Wasserentnahmeentgelt

Wasserentnahmeentgelt

Wasserpfennig (korrekte Bezeichnung: Wasserentnahmeentgelt) bezeichnet das in einigen Bundesländern für die Entnahme von Grundwasser und Oberflächenwasser erhobene Entgelt.

Das Geld wird unter anderem dazu verwendet, Landwirte dafür zu entschädigen, dass sie verantwortungsvoll mit Düngemitteln umgehen und damit das Grundwasser vor Verunreinigungen schützen.

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg muss für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser ein Entgelt bezahlt werden (sog. „Wasserpfennig“). Dessen Höhe betrug in den Jahren 1998 und 1999 zwei Pfennige/m³ für die Benutzung von Wasser aus oberirdischen Gewässern zu Kühlzwecken und 10 Pfennige/m³ für die Entnahme von Grundwasser.

Nordrhein-Westfalen

Der Landtag NRW hat am 22. Januar 2004 das Gesetz über die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz - WasEG) beschlossen. Es trat am 1. Februar 2004 in Kraft.

Zuständig für die Festsetzung und Einziehung des Wasserentnahmeentgeltes ist die Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat 57). Das Wasserentnahmeentgelt wird für das Entnehmen von Wasser aus Gewässern (Grundwasser und oberirdische Gewässer) erhoben, sofern dieses Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Verschiedene Entnahmen sind von der Entgeltpflicht befreit, s. § 1 Abs. 2 WasEG.

Das Entgelt bemisst sich nach der entnommenen Wassermenge, der Regelsatz beträgt 4,5 Cent pro m³ und ist vom Entnehmer (Entgeltpflichtiger) zu entrichten. Kühlwassernutzungen werden je nach Art des Kühlsystems mit einem geringeren Entgeltsatz berechnet, s. § 2 Abs. 2 WasEG.

Der Entgeltpflichtige hat dem Landesumweltamt ab dem Veranlagungsjahr 2005 bis zum 1. März eines jeden Jahres eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen, s. § 3 Abs. 2 WasEG. Für die jeweiligen Veranlagungszeiträume sind Vorauszahlungen bis zum 1. Juli eines jeden Jahres zu entrichten, s. § 6 WasEG.

Für öffentliche Wasserversorger besteht nach § 8 Abs. 1 WasEG die Möglichkeit, die im Veranlagungsjahr für eine Kooperation mit der Landwirtschaft entstandenen Aufwendungen mit dem festgesetzten Wasserentnahmeentgelt zu verrechnen. Auch hierzu wird im Erklärungsvordruck um Angaben gebeten.

Das Aufkommen aus dem Wasserentnahmeentgelt wird ab 2006 für den Aufwand, der aus der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie resultiert, verwendet.


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