- Bedingung (Recht)
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Als Bedingung bezeichnet man im Zivilrecht eine durch Parteiwille in ein Geschäft eingefügte Bestimmung, welche die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig macht. Im deutschen Zivilrecht ist die Bedingung in § 158 BGB geregelt.
Man unterscheidet echte oder auch eigentliche Bedingungen von unechten oder auch uneigentlichen Bedingungen. Die echte Bedingung stellt auf ein ungewisses und künftiges Ereignis ab, die unechte auf vergangene oder gegenwärtige Umstände.
Inhaltsverzeichnis
Echte Bedingungen
Die echten oder auch eigentlichen Bedingungen werden in zwei Formen unterschieden: Die aufschiebende und die auflösende Bedingung.
Aufschiebende Bedingung
Eine aufschiebende (oder auch suspensive) Bedingung ist eine solche, bei deren Eintritt ein Rechtsverhältnis wirksam werden soll. Im deutschen Recht ist die aufschiebende Bedingung in § 158 Abs. 1 BGB geregelt. Bis zum Eintritt der Bedingung ist das Rechtsgeschäft bereits voll gültig, entfaltet jedoch noch keine Vollwirkung, sondern nur eine beschränkte Vorwirkung. Die von Anfang bestehende Gültigkeit des aufschiebend bedingten Rechtsgeschäfts ist besonders in Fälle der streitigen Geschäftsfähigkeit, Verfügungsbefugnis und des Rechtsscheinerwerbs relevant, wo es stets auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts ankommt. Eine nach Vornahme des Rechtsgeschäfts, jedoch vor Bedingungseintritt, eintretende Geschäftsunfähigkeit, Verfügungsbeschränkung oder fehlende Gutgläubigkeit ist demnach unbeachtlich.
Ein bekanntes Beispiel ist der Eigentumsvorbehalt, den viele Unternehmer in ihren Geschäftsbedingungen anbedingen. Die Übereignung der Kaufsache wird darin durch die Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingt. Wenn der Käufer den Kaufpreis zahlt, wird er sofort Eigentümer der Kaufsache. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Verkäufer Eigentümer. Durch diese aufschiebende Bedingung entsteht ein Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache.
Auflösende Bedingung
Die auflösende (oder auch resolutive) Bedingung bestimmt einen Zustand, bei dessen Eintritt ein Rechtsverhältnis enden soll, beispielsweise: "Der Lizenzvertrag endet, sobald das letzte der lizenzierten Patente erlischt."
Mit einer auflösenden Bedingung lässt sich etwa ein Vertrag auf Zeit schließen, wenn der Endzeitpunkt an ein zukünftiges, aber unsicheres Ereignis geknüpft ist; so ließe sich beispielsweise der Arbeitsvertrag mit einem teuren Fußballprofi für den Fall auflösend bedingen, dass der Verein in die zweite Liga absteigt (falls dieser etwa befürchtet, das Gehalt dann nicht mehr aufbringen zu können).
unechte Bedingungen
Von den rechtsgeschäftlich vereinbarten Bedingungen sind die sog. unechten Bedingungen zu unterscheiden, die nicht von §§ 158 ff. BGB erfasst sind. Zu diesen zählen:
- condicio in praesens vel praeteritum collata, die auf einen vergangenen oder gegenwärtigen Zustand bezogene Bedingung; sie sind mangels Anknüpfung an ein zukünftigen Ereignis keine Bedingung i.e.S.,
- Rechtsbedingungen, bei denen der Eintritt von einer Rechtsfrage abhängt (z.B. ordentliche Kündigung für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Genehmigung durch Dritte, § 185 Abs. 2 BGB, oder durch eine Behörde),
- innerprozessuale Bedingungen, über deren Eintritt das erkennende Gericht im Laufe des Verfahrens entscheidet (z.B. Eventualanfechtung, Eventualaufrechnung) sowie
- Wollensbedingungen (sog. Potestativbedingungen), die alleine auf den Willen einer Vertragspartei abstellen.
Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit
Unter Bedingungsfeindlichkeit versteht man, dass das betreffende Rechtsgeschäft (z. B. Vertrag) nicht unter einer Bedingung abgeschlossen werden darf. Der Eintritt des mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigten Erfolges darf also nicht von Faktoren abhängig sein, die außerhalb des Rechtsgeschäftes liegen, und die zukünftig und ungewiss sind.
Grundsätzlich sind Rechtsgeschäfte nach deutschem Recht bedingungsfreundlich. Ausnahmen gibt es:
- kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, z. B.
- Auflassung, § 925 Abs. 2 BGB
- Bestellung und Übertragung eines Erbrechtes
- Eheschließung, § 1311 BGB
- Vaterschaftsanerkennung, § 1594 Abs. 3 BGB
- Sorgeerklärung, § 1626b Abs. 1 BGB
- aus der Natur der Sache bei Gestaltungsgeschäften, da dem Erklärungsempfänger keine Ungewissheit zuzumuten ist (der bei einseitigen Gestaltungsrechten vorliegende - und für den Empfänger rechtsunsichere - Schwebezustand soll durch die Ausübung des Gestaltungsrechts beendet und nicht durch einen anderen Schwebezustand ersetzt werden) z. B.
- Aufrechnung, § 388 BGB
- Kündigung, u.a. § 314 BGB
- Widerruf, u.a. § 355 BGB
- Widerspruch, u.a. § 574 BGB
- Rücktritt, § 346 BGB
- Genehmigung, u.a. § 182 BGB
Eine Ausnahme wird für die Gestaltungsrechte gemacht, wenn allein der Erklärungsempfänger den Bedingungseintritt herbeiführen kann, weil dann keine Ungewissheit herrscht. Dies ist u. a. der Fall bei der Potestativbedingung. Ebenso ausgenommen von der Bedingungsfeindlichkeit sind innerprozessuale und Rechtsbedingungen.
Bedingung im Verwaltungsrecht
Im Verwaltungsrecht bezeichnet die Bedingung eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG). Die innere Wirksamkeit des Verwaltungsakts hängt von einem zukünftigen ungewissen Ereignis ab. Von einer aufschiebenden Bedingung spricht man, wenn der Verwaltungsakt erst mit Eintritt des Ereignisses wirksam wird, und von einer auflösenden Bedingung, wenn der Verwaltungsakt sofort wirksam wird, mit dem Eintritt des Ereignisses aber seine Wirksamkeit wieder verliert. Das Ereignis kann auch in einem Verhalten des Adressaten des Verwaltungsaktes bestehen (Potestativbedingung). Im Unterschied zur Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) kann der Eintritt einer Bedingung nicht mit Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden.
Beispiele
- Von einer Gewerbeerlaubnis darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn eine bestimmte Qualifikation nachgewiesen wurde (Potestativbedingung).
- Eine Erlaubnis zur Herstellung von Kriegswaffen eines Unternehmens erlischt, wenn keine gemäß den Anforderungen des Gesetzes genügend qualifizierte Person mehr beschäftigt wird (Auflösende Bedingung).
Siehe auch
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