Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist ein Grundsatz des Steuerrechts, nach dem Sachverhalte im Zweifel nach dem wirtschaftlichen Ergebnis zu beurteilen sind (§§ 39 bis § 42 AO). Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nun auch im Handelsrecht rechtlich verankert. (§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB). In der internationalen Rechnungslegung (US-GAAP und IFRS) wird diese Maßgabe als Substance over form bezeichnet.[1]

Die Anwendung des Grundsatzes ist dort notwendig, wo es einen rechtlichen Konflikt zwischen der formal-juristischen und der wirtschaftlichen Betrachtung eines Sachverhalts gibt. Das wirtschaftliche Ergebnis eines Geschäftsvorfalls kann von der rein juristischen Vertragsgestaltung oder der formalen Sachverhaltsgestaltung abweichen. In diesen Fällen ist alleine auf die ökonomische Betrachtung abzustellen.

Inhaltsverzeichnis

Wirtschaftliches Eigentum

Nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist ein Vermögensgegenstand bzw. ein Wirtschaftsgut einem anderen als dem Eigentümer zuzurechnen, wenn jener die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. [2] Damit ist das Objekt - und damit auch die Erträge und Kosten - nicht dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer, sondern dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen.

Als Beispiel soll ein Leasingvertrag zwischen zwei Geschäftspartnern dienen. Der Leasinggegenstand wird dabei vom Leasinggeber an den Leasingnehmer zur Nutzung überlassen. Juristischer Eigentümer des Gegenstands bleibt der Leasinggeber, wohingegen beim Finanzierungsleasing der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer wird. Dementsprechend ist das Wirtschaftsgut in der Bilanz des Leasingnehmers zu aktivieren und abzuschreiben.

Auch in Fällen des Nießbrauchs können der bürgerlich-rechtliche Eigentümer eines Grundstücks und der wirtschaftliche Eigentümer verschieden sein.

Schließlich definiert die Zinsinformationsverordnung den wirtschaftlichen Eigentümer in § 2 Abs. 1 ZIV, für den Banken im Rahmen des Kontenabrufverfahren verpflichtet sind, die Kontrollmitteilung über Zinseinkünfte der EU-Ausländer zu übermitteln.

Gesetzes- oder sittenwidriges Rechtsgeschäft

Nach § 41 AO spielt es für die steuerliche Beurteilung keine Rolle, ob ein Verhalten, das einen steuerpflichtigen Tatbestand erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Gestaltungsmissbrauch

Eine weitere Facette der wirtschaftlichen Betrachtungsweise liegt im sogenannten Gestaltungsmissbrauch. Dieser liegt vor, wenn die vertragliche Gestaltung nur gewählt wurde, um Steuern zu sparen. Die Besteuerung wird deshalb nicht an der missbräuchlich gewählten vertraglichen Gestaltung ausgerichtet, sondern danach, wie es bei einer den wirtschaftlichen Verhältnissen angemessenen Gestaltung der Fall gewesen wäre (§ 42 AO).

Einzelnachweise

  1. Unternehmerlexikon: Zentraler Bilanzierungsgrundsatz der US-GAAP und IAS
  2. § 39 AO
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