Wasenmeister

Wasenmeister

Abdecker, auch Wasenmeister, Fallmeister, Schinder (siehe Schinderhannes), Kleeken, Mausgewitz, Kaviller, Kafiller, Racker oder Kleemeister genannt, waren in einer Abdeckerei für die Tierkörperverwertung zuständig. Die Bauern waren verpflichtet, sämtliche Tierkadaver an den Abdecker zu übergeben. Diese verwerteten die Reste und vergruben oder verbrannten, was nicht mehr verwertet werden konnte.

Näheres

Die entstehende Geruchsbelästigung zwang die Abdecker, außerhalb der Dörfer zu wohnen. Durch den Kontakt mit den Kadavern hatten die Abdecker ein hohes Risiko, sich zum Beispiel mit Milzbrand zu infizieren. Noch heute sind Erdarbeiten auf derartigen Grundstücken gefährlich. Die Knochen aus der Abdeckerei wurden den Seifensiedereien, die verfaulte Fleischmasse den Salpetersiedern und die Häute den Gerbereien zugeführt.

Die Aufgaben des Abdeckers oder Wasenmeisters wurden in den sogenannten Wasenmeisterordnungen näher beschrieben. Für das ausgehende 19. Jahrhundert lässt sich anhand einer solchen Ordnung folgendes Berufsbild zeichnen:

„Der Wasenmeister ist ein städtisches Organ, das in erster Linie dem städtischen Tierarzt untersteht. Er hat Aas und Aasteile zu verscharren, die Vertilgung konfiszierter Tiere vorzunehmen, nach Hunden zu streifen und solche, die ohne Marke oder Halsband, ferner Hunde in Kirchen und im Schlachthaus und solche, die Nachts auf der Straße heulen, einzufangen, dieselben 4 Tage zu behalten und dann zu vertilgen; wutverdächtige sind in eigenen Käfigen zu halten, wütende Tiere unter Aufsicht des Tierarztes mit Haut und Haaren zu verscharren. Verendete Tiere dürfen nicht in Kanäle geworfen werden oder von den Eigentümern selbst begraben werden. Der Aasplatz muß mit einer dichten Holzplanke umgeben sein; Ausgrabungen dürfen nicht vor acht Jahren stattfinden; die Ausfolgung der Haut eines gefallenen Tieres an den Eigentümer darf erst nach gründlicher Desinfektion geschehen. Der Wasenmeister bekommt ein Taggeld von 1 fl. und freie Wohnung; er ist zur Einhebung der Gebühren berechtigt: 4 fl. für die Abtrennung einer großen Tierhaut, für das Verscharren von Hund, Schaf, Ziegen 1 fl. 50 kr., von kleinen Haustieren 1 fl.; für das Aufladen eines Pferdes 50 kr., für einen Fang in der Stadt 30 kr., für die Pflege eines Hundes täglich 30 kr., eines Pferdes 60 kr., für die Reinigung ausgefolgter Häute 1 fl. Der Wasenmeister hat bei seiner Arbeit eine besondere Kleidung zu tragen, seine Wägen und Geräte strengstens zu desinfizieren, bei Seuchen den Besuch von Stallungen zu vermeiden; er ist auch für seine Gehilfen verantwortlich. Er hat eine Dienstmütze zu tragen. Das Handeln mit Hunden und das Halten von Schweinen ist ihm verboten. Wird der Wasenmeister in Ausübung seines Dienstes verhindert, hat er das Recht auf Polizeiassistenz. Unberufenen hat er den Eintritt in die Wasenmeisterei zu verbieten. Handelt er gegen die Ordnung, so kann er gemahnt, in Strafen bis zu 50 fl. verfällt, eventuell sofort entlassen werden.“
Lückenhaft Zum vorangehenden Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen:

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Scharfrichter und Abdecker waren – da erstere von den seltenen Hinrichtungen nicht leben konnten – oft dieselbe Person. Der Beruf des Abdeckers galt als unehrlicher Beruf.

Redensartliches

Während „Racker“ noch im 18. Jahrhundert eine schwere Beleidigung war, ist der Begriff mittlerweile als gutmütiger Vorwurf gegenüber Kindern gebräuchlich („Du kleiner Racker!“).


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Synonyme:

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