Warengutschein

Warengutschein

Ein Gutschein ist ein Dokument, das einen Anspruch auf eine Leistung repräsentiert bzw. dokumentiert. Jeder Gutschein ist eine Urkunde. Gutscheine können rechtlich als Wertpapier oder als Beweisurkunde interpretiert werden.

Inhaltsverzeichnis

Situation in Deutschland

Barauszahlung

Das Amtsgericht Northeim hatte im Urteil vom 26. September 1988 (Aktenzeichen: 3 C 460/88) eine Verpflichtung zur Auszahlung des Anspruches in Geld verneint, zumindest für den Fall, dass keine besonderen Absprachen, die Barauszahlung betreffend, zwischen Gläubiger und Schuldner getroffen wurden.

Allerdings ist es „rechtsdogmatisch unglücklich“, gerade bei Gutscheinen, die dem Gläubiger die freie Wahl der Art der Leistung des Schuldners lassen, die Barauszahlung eben von dieser freien Wahl auszuschließen. Schließlich hat der Schuldner selbst bei Barauszahlung einen zinslosen Kredit durch den Gläubiger erhalten und der Schuldner ist ja auch zur Leistung in Form von Geld fähig. (Anders wäre es, von einem Schuhgeschäft eine Leistung in Form von Fernsehern zu fordern.)

Verjährung

Gutscheine verjähren seit der Schuldrechtsreform aus dem Jahre 2002 innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach Ausstellung, gerechnet vom 31. Dezember des Ausstelljahres. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gutschein befristet ist, sofern die Frist nach den Gepflogenheiten des jeweiligen Geschäftszweiges ihrerseits „angemessen“ ist; ist diese Frist jedoch zu kurz bemessen, richtet sich die Gültigkeit nach den allgemeinen Verjährungsregeln (3 Jahre).

Nach einem Urteil des Landgerichts München I vom 5. April 2007 (AZ: 12 O 22084/06) haben Gutscheine allgemein eine Einlösefrist von drei Jahren, unabhängig davon, ob ein anderes Verfallsdatum aufgedruckt ist.[1]

Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht München am 17. Januar 2008 bestätigt (AZ: 29 U 3193/07)

Geklagt hatte in beiden Fällen die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Ausnahmen von der Dreijahresregelung gelten für spezielle Gutscheine wie etwa Konzert- oder Theatergutscheine, die an bestimmte Vorstellungen gebunden sind.

Situation in der Schweiz

In der Schweiz gilt grundsätzlich jene Gültigkeitsdauer, die auf dem Gutschein vermerkt ist. Ist ein Gutschein zeitlich befristet, so gibt es rechtlich gesehen keine Möglichkeit, den Gutschein nach Ablauf dieser Frist einzulösen. Wenn keine Frist gesetzt wurde, verjährt ein Gutschein 10 Jahre nach Ausstelldatum (OR 127 ff.).

Gutscheine können auch andere Einschränkungen aufweisen, wie zum Beispiel "Nicht kumulierbar mit anderen Rabatten". Solche Einschränkungen sind verbindlich, sofern sie auf dem Gutschein vermerkt sind.

Referenzen

  1. LG München (12 O 22084/06 ) Gutschein darf nicht verfallen (abgerufen am 15. Dezember 2007)

Weblinks

Deutschland

Schweiz

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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