Beamtentum

Beamtentum

Das Beamtentum bildet die überwiegende Gruppe des Personalkörpers der Administrative eines Staatswesens. In vielen Ländern unterscheiden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen der Beamtentätigkeit deutlich von denen anderer Arbeitnehmer: Der Beamte hat dem Staat gegenüber eine besondere Treuepflicht, und im Gegenzug sorgt der Staat in besonderem Maße für den Unterhalt des Beamten.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte des Beamtentums

Frühgeschichte und Antike

Die Ursprünge des Beamtentums liegen im Beginn der Entwicklung des Staatswesens. Im Alten Ägypten, den orientalischen Staaten, im Indien des Altertums, im Alten China und im Römischen Reich gab es bereits Beamte. Im Gegenzug für ihre unbedingte Treue übernahm ihr Dienstherr die Verpflichtung, sie lebenslang angemessen zu unterhalten. Ein wesentliches Merkmal auch des modernen Beamtentums wurde damit wohl bereits im 3. Jahrtausend v. Chr. entwickelt. Als ein weiteres prägendes Merkmal ist die hierarchische Ordnung des Beamtentums zu nennen, die sich bis heute weitgehend erhalten hat. Die frühen Beamten waren zudem einem absoluten Herrscher verpflichtet. Nur in Griechenland war bereits die heute verbreitete Verpflichtung der Beamten auf Staat und Gesetz bekannt.

Mittelalter

Heiliges Römisches Reich

Vorläufer der heutigen Beamten waren die Fürstendiener im Europa des ausgehenden Mittelalters. Friedrich II. verfügte 1231 eine Neuordnung des Beamtentums. Damit wurde erstmals ein Staat auf eine rein weltliche Verwaltung gestützt, deren Beamte bei guter Besoldung und geregelter Altersversorgung (Abschaffung des Panisbriefs als Almosen), einer umfassenden Kontrolle und besonderen Gehorsamspflichten unterworfen waren.

Deutschland

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Neuzeit

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Der preußische Soldatenkönig Friedrich Wilhelm I. formalisierte die Ausbildung und gilt als „Vater des Berufsbeamtentums“. Sein aufgeklärt-absolutistischer Sohn Friedrich II. (der Große) war es dann, der das Gemeinwohl zum Primärziel erhob und sich selbst als ersten Diener des Staates sah. Er führte den Ausbau des Berufsbeamtentums fort. Doch erst seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts ist das europäische Beamtentum dem Staat und dem Gesetz verpflichtet. Wesentlich für die Entstehung des modernen Beamtentums waren die Auswirkungen der Französischen Revolution. So sprach erstmals das 1794 erlassene „Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten (ALR)“ auch in juristischer Form von „Dienern des Staates“ – und nicht mehr des Landesherrn – und regelte Anstellung und Entlassung. Hierbei wurden auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums fundamentiert. Die übrigen deutschen Länder folgten dieser Entwicklung alsbald. So fügte das Land Baden 1818 seiner neuen Verfassung ein „Dieneredikt“ an, das die Unwiderruflichkeit der Anstellung aussprach und eine Entlassung wegen Dienstvergehens nur aufgrund richterlichen Erkenntnisses zuließ.

Das Wort „Beamter“ hat sich dann erst im Lauf des 19. Jahrhunderts allmählich eingebürgert. Denn er galt zunächst nur für die preußischen Domänenpächter, während die Zivilbeamten „königliche Diener“ hießen. Auch von landesherrlichen „Dienern“ war noch lange die Rede. Den späteren Beamtengesetzen gingen Dieneredikte voraus und Personalakten wurden teilweise noch bis ins 20. Jahrhundert hinein „Dienerakten“ genannt. Somit war der Begriff „Diener des Staates“ lange sehr verbreitet, woraus die noch heute zumeist umgangssprachlich verwendete Bezeichnung „Staatsdiener“ resultierte.

Zeit des Nationalsozialismus

Anfang des 20. Jahrhunderts und auch in der Weimarer Republik hatte das deutsche Beamtentum überwiegend eine konservative Grundhaltung. In der Zeit des Nationalsozialismus wirkte die Staatstreue der meisten Beamten regimeerhaltend, da auch verbrecherische Maßnahmen, wenn sie nur formaljuristisch korrekt waren, von einer Vielzahl sogenannter Schreibtischtäter mit getragen oder zumindest geduldet wurden. Prof. Robert D' Harcourt, der diese Vorgänge im Auftrag der Alliierten untersuchte, stellte dazu fest: Das deutsche Beamtentum arbeitet mit beneidenswerter Effizienz, allerdings im Unrecht genauso wie im Recht. Es hat nichts anderes gelernt, als sich einfach einem Räderwerk gleich zu drehen. Bereits 1933 waren mit dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums alle jüdischen Beamten, die nicht als Frontkämpfer galten, sowie politisch missliebige Beamte ihres Amtes enthoben worden.

Nachkriegszeit

Nach 1945 war das Beamtentum unter alliierter Kontrolle zunächst abgeschafft. Viele der zunächst entlassenen Beamten, die bereits während der Zeit des Nationalsozialismus Dienst getan hatten, wurden – wie in vielen anderen Berufszweigen – wieder eingestellt, da man ansonsten den Personalbedarf nicht hätte decken und eine Umsetzung der über 2000 Gesetze und Rechtsverordnungen (zuzüglich Verwaltungsvorschriften), die der Deutsche Bundestag nach und nach beschloss, im rechtsstaatlichen Sinne zugunsten des Bürgers nicht hätte umsetzen können.

In der Bundesrepublik wurde im Juli 1950 in Art. 33 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes als Programmsatz und gleichzeitig unmittelbar geltendes Recht die Bestimmung aufgenommen, dass die „Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse … als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes […] zu übertragen (ist), die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln“, womit das Berufsbeamtentum wiedereingeführt war.

In der SBZ/DDR gab es keinen Beamtenstatus, sondern in vergleichbarer Funktion ausschließlich Staatsangestellte. Einige der vormaligen Amtsbezeichnungen existierten jedoch als Ehrentitel weiter, die bei besonderen Verdiensten verliehen wurden, wie z. B. Medizinalrat, Studienrat oder Oberstudienrat.

Neuere Entwicklungen

Durch die Privatisierung dürfen bei den Nachfolgeunternehmen der Bundesanstalt für Flugsicherung, der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn keine Beamten mehr neu eingestellt werden. Jedoch können Beamte, die bei den Behörden tätig waren, dort verbleiben. Auch konnten dort arbeitende Beamte in das Angestelltenverhältnis wechseln.

Bei anderen Privatisierungen bietet § 123a BRRG die Rechtsgrundlage, Beamte privatrechtlichen Institutionen im Besitz der öffentlichen Hand zuzuweisen. Hier fehlt aber eine Regelung zur Vertretung dieser Beschäftigten im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes, da diese Personen dort kein Wahlrecht besitzen (BAG-Beschluss vom 28. März 2001 - 7 ABR 21/00 -).

Auch bei vielen Körperschaften öffentlichen Rechts werden keine Beamten mehr ernannt, beispielsweise Sparkassen, Krankenkassen und der Bundesagentur für Arbeit.

Siehe auch

Literatur

  • Ulrich Becker: Die Alterssicherung von Beamten und ihre Reformen im Rechtsvergleich. Nomos, Baden-Baden 2010, ISBN 978-3-8329-5628-8.
  • Karl Megner: Beamtenmetropole Wien 1500-1938. Bausteine zu einer Sozialgeschichte der Beamten vorwiegend im neuzeitlichen Wien. Verlag Österreich, 2010, ISBN 978-3-7046-5525-7.
  • Astrid Hagenah: Die Pflicht von Beamten zur Zurückhaltung bei politischer Tätigkeit und öffentlichen Äußerungen: Eine rechtsvergleichende Studie. Lang, Frankfurt am Main/Berlin/Bern/Wien 2002, ISBN 3-631-39465-9.
  • Sun Uk Kim: Die Grundprinzipien der Beamtenbesoldung und -versorgung im deutschen und koreanischen Recht. Hartung-Gorre, Konstanz 1988, ISBN 3-89191-203-X.
  • Malgorzata Perzanowska: Die Verantwortlichkeit des Beamten: Eine rechtsvergleichende Untersuchung zu den Spannungsverhältnissen bei der Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Dienst in Polen und Deutschland. wvb, Berlin 2005, ISBN 3-86573-051-5.
  • Stefan Werres: Beamtenverfassungsrecht. Rehm, München 2011, ISBN 978-3-8073-0267-6.

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