Wehrungerechtigkeit

Wehrungerechtigkeit

Die Wehrgerechtigkeit ist neben dem Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung einer der obersten Grundsätze der deutschen Wehrpflicht.

Es besagt, dass jeder deutsche Mann ab dem 18. Lebensjahr wehrpflichtig ist und zum Wehrdienst eingezogen wird. Dadurch sollte sichergestellt sein, dass nicht Willkür oder Zufall darüber entscheiden, ob ein junger Mann den Wehrdienst ableisten muss.

Dennoch gab es seit der Gründung der Bundeswehr Freistellung vom Wehrdienst. So wurden damals durchgehend fünf Prozent der Männer eines Jahrgangs ausgemustert. Auch muss man bis heute keinen Wehrdienst ableisten, wenn zwei (auch Halb-)Brüder bereits Wehr- oder Zivildienst geleistet haben.

Da die Wehrpflicht eine massive Grundrechtseinschränkung für die Wehrpflichtigen darstellt, besteht für den Beibehalt der Wehrpflicht ein starker Druck, diese Einschränkungen mit der Bedrohungslage zu rechtfertigen. Seit Ende der 90er Jahre ist die Ausmusterung oder die Verweigerung nicht mehr die Ausnahme, sondern die Regel. So wurde 2002 nur jeder vierte Mann zum Wehrdienst herangezogen, über ein Drittel der jungen Männer wurden gar sofort ausgemustert, diese mussten in fast allen Fällen auch keinen Ersatzdienst leisten.

Am 21. April 2004 entschied das Verwaltungsgericht Köln erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik, dass in einem konkreten Einzelfall der Wehrpflichtige nicht zum Wehrdienst herangezogen werden darf, da die Wehrgerechtigkeit nicht mehr gewährleistet sei. Das Bundesverwaltungsgericht hob das Urteil allerdings auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das Verwaltungsgericht Köln. Das Verwaltungsgericht Köln setzte darauf die Verhandlung aus und legte den Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor. Es ist also möglich, dass die Wehrungerechtigkeit durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt wird, was enorme Konsequenzen für die Wehrpflicht haben dürfte.

Die Bedeutung, die den Zivildienstleistenden als billigen Arbeitskräften im Sozialwesen zukommt, hat den Verdacht hervorgerufen, dass der Wehrdienst in Deutschland nur noch deswegen aufrechterhalten werde, um weiterhin den Einsatz von Zivildienstleistenden zu ermöglichen.

Auch stellt sich die Frage, warum nur Männer einen Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst ableisten müssen, welches im krassen Gegensatz zur im Grundgesetz festgelegten Gleichberechtigung der Geschlechter steht.

Der Begriff Wehrgerechtigkeit ist in gewissem Sinne euphemistisch, da es hier nicht um eine Gerechtigkeit im eigentlichen Sinne, sondern um eine möglichst gleichmäßige Belastung aller, mit der durch die Wehrpflicht einhergehenden Grundrechtseinschränkung, geht. Kritiker haben zudem darauf hingewiesen, dass letztgültige Wehrgerechtigkeit im Sinne einer Gleichbehandlung aller jungen Leute aufgrund der notwendigen und unvermeidbaren Differenzierung zwischen Tauglichkeit und Untauglichkeit nicht möglich ist, da in der Konsequenz dieser Differenzierung immer einige junge Leute, die keinen Dienst leisten möchten, dies auch nicht bräuchten, da sie gesundheitlich dafür tatsächlich oder vermeintlich nicht geeignet sind, während andere, die dies ebenso wenig möchten, aber geeignet sind, dennoch müssen. Dementsprechend ist Wehrpflicht automatisch immer mit einem bestimmten Grad an Ungerechtigkeit verbunden.

Inhaltsverzeichnis

Differenzierung zwischen Wehr- und Dienstgerechtigkeit

Allgemein wird oft zwischen Wehrgerechtigkeit und Dienstgerechtigkeit unterschieden. Die Wehrgerechtigkeit bezieht sich allein auf die Wehrpflicht - d.h., ob alle jungen Männer in Deutschland zur Wehrpflicht allgemein herangezogen werden, sofern für sie keine Ausnahmen (gesundheitliche Gründe, Kriegsdienstverweigerung etc.) bestanden. Die Dienstgerechtigkeit beschreibt hingegen, wie viele junge Männer überhaupt zu einem Dienst herangezogen werden, der auf den Grundwehrdienst angerechnet werden kann (z.B. Zivildienst, Dienst im Katastrophenschutz). Beide Begriffe werden oft vertauscht, jedoch kann in beiden Fällen nicht von einer Gerechtigkeit gesprochen werden, zieht man das Verhältnis der Dienstleistenden und der Nicht-Dienstleistenden heran.

Tauglichkeitsproblematik

Ebenfalls fragwürdig unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten ist die Differenzierung zwischen diensttauglich und dienstuntauglich bzw. die rechtlichen Folgen, die sich aus dieser Unterscheidung für die Betroffenen ergeben: In Deutschland müssen - ungeachtet des Gleichheitsgebotes des Grundgesetzes - traditionell nur jene jungen Leute einen Dienst ableisten, die bei der Musterung für tauglich befunden werden, während jene, die ausgemustert werden, keinen Dienst zu leisten brauchen. Da Ausgemusterte in aller Regel gesundheitlich jedoch nicht derart beeinträchtigt sind, dass ihre beruflichen Wettbewerbschancen gegenüber den tauglichgemusterten wesentlich gemindert sind, ergibt sich eine Situation, die in der Öffentlichkeit oft mit dem Schlagwort "Die einen dienen, die anderen ver-dienen" charakterisiert wird. Dies ist insofern ungerecht, da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Untauglichen gegenüber den Tauglichen im beruflichen Wettbewerb weniger schwer wiegen, als die zeitliche Benachteiligung, welche die Tauglichen gegenüber den Untauglichen durch das mehrmonatige berufliche Aussetzen aufgrund des Zwangsdienstes erleiden. Die „tauglichen“ Staatsbürger müssen nämlich ein Jahr lang Zwangsdienst leisten - und damit auf ein Jahresgehalt verzichten, sowie erhebliche Rechts- und Freiheitseingriffe erdulden - während die Untauglichen dies nicht auf sich nehmen müssen. Darüber hinaus werden die Tauglichen dafür, dass sie einen Dienst leisten, gewissermaßen auch noch bestraft, indem sie in Ausbildung und Beruf gegenüber den Untauglichen ein Jahr lang hinterherhinken, während diese umgekehrt dafür, dass sie keinen Dienst leisten auch noch belohnt werden, indem sie ein Jahr Vorsprung in diesen Wettbewerbsfeldern erhalten. Es müssen also nur einige erwerbsfähige Staatsbürger (die für den Dienst tauglich sind) die Leistung „Dienst“ erbringen, während andere erwerbsfähige Staatsbürger – die „dienstuntauglich“ sind – zwar gleiche Rechte und Ansprüche genießen, die Leistung „Dienst“ jedoch nicht zu erbringen brauchen. Dieser Zustand steht naturgemäß in einem erheblichen Spannungsverhältnis zu Artikel 12 GG, der Dienstverpflichtungen an die Bedingung knüpft, dass diese „allgemein und für alle gleich“ gelten müssten.

Kritiker bemängeln diese erhebliche Ungerechtigkeit, dass die Bundeswehr selbst über die Kriterien von Tauglichkeit und Untauglichkeit entscheiden darf und diesen Entscheidungsspielraum vielfach ausnutzt, um junge Leute aufgrund von Gesundheitsbeeinträchtigungen auszumustern, die der Ableistung eines Dienstes durchaus nicht im Wege stehen würden. Die Bundeswehr, so die Kritik, wendet bei der Vergabe des Tauglichkeitsgrades "dienstuntauglich" Kriterien der Beliebigkeit an und nicht Kriterien der Notwendigkeit. Weiterhin wird moniert, dass selbst solche jungen Leute, die für einen Wehrdienst im engeren Sinne gesundheitlich nicht geeignet sind, aus Rücksicht auf die Gleichheit ersatzweise zu Diensten herangezogen werden sollten, die im Rahmen ihrer physisch-psychischen leistungsmäßigen Möglichkeiten liegen. So würde z. B. nichts dagegen sprechen, körperlich schwachen oder leichter behinderten jungen Leuten die Verpflichtung aufzulegen, einen Dienst in Bereichen abzuleisten, die körperlich weniger belastend sind als Wehrdienst und Zivildienst im eigentlichen Sinne. Die Dienstdauer und Arbeitsbedingungen wären dabei natürlich dieselben, nur wäre die Arbeit eben den physischen und/ oder psychischen Beeinträchtigungen der betreffenden Personen angepasst. So könnte man beispielsweise einen schwer Sehbehinderten, anstatt ihn auszumustern, als Telefonisten arbeiten lassen. Bei dieser Verpflichtungspraxis könnten alle erwerbsfähigen jungen Leute in gleicher Weise verpflichtet werden, was unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten natürlich weitaus fairer wäre, da dann – anders als zur Zeit – lediglich die erwerbsunfähigen Angehörigen eines Jahrgangs um den Dienst „herum“ kämen, also nur solche Leute die aus dem Nicht-Dienen zumindest keinerlei beruflich-ökonomischen Vorteil gegenüber ihren dienenden Altersgenossen ziehen würden.

Wehrungerechtigkeit

Als Wehrungerechtigkeit bezeichnet man den Umstand, dass wegen fehlender Notwendigkeit die Bundeswehr nicht jeden Wehrpflichtigen tatsächlich auch zum Wehrdienst einberuft, während grundsätzlich jeder Kriegsdienstverweigerer einen Ersatzdienst (im Normalfall Zivildienst) ableisten muss. Durch die kürzlich erfolgte Ausmusterung all derer, die bisher T3 (Tauglichkeitsgrad 3) oder T7 gemustert wurden, verschärfte sich die Wehrungerechtigkeit zusätzlich. Somit müssen heute deutlich weniger als zwei Drittel eines Jahrganges ihren Grundwehr- oder Ersatzdienst ableisten.

So sollen z.B. im Jahr 2003 von den insgesamt 400.000 jungen Männern eines Jahrganges 109.000 Wehrpflichtige ihren Dienst bei der Bundeswehr antreten, während 123.000 Wehrersatzdienstpflichtige zum Zivildienst herangezogen werden. Das Verhältnis von Wehrpflichtigen, die nicht verweigern, zu Kriegsdienstverweigerern liegt aber bei ungefähr 60 zu 40.

In diesem Zusammenhang ist auch der Bericht des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages interessant. Ein kleiner Auszug aus den Daten aus dem Bericht des Wehrbeauftragten aus dem Jahre 2004: Von den Männern des Jahrganges 1980 (die jetzt nicht mehr eingezogen werden können) wurden 440 000 als Wehrpflichtige erfasst.

  • 137.500 (31,25%) leisteten den Wehrdienst
  • 139.500 (31,70%) Wehrpflichtige verweigerten den Dienst
  • 12.500 (2,84%) wandten sich sonstigen Diensten, beispielsweise dem Zivil- und Katastrophenschutz oder dem Entwicklungsdienst zu
  • 150.500 (34,20%) wurden entweder ausgemustert, aus formalen Gründen vom Dienst befreit (z.B. Verheiratete oder wenn die Brüder gedient haben) oder wurden aus sonstigen Gründen nie eingezogen.

Für die Männer des Jahrganges 1983 sieht die Ungerechtigkeit noch dramatischer aus:

  • 66.798 (15,38%) leisteten den Wehrdienst
  • 101.236 (23,34%) leisteten Zivildienst, Dienst im Katastrophenschutz oder Entwicklungsdienst oder freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr
  • 266.057 (61,28%) leisteten gar keinen Dienst (u.a. Ausgemusterte)

Der Wehrbeauftragte gibt folgende Prognose für die folgenden Jahre:

In späteren Jahrgängen wird sich die Zahl der tatsächlich zum Grundwehrdienst Herangezogenen voraussichtlich verringern, weil zukünftig nur noch 30 000 Grundwehrdienstleistende und 25 000 freiwillig länger Wehrdienstleistende in den Streitkräften dienen sollen.

In diesem Bezug sollte auch auf das Selbstbild der Bundeswehr zur Wehrgerechtigkeit Bezug genommen werden. In einer Broschüre "Ja, ich bin dabei - Wegweiser für die Wehrpflicht" weist in Bezug auf die niedrige Anzahl von Wehrpflichtigen und allgemein Dienstpflichtigen die Bundeswehr auf das schwierige Verhältnis zwischen Rechteeingriff und Einberufungsnotwendigkeit hin:

"Staat wie auch Bundeswehr wissen, dass der Grundwehrdienst einen erheblichen Einschnitt in die Lebens und Berufsplanung junger Männer darstellt. Deshalb darf die zeitliche Inanspruchnahme durch die Allgemeine Wehrpflicht nicht länger dauern und die Zahl der Einzuberufenden nicht höher sein, als dies für die Gewährleistung der Sicherheit unseres Landes und für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr unbedingt erforderlich ist."

Die Wehrungerechtigkeit wird sich in den nächsten Jahren noch weiter verschärfen, laut Verteidigungsminister Jung sollen 51.000 Wehrdienstleistende pro Jahr einberufen werden[1], bei geschätzten 400.000 Männern pro Jahr betrüge der Anteil der Wehrdienstleistenden demnach 15 % und bei dem angenommenen Verhältnis 1 zu 1,5 müssten demnach 35 bis 40 % der männlichen, sowie 20 % der Gesamtbevölkerung einen Dienst ableisten. Somit kann angenommen werden, dass nur jeder 5. Deutsche überhaupt einen Dienst leistet.

Helmut Schmidt fasste die Problematik der Wehrungerechtigkeit 1969 wie folgt zusammen: „Wohl muss aber endlich verstanden werden, dass die heutige Wehrungerechtigkeit nur noch wenige Jahre erträglich ist, wenn nicht eine bleibende schwere Schädigung des Vertrauens der jungen Männer und damit der inneren Stabilität des demokratischen Rechtsstaates in Kauf genommen werden soll.“ (Ders.: Strategie des Gleichgewichts, Stuttgart 1969, S. 271)

A. Weinstein resümierte am 15. März 1970 in der FAZ: „Wehrgerechtigkeit gibt es nicht, solange bei der Wehrpflicht geblieben wird.“

Praktische Gestalt der „Wehrungerechtigkeit“

Praktisch zerfällt die Wehrungerechtigkeit für die Betroffenen in zwei Härten: Zum einen in einer das Berufsfeld betreffende Härte und zum anderen in eine persönlich-private Härte. Die berufliche Härte ergibt sich daraus, dass diejenigen, die dienen müssen, gegenüber ihren Altersgenossen, die nicht dienen müssen, (Mädchen, Ausgemusterte, Freigestellte, Nichtgezogene) in Ausbildung und Beruf ein Jahr im Hintertreffen sind, während die Ungedienten umgekehrt - grundlos und "unverdient" - vom Staat ein Jahr Vorsprung verschafft bekommen. Praktisch ergeben sich daraus für die "Gedienten" schlechtere Chancen im Wettbewerb auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt (bei gleichem Qualifikationsstand ein Jahr älter als Mitbewerber), vor allem aber auch beträchtliche finanzielle Einbußen, die aus dem Verlust eines Spitzenjahresgehaltes am Ende des Erwerbslebens und aus den geringeren Rentenansprüchen, die Gedienten aufgrund später beginnender und damit kürzerer bzw. geringerer Beitragszahlungen in die Rentenkasse im Vergleich zu den "Ungedienten" zustehen, ergeben. In der politischen Diskussion wird dieser Umstand - dass die einen ihrem regulären Beruf oder zumindest einer zweckmündenden Berufsausbildung nachgehen dürfen, während andere zu einem niedrigen Sold dienen müssen, bzw. wer etwas für die Allgemeinheit leistet dadurch auch noch ökonomische Nachteile erleidet, während Nichtsleistende durch zusätzlichen Verdienst belohnt werden - häufig mit der Formel „Die einen dienen, die anderen ver-dienen“ kritisiert.

Die persönliche Härte für die Dienenden ergibt sich aus der Beeinträchtigung der individuellen persönlichen Lebensqualität, als welche die Zeit bei Bundeswehr oder Zivildienst von vielen Betroffenen empfunden wird und welche die Nichtdienenden nicht auf sich zu nehmen brauchen. So wird es von vielen jungen Leuten als hochgradig ungerecht empfunden, dass sie ein „trübes“ und „unglückliches“ Leben als Zwangsarbeiter leben müssen, während ihre Altersgenossen gleichzeitig ein glückliches und erfülltes Leben als freie Menschen leben dürfen.

Beide Härten zusammen summieren sich schließlich zu einer vielfach in die Kritik geratenen Doppelbelastung für die Dienenden im Gegensatz zu den Nichtdienenden: Wer dient, muss am Ende des Dienstjahres nicht nur häufig bilanzieren, dass er ein Jahr auf eine Weise verbracht hat, die ihn „unglücklich“ gemacht hat, während viele Altersgenossen das zurückliegende Jahr so haben verbringen dürfen, wie sie es gerne wollten und es sie „glücklich“ gemacht hat. Er wird für das Opfer eines „unglücklich“ verlebten Jahres auch noch zusätzlich gestraft, indem er gegenüber den nichtdienenden Altersgenossen zeitlich im Hintertreffen ist. Die Ungedienten werden dafür, dass sie kein Opfer erbracht haben, gewissermaßen auch noch belohnt, indem sie durch den Vorsprung von einem Jahr in Ausbildung und Beruf besser gestellt sind.

Wehrgerechtigkeit und Migrationshintergrund

Nach Angaben des Verteidigungsministeriums werden türkischstämmige Deutsche auffällig selten zum Wehrdienst einberufen. Im Zeitraum von Anfang 2000 bis Herbst 2008 wurden von den 2,3 Millionen Männern, die für tauglich befunden worden waren, nur gut zwei Drittel tatsächlich auch eingezogen. Viele Deutsch-Türken schneiden im Sprachtest so schlecht ab, dass sie dauerhaft zurückgestellt werden. Dies läuft dem Anspruch, Wehrpflichtige gerecht auszuwählen[2] zuwider. Männer mit doppelter Staatsangehörigkeit unterliegen rechtlich betrachtet voll der deutschen Wehrpflicht, auch wenn sie noch einen anderen Pass haben. Entscheidend ist der Wohnort.

Literatur

Fleischhauer, Jens: Wehrpflichtarmee und Wehrgerechtigkeit. Die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht im Blickwinkel sicherheitspolitischer, gesellschaftlicher und demographischer Veränderungen, Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2007, ISBN 978-3-8300-3233-5

Links

Einzelnachweise

  1. Bericht von tagesschau.de
  2. Deutsch-Türken bei der Bundeswehr. Sprach-untauglich
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