagdgebieten) und das Führen eventuell illegal bleiben kann.

Ermessen der Behörde

Faktisch liegt es im Ermessen der Behörde (§ 10 Ermessen im Waffengesetz 1996), ob ein Waffenpass aufgrund ausreichender Glaubhaftmachung ausgestellt wird. Das Gesetz definiert jedoch, dass bei Bedarf ein Pass auszustellen ist. Die Ausstellung erfolgt sehr restriktiv und ist in der Regel für Personen ohne im Vergleich überdurchschnittlicher Gefährdung nicht zu bewerkstelligen.

Gültigkeit

Der Waffenpass wird unbefristet ausgestellt. Eine Ausstellung in Bindung an örtliche (z. B. Dienstadresse, Jagdrevier) oder zeitliche (z. B. Dienstzeit) Gegebenheiten ist rechtlich nicht zulässig. Sehr wohl ist jedoch die Bindung an allgemeine persönliche Voraussetzungen, wie beispielsweise die "berufliche Tätigkeit als Angehöriger einer Wach- und Schließgesellschaft" oder die "Tätigkeit als Jäger" (im Sinne allgemein aufrechter Jagdausübungsberechtigung) möglich. In diesem Fall hat der Pass seine Gültigkeit, solange die genannten Grundvoraussetzungen allgemein gegeben sind, es liegt jedoch keine Beschränkung der Gültigkeit auf konkrete Tätigkeit, Ort oder Zeit vor. Nach einem Wegfallen der Voraussetzungen (z.B. keine gültige Jagdkarte, Berufswechsel) erhält der WP die Wirkung einer einfachen Waffenbesitzkarte. Erfolgt eine rechtswidrige Einschränkung des WP (z.B. "Die Erlaubnis zum Führen von Waffen der Kategorie B wird auf die Ausübung der Jagd im eigenen Jagdrevier beschränkt"), so ist zu beachten, dass diese Einschränkung trotzdem ihre Gültigkeit erlangt, sollte zum Bescheid der Erteilung des WP nicht fristgerecht Einspruch erhoben werden.

Anzahl der Waffen

In einem Waffenpass wird die maximale Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die man besitzen und - dies ist das besondere - auch führen darf eingetragen und in der behördlichen Waffenakte zentral vermerkt. Die Berechtigung zum Führen der Waffen steht in keinem Zusammenhang mit bestimmten behördlich registrierten Waffen, sondern regelt nur die prinzipiell zulässige Anzahl (1 oder 2 Waffen). Es ist somit ein Führen jeder Legalwaffe der betreffenden Kategorie möglich, ungeachtet dessen, auf wen sie tatsächlich registriert ist. Weiters geht mit dem WP wie bei einer Waffenbesitzkarte die Erlaubnis zum Besitz der genannten Anzahl von Waffen einher, es werden im gleichen Umfang der im WP genannten Anzahl Plätze zur Registrierung von Waffen in der Waffenakte geschaffen. Der Besitz von Schusswaffen wird daher analog zur Waffenbesitzkarte behördlich registriert.

Erweiterung auf mehr als zwei Waffen

Eine Erweiterung des Waffenpasses auf mehr als zwei Waffen ist nicht vorgesehen und gemäß einer Verordnung untersagt. Ein Inhaber, der mehr als zwei Schusswaffen besitzen möchte, muss daher eine Waffenbesitzkarte beantragen. Die Anzahl der Plätze auf der Waffenbesitzkarte ist mit der Anzahl der Plätze im Waffenpass zu addieren und ergibt so die Gesamtzahl an Waffen, die man besitzen darf.

Berechtigung zum Führen

Der Waffenpass berechtigt dazu, eine Schusswaffe ohne besondere Einschränkung zu führen. In welcher Art, ist nicht geregelt. Es besteht keine Verpflichtung zum eindeutig offenen oder verdeckten Führen. Offenes Führen, ohne dass es für Außenstehende nachvollziehbar erscheint (z. B. Uniform, Jagdbekleidung im Revier), kann jedoch schnell zum Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses führen, was Konsequenzen von vorläufigem Waffenverbot über Entzug des WP bis zur Erteilung eines generellen Waffenverbotes nach sich ziehen kann, da die Behörde die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage stellen kann.

Verbote zum Führen von Waffen

Auch Inhaber eines Waffenpasses haben die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, die das Führen von Waffen reglementieren.

In Österreich ist es etwa durch das Versammlungsgesetz weitgehend untersagt, bei Versammlungen - bis auf einzelne Ausnahmen - eine Waffe bei sich zu haben bzw. zu führen. Bei der Durchführung von bewaffnetem Personenschutz besteht dadurch die Problematik, dass diesbezügliche Verstöße oft nicht zu vermeiden sind.

Landesgesetze' (z. B. Jagdgesetz) können ebenso das Führen untersagen, z. B. das Führen von Jagdwaffen in fremden Jagdrevieren.

Weiters besteht ein generelles Waffenverbot bei Gericht gemäß Gerichtsorganisationsgesetz (GOG). Gerichte müssen jedoch gemäß GOG Möglichkeiten zur Verwahrung von Waffen bieten, ein Betreten des Gerichtsgebäudes mit einer Waffe ist daher bis zur Personenschleuse zulässig, wo ein Organ die Waffe entgegenzunehmen hat, was jedoch nicht in jedem Gericht ein Standardprocedere darstellt und mitunter auf Unwissen der meist tätigen privaten Sicherheitskräfte stoßen kann.

Private Bedingungen wie Hausordnungen oder Beförderungsbedingungen haben prinzipiell keine straf- oder verwaltungsrechtliche Relevanz, können jedoch, je nach Situation und Auslegung der Behörde sehr wohl mittelbar zu waffenrechtlichen Problemen im Bereich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führen. Viele Betreiber öffentlicher Verkehrsmittel lehnen beispielsweise die Beförderung von Personen ab, die eine Waffe führen (z.B. Wiener Linien, ÖBB).

Führen von Schusswaffen ohne Waffenpass

Führen von Schusswaffen ist in manchen Fällen auch ohne einen WP möglich.

In eingefriedeten Liegenschaften

In eingefriedeten Liegenschaften kann es in Österreich zulässig sein, Waffen auch ohne Waffenpass zu führen.

Die Einwilligung des Eigentümers/Mieters/Pächters ist dafür erforderlich (z. B. Inhaber eines Unternehmens, der seinem Geschäftsführer gestattet, eine Waffe am Unternehmensgelände zu führen; Privatperson, die auf dem eigenen, eingefriedeten Grundstück eine Waffe führt).

Mit Jagdkarte

Mit Ausstellung der Jagdkarte erhält ein Jäger das Recht, Langwaffen der Kategorie C (Büchsen) oder D (Flinten) ähnlich der Berechtigung durch einen üblichen WP zu führen, ohne jedoch einen WP ausgestellt zu erhalten. Waffen der Kategorie B (Halbautomaten, Faustfeuerwaffen) setzen auch mit Jagdkarte einen WP voraus, selbst wenn die Waffen den jagdlichen Erfordernissen entsprechen. Die Gültigkeit der Jagdkarte inklusive der waffenrechtlichen Berechtigungen ist nur mit eingezahltem Jahresbeitrag gegeben.

Entzug des Waffenpasses

Waffenverbot

Die Behörde kann den Besitz von Waffen und Munition verbieten (§ 12 Waffenverbot im Waffengesetz 1996), wenn bestimmte Tatsachen darauf hinweisen, dass gegen das Waffengesetz verstoßen wurde.

Vorläufiges Waffenverbot

Bei akut drohendem Verstoß gegen das Waffengesetz können die Organe der öffentlichen Aufsicht, sprich Polizisten, ein vorläufiges Waffenverbot (§ 13 Vorläufiges Waffenverbot im Waffengesetz 1996) gegenüber einer Person aussprechen.

Weblinks

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