Walter Schultze (Reichsdozentenführer)

Walter Schultze (Reichsdozentenführer)
Dr. Walter Schultze

Walter August Ludwig Schultze (* 1. Januar 1894 in Hersbruck, Mittelfranken; † 16. August 1979 in Krailling) war ein deutscher Mediziner, Politiker und nationalsozialistischer Multifunktionär. Schultze wurde gelegentlich mit dem Spitznamen „Bubi“ bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Leben

Ausbildung und frühe politische Betätigung

Walter Schultze wurde als Sohn eines Oberregierungsrates geboren und evangelisch getauft. Er besuchte nach der Volksschule ein humanistisches Gymnasium und erlangte 1912 in Landshut das Abitur. Nach der Schulausbildung nahm er 1912 ein Medizinstudium auf. 1913 trat er dem Münchener Corps Isaria bei. Am Ersten Weltkrieg nahm er seit 1914 als Kriegsfreiwilliger teil. Zunächst diente er im königlich bayerischen zweiten schweren Reiterregiment, später als Flugzeugbeobachter. 1917 schied er schwerkriegsbeschädigt aus. Zuletzt hatte er den Rang eines Oberleutnants bekleidet. Nach Kriegsende schloss er sich dem Freikorps Epp an. Er beendete nun sein Studium an der Universität München und promovierte 1919 zum Doktor der Medizin.

Als Mitglied einer rechtsgerichteten Studentenorganisation trat Schultze 1919 der Deutschen Arbeiterpartei bei, die sich 1920 in NSDAP umbenannte. 1923 nahm er am Hitler-Ludendorff-Putsch teil. Schultze stand direkt neben Hitler, als die bayerische Polizei das Feuer auf die Putschisten eröffnete. Er verhalf dem verwundeten Hitler zur Flucht und versorgte ihn anschließend im Hause von Ernst Hanfstaengl medizinisch. Noch im selben Jahr wurde Schultze zum stellvertretenden SA-Reichsarzt ernannt.

1925 wurde Schultze Facharzt für Chirurgie. Von 1926 bis 1931 war er als Amtsarzt der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Pfalz in Speyer tätig. Dort fungierte er auch als Stadtrat. Vermutlich hatte seine Parteimitgliedschaft in der NSDAP von 1923, nach dem Hitler-Ludendorff-Putsch, bis 1929 geruht, nach Weiss und Grüttner trat er 1929 wieder in die Partei (Mitglieds-Nr. 99.822)[1] ein. In Speyer avancierte er daraufhin schnell zum Ortsgruppenleiter. 1929 war Schultze Gründungsmitglied des Nationalsozialistischen Deutschen Ärztebundes. 1931 wechselte er als Amtsarzt der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberbayern zurück nach München. 1932/33 wurde er als NSDAP-Abgeordneter Mitglied des bayerischen Landtages.

Ab 1933

Nach der „Machtergreifung“ wurde Schultze 1933 zunächst Abteilungsleiter im bayerischen Justizministerium, im November desselben Jahres als Staatskommissar für das Gesundheitswesen Leiter der Abteilung „Volksgesundheit“ im bayerischen Innenministerium. 1934 wurde er zum Honorarprofessor für „Volksgesundheitslehre“ an der Universität München ernannt.

1936 vollzog Schultze seinen Kirchenaustritt und bezeichnete sich fortan als „gottgläubig“. Wohl erst danach trat er von der SA zur SS (Mitglieds-Nr. 276.831) über.[1] In der SS hatte Schultze am 13. September 1936 den Rang eines SS-Oberführers inne, am 12. September 1937 wurde er zum SS-Brigadeführer und am 30. Januar 1943 zum SS-Gruppenführer befördert. 1938 bis 1945 war Walter Schultze Mitglied des in der Zeit des Nationalsozialismus bedeutungslosen Reichstages.

Schultze leitete 1936/37 das Reichsdozentenwerk, war Fachschaftsleiter im NS-Lehrerbund und Landesgruppenführer VII im Deutschen Roten Kreuz. Von 1935 bis 1944 war Schultze als „Reichsdozentenführer“ Leiter des Nationalsozialistischen Deutschen Dozentenbundes, einer nach dem Führerprinzip organisierten Parteigliederung, deren Aufgabe die politische Kontrolle und ideologische Beeinflussung der Hochschullehrer und damit die Kontrolle der institutionalisierten Wissenschaft war. Wegen Amtsmissbrauch zu Ungunsten eines Parteigenossen wurde Walter Schultze im Juni 1944 durch das oberste Parteigericht der NSDAP von seinem NSDDB-Amt enthoben.

In seiner Eigenschaft als Reichsdozentenführer hielt Schultze am 23. November 1941 die Eröffnungsrede für die „NS-Kampfuniversität“ Straßburg. Als Zielsetzung der Institution benannte er das „Ausmerzen“ alles „Undeutschen“ aus der „Gedankenwelt unseres Volkes“.[2]

Mitorganisator der nationalsozialistischen „Euthanasie“

Als Staatskommissar im bayerischen Innenministerium war Schultze an der Organisation der Aktion T4, der Ermordung von etwa 70.000 psychisch Kranken und Behinderten, beteiligt. Nach Schultzes eigenen Angaben[3] wurden er und der Gauleiter von Oberbayern, Adolf Wagner, Ende 1939 oder Anfang 1940 von Philipp Bouhler über die Aktion T4 informiert. Schultze war zudem mit Viktor Brack, Bouhlers Stellvertreter und einer der Hauptorganisatoren der Aktion T4, eng befreundet.[4] Abteilungen wie die von Schultze im Münchner Innenministerium geleitete hatten die Rolle einer „regionalen Zentralstelle für die „T4“-Aktion“; die regional Verantwortlichen engagierten sich dabei unterschiedlich stark für die Krankenmorde; Schultze wird dem Kreis der „uneingeschränkten Befürworter der Mordaktion“ zugerechnet.[5] Schultze ordnete die Verlegung von Kranken aus den Heil- und Pflegeanstalten in Erlangen und Kutzenberg in die Tötungsanstalt Hartheim an. Zudem war er an der Erweiterung des „Kinderfachabteilung“ in der Anstalt Eglfing-Haar beteiligt, in der behinderte Kinder überwiegend durch die Überdosierung von Medikamenten ermordet wurden.[6] Schultze beteiligte sich an den Bemühungen von Funktionären der Aktion T4, eine gesetzliche Grundlage für die NS-Euthanasie zu schaffen.[7] Hitler lehnte es jedoch aus außenpolitischen Gründen ab, vor Kriegsende ein solches Gesetz zu erlassen. Am 30. November 1942 unterzeichnete Schultze den so genannten „Hungererlass“, mit dem offiziell eine bessere Ernährung der arbeitsfähigen Patienten auf Kosten der nicht arbeitsfähigen Patienten festgeschrieben wurde.[8] Die systematische Unterernährung von Patienten wurde zu einer der Tötungsmethoden in der zweiten Phase der nationalsozialistischen Euthanasie, der Aktion Brandt.

Gerichtsverfahren nach Kriegsende

Walter Schultze wurde 1945 von der US-amerikanischen Besatzungsmacht verhaftet und bei Moosburg interniert.[4] Am 16. November 1948 wurde Schultze vom Landgericht München I wegen „Beihilfe zum Totschlag“ zu drei Jahren Haft verurteilt. Als „Beihilfe zum Totschlag“ wurde die Anweisung zur Verlegung Kranker in die Tötungsanstalt Hartheim gewertet. Als strafmindernd wurde von den Richtern dabei angeführt, er habe „nicht aus niedrigen Beweggründen gehandelt“, sondern sei „als gläubiger Nationalsozialist den verderblichen Lehren Adolf Hitlers verfallen“. Freigesprochen wurde er hingegen von dem Vorwurf, mit der von ihm 1942 erteilten Anweisung, die Kranken auf Hungerkost zu setzen, sei deren Tod zielgerichtet herbeigeführt worden. Schließlich könne nicht mehr nachgewiesen werden, dass die Todesfälle tatsächlich auf Grund der Befolgung dieser Anweisung eingetreten seien. Ebenfalls freigesprochen wurde Schultze vom Vorwurf der Beteiligung an Kindermorden, obwohl er einräumte, in vollem Bewusstsein von Funktion und Tragweite der Institution, im Auftrag des Reichsinnenministeriums eine „Kinderfachabteilung“ errichtet zu haben, deren Zweck das „Einschläfern“ von Kindern war. Das Münchner Landgericht, das dem Nationalsozialisten der ersten Stunde „eine bisherige einwandfreie Vergangenheit“ bescheinigte, begründete diesen Freispruch damit, Schultze habe schließlich weder mit der Auswahl der in die Tötungsanstalt zu verlegenden Kinder direkt zu tun gehabt, noch sei er an der Durchführung direkt beteiligt gewesen. Das Urteil von 1948 wurde schließlich nicht rechtskräftig, weil Ankläger und Angeklagter Revision einlegten.

Nach zwölf Jahre währender Prozessverschleppung, offiziell begründet mit „Verhandlungsunfähigkeit“, kam es erst 1960 zu einer erneuten Verurteilung durch ein Münchner Schwurgericht, diesmal zu vier Jahren Haft, wegen der Beteiligung an der „Euthanasie“ von über 380 Erwachsenen und Kindern. Das Urteil wurde von Schultze, der keinerlei Reue und Unrechtsbewusstsein zeigte, erneut angefochten, wobei er mit Verbotsirrtum argumentierte. Dem Revisionsbegehren wurde am 6. Dezember 1960 vom Bundesgerichtshof stattgegeben, das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Münchner Schwurgericht zurück delegiert. Das Argument des Verbotsirrtums wurde allerdings zurückgewiesen. Wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten wurde das Verfahren eingestellt, so dass es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung kam.

Nach heutigem Kenntnisstand[9] ist der von Schultze unterzeichnete „Hungererlass“ vom 30. November 1942 gleichzeitig „eine Art nachträglicher Rechtfertigung für Handlungsweisen […], die schon längst praktiziert wurden“ und die „Anordnung von neuen und brutaleren Maßnahmen, die aber in dem Erlaß selbst nicht angesprochen sind, im Grunde also [...] ein Dokument der Tarnung und Verschleierung.“[10] Der Direktor der Heil- und Pflegeanstalt Kaufbeuren, Valentin Faltlhauser, hatte bereits 1941 die Einschränkung der Kost der nichtarbeitsfähigen Patienten angeordnet. Seit August 1942 ließ Faltlhauser arbeitsunfähigen Patienten eine völlig fettlose „Sonderkost“ verabreichen, die Kranken starben innerhalb von drei Monaten an Hungerödemen. Faltlhauser referierte über seine Erfahrungen bei einer Konferenz der Anstaltsdirektoren mit Schultze am 17. November 1942, auf die im „Hungererlass“ Bezug genommen wird. Spätere Aussagen der Sitzungsteilnehmer sind widersprüchlich; ein Anwesender sah den Versuch, „eine andere Art der Krankenbeseitigung zu finden“,[11] nachdem die Aktion T4 in ihrer bisherigen Form im August 1941 eingestellt worden war. Nach heutigem Wissensstand wurde in sieben bayerischen Anstalten auf besonderen Stationen „Sonderkost“ verabreicht, die Justizbehörden gingen von zwei Anstalten aus. Zudem wurde bei den Ermittlungen nicht erkannt, dass die Einführung einer „Sonderkost“ nicht durch den „Hungererlass“ gedeckt war.

Siehe auch

Literatur

  • Wolfgang Benz, Hermann Graml und Hermann Weiß (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus, 3. Aufl., DTV, München 1988, ISBN 3-608-91805-1
  • Heinz Bergschicker: Deutsche Chronik 1933-1945. Ein Zeitbild der faschistischen Diktatur /Wiss. Beratung: Olaf Groehler. Verlag der Nation, Berlin 1981, 2. dgs. Aufl. 1982 (Abb. S. 162)
  • Michael Grüttner: Biographisches Lexikon zur nationalsozialistischen Wissenschaftspolitik. Synchron, Wiss.-Verl. der Autoren, Heidelberg 2004 (Studien zur Wissenschafts- und Universitätsgeschichte ; Bd. 6), ISBN 3-935025-68-8
  • Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich : wer war was vor und nach 1945?, S. Fischer, Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-10-039309-0 (Aktualisierte Ausg.,Fischer-Taschenbuch-Verl., 2005 (Fischer Tb.; 16048), ISBN 978-3-596-16048-8 bzw. 3-596-16048-0)
  • Ernst Klee: Was sie taten - Was sie wurden. Ärzte, Juristen und andere Beteiligte am Kranken- oder Judenmord. Fischer Tb.vlg., Frankfurt a. M. 1986 (Fischer Tb.; 4364), ISBN 3-596-24364-5
  • Lilla, Joachim (Bearb.): Statisten in Uniform : die Mitglieder des Reichstags 1933 - 1945 ; ein biographisches Handbuch ; unter Einbeziehung der völkischen und nationalsozialistischen Reichstagsabgeordneten ab Mai 1924 / bearb. unter Mitarb. von Martin Döring und Andreas Schulz. Droste, Düsseldorf 2004, ISBN 3-7700-5254-4
  • Hermann Weiß (Hrsg.): Biographisches Lexikon zum Dritten Reich. S. Fischer, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-10-091052-4 (überarb. Neuausg., Fischer-Taschenbuch-Verl., 2002, ISBN 3-596-13086-7)
  • Robert Wistrich: Wer war wer im Dritten Reich. Ein biographisches Lexikon. / Überarb. u. erw. von Hermann Weiß. Fischer Tb.vlg, Frankfurt a. M. 1987, 23.-24.Tsd. 1992 (Fischer Tb.; 4373), ISBN 3-596-24373-4

Anmerkungen

  1. a b Mitgliedsnummern und Beförderungsdaten in der SS bei Axis Biographical Research
  2. Zitat bei Klee, Personenlexikon, Seite 567f.
  3. Affidavit von Walter Schultze vom 11. April 1947 für die Verteidigung von Viktor Brack im Nürnberger Ärzteprozess (englische Übersetzung). Siehe auch: Peter Sandner: Verwaltung des Krankenmordes. Der Bezirksverband Nassau im Nationalsozialismus. (= Historische Schriftenreihe des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, Hochschulschriften Band 2.) Psychosozial-Verlag, Gießen, 2003. ISBN 3-89806-320-8. Seite 385.
  4. a b Affidavit von Walter Schultze vom 28. April 1947 für die Verteidigung von Viktor Brack im Nürnberger Ärzteprozess (englische Übersetzung)
  5. Sandner, Verwaltung, Seite 385.
  6. Zusammenfassung des Gerichtsverfahrens gegen Schultze bei Justiz und NS-Verbrechen
  7. Aussage von Hans Hefelmann vom 6. bis 15. September 1960, zitiert in: Thomas Vormbaum (Hrsg): „Euthanasie“ vor Gericht. Die Anklageschrift des Generalstaatsanwalts beim OLG Frankfurt/M. gegen Dr. Werner Heyde u. a. vom 22. Mai 1962. (Heyde-Anklage) Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin, 2005. ISBN 3-8305-1047-0. Seite 250. Siehe auch: Sandner, Verwaltung, Seite 385.
  8. Der „Hungererlass“ (Nr. 5236) abgedruckt bei: Hans Faulstich: Hungersterben in der Psychiatrie 1914-1949. Mit einer Topographie der NS-Psychiatrie. Lambertus-Verlag, Freiburg im Breisgau, 1998. ISBN 3-7841-0987-X. Seite 321.
  9. Faulstich, Hungersterben, Seite 317-325.
  10. Faulstich, Hungersterben, Seite 323.
  11. zitiert nach: Faulstich, Hungersterben, Seite 320. Die widersprüchlichen Aussagen sind vor dem Hintergrund der drohenden Strafverfolgung zu sehen.

Weblinks


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