Widerrufsrecht

Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht stellt gemäß § 355 BGB ein Recht jeden Verbrauchers dar, sich unter bestimmten Umständen von einem bereits geschlossenen, aber noch schwebend wirksamen Vertrag innerhalb gesetzlicher Fristen durch Erklärung des Widerrufs zu lösen. Dabei handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz „pacta sunt servanda“, wonach Verträge normalerweise für beide Seiten verbindlich sind. Es ist ein zwingend eingeräumtes Recht für Verbraucher bei Verträgen, bei denen per Gesetz ausdrücklich ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt wird.

Inhaltsverzeichnis

Änderung

Die Bestimmungen wurden erneut durch das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" geändert. Dieses Gesetz trat am 11. Juni 2010 in Kraft.

Gültigkeit

Ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB kann nur eine natürliche Person sein, die ein Rechtsgeschäft (vorzugsweise einen Kaufvertrag) abschließt, wenn das Rechtsgeschäft weder seiner gewerblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmen oder Selbstständige sind keine Verbraucher.

Im Deutschen Recht gewährt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aus Gründen des Verbraucherschutzes einem privaten Käufer (Verbraucher) gegenüber einem gewerblich tätigen Verkäufer (Unternehmer) bei speziellen Vertragsarten ein Widerrufsrecht:

Die meisten Anordnungen des Bestehens von Widerrufsrechten im BGB beruhen auf entsprechenden EU-Richtlinien, deren Umsetzung in deutsches Recht dies erfordert. Die in allen Fällen gleichen Grenzen des Widerrufsrechts sind in § 355 BGB geregelt.

Das Widerrufsrecht gilt nicht in den Fällen des § 312b Abs. 3 Nr. 1–7 BGB. Diese Ausnahmen umfassen unter anderem Dienstleistungen im Bereich Unterbringung, Beförderung, Beköstigung und Freizeitgestaltung, die in einem genau definierten Zeitraum erbracht werden sollen. Damit gilt ein Widerrufsrecht insbesondere nicht bei einem Reisevertrag, einem Beherbergungsvertrag, einem Linienflug, einer Bahnfahrt oder anderen Reiseleistungen.

Ausübung des Widerrufsrechts

Der Widerruf bedarf gemäß § 355 keiner Begründung. Der Käufer kann sein Widerrufsrecht auf zwei Arten ausüben, nämlich durch Widerrufserklärung in Textform oder, soweit der Vertrag die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, durch Rücksendung der Ware. Um einen Widerruf darzustellen, muss aus der Handlung lediglich der Wille des Verbrauchers erkennbar werden, dass er nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden sein möchte. Bestimmte Formulierungen oder gar die Verwendung von Formularen oder vom Unternehmer vorgegebenen Vordrucken sind nicht erforderlich und können nicht wirksam als zwingend vereinbart werden.

Widerrufsfrist

Um wirksam zu werden, muss der Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt werden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die Absendung des Widerrufs vor Fristablauf. Die Länge der Widerrufsfrist beträgt im Normalfall zwei Wochen. Die Widerrufsfrist beginnt frühestens dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine wirksame Widerrufsbelehrung erhalten hat, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung). Das bedeutet, dass ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ein Widerruf unbefristet möglich ist. Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsschluss, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat. Durch die Änderungen wurde diese Verlängerung nunmehr eingeschränkt:

Im Falle von automatisch geschlossenen Verträgen (beispielsweise zeitgesteuert wie bei eBay) ist eine unverzüglich nach dem Vertragsabschluss erfolgende Widerrufsbelehrung einer Solchen vor Vertragsabschluss gleichgestellt und erlaubt daher eine Widerrufsfrist von wiederum 14 Tagen. Dabei ist die Anforderung an eine 'unverzügliche' Übersendung dieser Belehrung nicht klar geregelt. Eine Zeitspanne von maximal 24 Stunden gilt jedoch allgemein als unkritisch. Insbesondere bei Verwendung automatisierter Systeme zur Abwicklung eingegangener Aufträge/Käufe muss der Händler jedoch sicherlich auf eine korrekte Übersendung der Widerrufsbelehrung im Rahmen dieser automatischen Reaktion achten.

Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung

  • Sie muss in Textform dauerhaft beim Kunden vorliegen (Text auf Webseite genügt, im Streitfall ist aber der Zugang beim Verbraucher nicht beweisbar).
  • Sie muss den Verbraucher darüber belehren, dass er ein Widerrufsrecht hat und wie er es ausüben kann.
  • Sie muss Namen und Anschrift desjenigen enthalten, an den die Widerrufserklärung oder die Warenrücksendung zu richten ist.
  • Sie muss einen Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist enthalten.
  • Beim Haustürgeschäft muss die Widerrufsbelehrung außerdem einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs enthalten (§ 312 Abs. 2 BGB).

Der amtliche Mustertext der Bundesregierung (Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV) erfüllt diese Voraussetzung nicht.[1] Das Bundesministerium der Justiz hat eine Widerrufsbelehrung veröffentlicht, die am 1. April 2008 in Kraft trat.[2] Insbesondere erfüllte der Mustertext (auch der Geänderte) die Voraussetzungen nicht zwangsläufig, da er im Rahmen einer Verordnung (nicht im Gesetzesrang!) veröffentlicht wurde und Gerichte daher frei waren, diesen Text zu akzeptieren oder andere Anforderungen zu stellen. Dieses Problem wurde mit der neuerlichen Änderung beseitigt, indem der (neu gefasste) Mustertext nun Bestandteil des Einführungsgesetzes zu den neuen Bestimmungen ist und daher ebenfalls Gesetzesrang genießt. Gleichzeitig wird die BGB-InfoV außer Kraft gesetzt, sodass Hinweise auf diesen Text in Widerrufsbelehrungen nicht mehr gültig sind.

Für manche Verträge verlangt das Gesetz eine schriftliche Vertragsurkunde, so bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 und § 484 BGB, siehe dazu Ferienwohnrecht) und bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491 und § 492 BGB). Bei solchen Verträgen beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher diese Vertragsurkunde oder sein schriftlicher Antrag ausgehändigt wird (in Urschrift oder in Abschrift). Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht besteht bis die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Bis dahin befindet sich der Vertrag in einem Schwebezustand, der mit den Worten „schwebend wirksam“ beschrieben werden kann: Er gilt als wirksam, wobei dies jedoch unter dem Vorbehalt steht, dass der Vertrag jederzeit durch Ausübung des Widerrufsrechts untergehen kann. Insbesondere kann der Fristablauf deshalb unterbleiben, weil der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Ohne ordnungsgemäße Belehrung läuft die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB niemals ab.

Um den Unternehmern die ordnungsgemäße Belehrung zu erleichtern, enthält die BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) einen amtlichen Mustertext. Dieser ist allerdings aufgrund verschiedener Umstände rechtlich äußerst umstritten. Sofern man ihn für fehlerhaft hält, hat das zur Folge, dass alle Verträge, bei denen der Unternehmer mithilfe des Mustertextes die Belehrung vorgenommen hat, die entsprechenden Verträge möglicherweise noch über Jahre rückabgewickelt werden können (für die Fehlerhaftigkeit das Landgericht Koblenz[3]). Für die Zeit ab 2005 ist diese Frage besonders umstritten.

Im Rahmen der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen ab dem 11. Juni 2010 wurde die BGB-InfoV außer Kraft gesetzt und teilweise durch entsprechende Bestimmungen im Rahmen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ersetzt. Dort ist auch ein Mustertext zur Widerrufsbelehrung gemäß den neuesten Bestimmungen enthalten. Da dieser Text nunmehr Gesetzesrang besitzt, ist er rechtlich nur aufgrund eindeutiger Unrichtigkeiten anfechtbar und ist ansonsten nicht durch andere Anforderungsprofile zu ersetzen.

Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen besteht das Widerrufsrecht ferner solange, bis der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB ordnungsgemäß erfüllt. In allen übrigen Fällen (bei ordnungsgemäßer Belehrung) erlischt das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist aber nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.

Rechtsfolgen des Widerrufs

Die Rechtsfolgen des Widerrufs ergeben sich aus § 357 BGB: Wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht wirksam ausübt, ist er nicht mehr an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung gebunden, so dass kein wirksamer Vertrag geschlossen ist. Erhaltene Waren muss der Verbraucher zurücksenden, wenn sie sich für den Paketversand eignen. Andernfalls muss der Unternehmer, wenn er seinen Rückgabeanspruch durchsetzen will, die Ware abholen. Bei der Rücksendung trägt der Unternehmer die Kosten und die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung beim Transport. Für die Rückabwicklung verweist das Gesetz auf die Vorschriften über den Rücktritt.

In einem Fernabsatzvertrag kann vereinbart werden, dass die Kosten der Rücksendung (nicht aber die Transportgefahr) vom Verbraucher zu tragen sind, wenn:

  • der Preis der zurückzusendenden Ware den Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder
  • der Preis zwar höher ist, der Verbraucher zum Zeitpunkt des Widerrufs aber noch keine Gegenleistung oder Teilzahlung erbracht hat.

Eine solche Vereinbarung muss vertragswirksam im Kaufvertrag oder in den AGB getroffen sein; ein Hinweis allein z.B. in der Widerrufsbelehrung reicht nicht aus.[4]

Der Unternehmer trägt auf jeden Fall die Kosten der Rücksendung, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht (sogenannte Falschlieferung), insbesondere dann, wenn sie mangelhaft war.

Die Kosten der Hinsendung hat der Lieferant nach einer Entscheidung[5] des Europäischen Gerichtshofs ebenso zu tragen, d.h. diese ggf. zusammen mit dem Rechnungsbetrag der Ware zu erstatten, falls diese Zahlungen durch den Käufer bereits geleistet wurden.

Ebenfalls eine Unsicherheit im Sinne der Verwendung in der Widerrufsbelehrung ist der Wertersatz für bereits gelieferte Waren, deren Wert durch die Ingebrauchnahme durch den Käufer reduziert wurde. In zahlreichen Widerrufsbelehrungen wird eine Wertersatzpflicht grundsätzlich festgelegt, sofern der Käufer die Ware wie ein Besitzer in Gebrauch nimmt und nicht lediglich begutachtet, wie dies beispielsweise in einem Ladengeschäft möglich wäre. Laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist eine solche, generelle Wertersatzpflicht unzulässig, da dadurch das Widerrufsrecht des Käufers beschränkt bzw. mit finanziellen Risiken verbunden und dadurch unter Umständen unterlaufen wird. Laut Europäischem Gerichtshof hat der Verkäufer das Recht, eine derartige Wertersatzpflicht festzulegen, muss dies aber in einem einzelfallbezogenen Hinweis tun. Aus den Belehrungspflichten des BGB und des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) ergibt sich, dass der potentielle Käufer auch über diesen Aspekt des Vertrages vor dessen Abschluss zu informieren ist. Allerdings wurde auch hier eine Information, die unmittelbar nach Vertragsabschluss erfolgt, einer Information vor Vertragsabschluss gleichgestellt.

Diese Klarstellung stellt für den Käufer eine erhebliche Minderung seines finanziellen Risikos aus einem Widerspruch dar, da eine Wertersatzpflicht sich nach der ursprünglichen Regelung bereits durch das Öffnen einer versiegelten, nicht ohne Beschädigung zu entfernenden, Verpackung (beispielsweise verschweißter sog. Blister) ergeben konnte (derartige Ware kann der Verkäufer in der Regel nicht mehr als Neuware verkaufen; das verursacht bereits einen Wertverlust). Allerdings erhöht es den potentiellen Schaden des Unternehmers aus einem Widerspruch, was zu Versuchen führen kann, diese Regelung durch entsprechende Bestimmungen in den AGB zu umgehen.

Umstritten war auch die Rechtsfolge des Widerrufs eines Beitritts zu einer Publikumsgesellschaft. Das deutsche Gesellschaftsrecht sieht die Möglichkeit eines rückwirkenden Ausscheidens aus einer solchen Gesellschaft nicht vor. Der EUGH hat nunmehr entschieden, dass der Widerruf nicht zurück wirkt.[6]

Teilwiderruf

Zumindest bei Fernabsatzverträgen, so entschied 2008 das Amtsgericht Wittmund,[7] ist auch ein Teilwiderruf einzelner Vertragspunkte möglich, sofern der Kaufvertrag über eine „objektiv teilbare“ Leistung geschlossen wurde. Es ist also möglich, einzelne Bestellposten zurückzusenden, ohne dass dadurch der gesamte Kaufvertrag seine Gültigkeit verliert.

Alternative Rückgaberecht

In bestimmten Fällen kann der Unternehmer dem Kunden anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumen, nämlich bei Fernabsatzverträgen und bei Haustürgeschäften, bei letzteren aber nur, soweit eine ständige Verbindung aufrechterhalten bleiben soll (beim Abonnement). Dabei muss der Unternehmer bestimmte Anforderungen erfüllen (Belehrung in Textform und außerdem im Prospekt, im Katalog oder auf der Website). Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, gilt das normale Widerrufsrecht, wobei sich automatisch ergibt, dass keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist, da der Unternehmer ja (fehlerhafterweise) in seiner Belehrung ein Rückgaberecht beschreibt.

Wenn der Unternehmer sich für ein Rückgaberecht entschieden hat, richten sich die Einzelheiten nach § 356 BGB. Dabei bestehen folgende Unterschiede zum Widerrufsrecht:

  • Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden. Ausnahme: Bei nicht paketversandfähigen Sachen genügt eine Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer in Form eines Abholungsverlangens.
  • Der Unternehmer trägt beim Rückgaberecht immer die Kosten der Rücksendung und kann diese in keinem Fall auf den Verbraucher abwälzen.

Im Übrigen entsprechen die Rechtsfolgen der Rückgabe denen des Widerrufs.

Weblinks

Literatur

  • Hawellek, Christian, Die Länge der Widerruffrist bei Verbraucherverträgen auf Onlineplattformen in Studienarbeiten zum IT-Recht

Einzelnachweise

  1. Kaiser in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Art. 245 EGBGB, Rdnr. 3
  2. Pressemitteilung BMJ Neufassung der Musterbelehrungen tritt am 1. April 2008 in Kraft
  3. Landgericht Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 2006, Aktenzeichen 12 S 128/06, veröffentlicht auf der [1]
  4. Oberlandesgericht Hamm Az. 4 U 212/09
  5. Az. C-511/08
  6. Entscheidung des EUGH vom 15.April 2010, C-215/08
  7. Meldung über das Urteil
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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