Wohlverhaltensperiode

Wohlverhaltensperiode

Die Restschuldbefreiung ist ein Instrument des deutschen Insolvenzrechts. Sie ermöglicht verschuldeten natürlichen Personen, nach einer Wohlverhaltensperiode schuldenfrei zu werden. Häufig wird dabei übersehen, dass auch ein Selbständiger oder ein Kaufmann „natürliche Personen“ sind. Die Restschuldbefreiung ist im gleichnamigen 8. Teil der Insolvenzordnung (§ 286 ff.) geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Bedeutung

Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners können trotz Verwertung seines Vermögens die Verbindlichkeiten meist nur zum Teil (zur sogenannten Insolvenzquote) erfüllt werden. Die frühere Konkursordnung war daher geprägt vom Grundsatz der unbeschränkten Nachforderung. Soweit die Forderungen im Insolvenzverfahren nicht erfüllt worden waren, konnten sie nach Abschluss des Verfahrens weiter durchgesetzt werden (vgl. Einzelzwangsvollstreckung). Der Schuldner war bis Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1 BGB n.F., früher § 218 Abs. 1 S. 2 BGB) den Ansprüchen seiner Gläubiger und Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Pfändungsfreigrenze ausgesetzt. Dieser Zustand wurde nicht nur für den Schuldner, dessen Leben ohne Perspektive oder Hoffnung auf Besserung war, als inakzeptabel erachtet. Mangels Anreiz zu gesteigerter Erwerbstätigkeit des Schuldners bestand auch für die Gläubiger wenig Aussicht, die verbliebenen Forderungen noch durchsetzen zu können.

Daher wurde mit der neuen Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 die Möglichkeit der Restschuldbefreiung eingeführt. Der redliche Schuldner soll die Chance eines Neuanfangs haben. In Kombination mit der nachträglich eingeführten Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) des vorherigen Insolvenzverfahrens wurde die Restschuldbefreiung auch für die große Zahl der Schuldner interessant, deren Vermögen nicht einmal mehr die Verfahrenskosten decken würde. Dabei kann die Stundung der Verfahrenskosten selbst dann gewährt werden, wenn die Vermögenslosigkeit schuldhaft herbeigeführt wurde, vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 24/06, unter diesem Aktenzeichen zu finden auf http://www.bundesgerichtshof.de.

Weil die Restschuldbefreiung gemessen an den Jahrzehnten des vorherigen Rechtszustandes erst kurz besteht, ist eine große Zahl von Verfahren abzuarbeiten. Die hohe Anzahl von Verbraucherinsolvenzen ist also weniger auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen als darauf, dass zusätzlich zu den aktuellen Insolvenzfällen diejenige der Vergangenheit abzuarbeiten sind.

Verfahren

Die Restschuldbefreiung schließt an ein Insolvenzverfahren an. Dabei kann es sich um ein Regelinsolvenzverfahren handeln; häufiger ist es aber das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren, das gerade mit dem Ziel der anschließenden Restschuldbefreiung durchgeführt wird.

Einleitung

Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Schuldners, Restschuldbefreiung zu gewähren. Der Antrag soll zusammen mit dem Insolvenzantrag gestellt werden, § 287 Abs. 1 InsO. Dabei wird ein Eigenantrag stets vorausgesetzt. Über diesen Antrag entscheidet das Insolvenzgericht durch Beschluss, § 289 InsO. Es versagt auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung insbesondere dann, wenn

  • der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 - 283c StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. Bankrott),
  • der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in bestimmten Zusammenhängen falsche Angaben gemacht hat,
  • der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat.

Die Versagungsgründe sind in § 290 InsO abschließend aufgeführt. Liegen sie nicht vor, so stellt das Gericht fest, dass der Schuldner bei entsprechendem Verhalten Restschuldbefreiung erlangen wird. Gleichzeitig wird ein Treuhänder bestimmt, an den der Schuldner sein pfändbares Einkommen für eine Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 InsO) abtritt, § 291 InsO. Der Treuhänder verteilt die Einnahmen jährlich an die Gläubiger, sofern die gestundeten Verfahrenskosten getilgt sind. Die Gläubiger dürfen währenddessen nicht in das Schuldnervermögen vollstrecken (§ 294 Abs. 1 InsO).

Wohlverhaltensperiode (Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO)

Will der Schuldner in den Genuss der Restschuldbefreiung gelangen, so muss er während der sogenannten Wohlverhaltensperiode (derzeit sechs Jahre ab Eröffnung) bestimmte Obliegenheiten erfüllen. § 295 InsO nennt insbesondere

  • eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit ablehnen,
  • Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, das Erbe nicht auszuschlagen, denn die Erbausschlagung hat wegen § 83 Abs. 1 S. 1 InsO nach h.M. für den Schuldner keine nachteiligen Konsequenzen.

Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, § 300 Abs. 1 InsO.

Während der Wohlverhaltensperiode hat der Schuldner auch seine pfändbaren Bezüge (§ 287 Abs. 2 InsO) an den Treuhänder (§ 292 InsO) abzutreten. Der Selbstbehalt des Schuldners erhöht sich nach 4 und nochmals nach 5 Jahren gem. § 292 Abs. 1 InsO. Die Bundesregierung räumt jedoch selbst ein, dass der damit bezweckte Anreiz zu zusätzlichen Anstrengungen nicht erreicht wird (vgl. unten zum Regierungsentwurf).

War der Schuldner bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig, verkürzt sich die Wohlverhaltensperiode nach Art. 107 EGInsO auf fünf Jahre. Für künftige Verfahren soll die Regelung jedoch aufgehoben werden (vgl. unten zum Regierungsentwurf).

Wirkung der Restschuldbefreiung

Die Wirkung der Restschuldbefreiung ist in § 301 InsO geregelt. Wichtig ist dabei vor allem, dass die Befreiung gegenüber allen Insolvenzgläubigern (also Gläubigern, deren Forderung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon bestanden hat) gilt, also unabhängig von deren Teilnahme am Insolvenzverfahren.

Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so erlöschen die Forderungen gegen den Schuldner nicht; die Bezeichnung als Restschuldbefreiung ist also missverständlich. Der Schuldner kann aber den Insolvenzgläubigern gegenüber die Leistung verweigern. Die Forderungen werden also zu sogenannten unvollkommenen Verbindlichkeiten (Naturalobligationen), die zwar freiwillig erfüllt, aber nicht durchgesetzt werden können. Daraus ergeben sich unter anderem folgende Konsequenzen:

  • Zahlungen, die der Schuldner an den Gläubiger geleistet hat, können nicht zurückverlangt werden § 301Abs. 3 InsO. Dies gilt auch, wenn ein Dritter (zum Beispiel Arbeitgeber oder Rententräger) gezahlt hat. Dem Schuldner verbleibt dann nur ein Schadensersatzanspruch gegen den Dritten (Drittschuldner).
  • Bürgschaften Dritter für den Schuldner bleiben bestehen: die gesicherte Forderung existiert ja weiterhin (vgl. aber auch unten: Juristische Personen). Der Bürge kann aber nicht mehr Ersatz vom Schuldner verlangen.
  • Die restschuldbefreite Verbindlichkeit kann durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner neu begründet oder durch Unterzeichnung eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses erneut klagbar gemacht werden; es bleibt abzuwarten, ob und mit welchen Mitteln Schuldner künftig zu derartigen Unterschriften veranlasst werden.
  • Hat ein Insolvenzgläubiger das Recht zur Aufrechnung, kann auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung weiter aufgerechnet werden (z. B. Rückforderungen nach den SGB II bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen nach dem SGB II).

Gläubiger, deren Forderungen erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen (Neumassegläubiger), sind von der Restschuldbefreiung nicht betroffen. Dem Schuldner verbleiben somit nicht nur während der Wohlverhaltensperiode bewusst eingegangene neue Verbindlichkeiten wie Bank- und Versandhausschulden, sondern auch Unterhaltsrückstände und Steuerrückstände, die in dieser Zeit entstanden sind.

Anmeldung besonderer Forderungen

Bestimmte Forderungen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, § 302 InsO. Das betrifft vor allem Forderungen wegen vorsätzlicher Delikte (§§ 823 ff. BGB), etwa Schadensersatz wegen Körperverletzung, aber auch Betrug etc. sowie Geldstrafen und Geldbußen. Die Forderungen müssen unter Hinweis auf den entsprechenden Rechtsgrund und die Tatsachen angemeldet werden. Dies wird in der Praxis häufig vergessen mit der Folge, dass die Restschuldbefreiung auch insoweit erteilt wird. Der Schuldner kann allerdings im Prüfungstermin der Feststellung der Forderung widersprechen. Gemäß § 178 Abs. 1 S. 2 InsO steht zwar ein Widerspruch des Schuldners im Prüfungstermin der Feststellung zur Tabelle nicht entgegen. Allerdings wird dem Gläubiger dann die ihm durch § 201 InsO grundsätzlich eingeräumte Möglichkeit genommen, nach Ende des Insolvenzverfahrens aus dem Tabellenauszug zu vollstrecken. In einem solchen Fall sollte der Gläubiger bereits im Insolvenzverfahren gegen den Schuldner auf Feststellung der Forderung (als deliktische Forderung) klagen. Diese Möglichkeit wird ihm durch § 184 InsO auch insoweit eingeräumt. Doch sollte der Gläubiger dabei beachten, dass § 182 InsO nicht gilt (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, Herchen, § 184 Rn. 15). Der Streitwert und damit die Prozesskosten bemessen sich mithin nach dem Nominalwert der Forderung, nicht nach der Quotenaussicht. Eine Feststellungsklage wird daher wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, wenn auch nach Ende des Insolvenzverfahrens keine Befriedigung zu erwarten ist.

Versagung der Restschuldbefreiung

Nach § 290 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn

  1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,
  2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
  3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,
  4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
  5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
  6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Da die Quotenaussichten in der Regel äußerst schlecht sind, kümmern sich Gläubiger selten um das weitere Verfahren und stellen keine Versagungsanträge. Insolvenzverwalter/Treuhänder dürfen Gläubiger nicht auf Versagungsgründe hinweisen. Diese dürfen aber die Berichte des Verwalters/Treuhänders einsehen und die Anträge darauf stützen. Manche Forderung könnte auf diese Weise zur weitaus höheren Befriedigung gelangen.

Juristische Personen

Für juristische Personen gibt es nach deutschem Recht keine Restschuldbefreiung. Eine Aktiengesellschaft, KGaA oder GmbH, die nach Durchführung des Insolvenzverfahrens kein Vermögen mehr besitzt, ist eine Gefahr für den Rechtsverkehr. Sie wird nach § 141a FGG von Amts wegen gelöscht. Mit Erlöschen des Schuldners erlischt die Schuld. Dem Bürgen ist dadurch indes nicht geholfen. Die Rechtsprechung macht insoweit eine Ausnahme vom Akzessorietätsprinzip, denn die Insolvenz ist der Musterfall für die Funktion der Bürgschaft.

Rechtspolitische Diskussion

Die Dauer der Wohlverhaltensperiode ist stark umstritten. Ausländische Rechtsordnungen gewähren teils viel schneller die Restschuldbefreiung. Dies führt zu Versuchen, Schuldner aus Deutschland in andere europäische Rechtsordnungen zu locken. Meist sind die Versuche nicht vielversprechend, denn die Zuständigkeit der Gerichte ist grundsätzlich an den Wohnsitz geknüpft und eine echte Wohnsitzverlegung kommt nur selten in Betracht. Vorgetäuschte Wohnsitzverlegungen werden aber häufig aufgedeckt, die investierten Kosten (etwa Anmietung einer Wohnung) sind unwiederbringlich verloren. Eine durchgreifende Eindämmung entsprechender Versuche wird wohl nur durch eine drastische Verkürzung der Periode gelingen (2001 wurde die Frist bereits um ein Jahr verkürzt). Andere fordern indes eine Verlängerung. Dies erscheint umso seltsamer als diese Forderung auf eine übermäßige Bevorteilung der Schuldner gestützt wird. Zugleich zeigen die Gläubiger in der Regel keinerlei Interesse an dem Verfahren und nutzen ihre gesetzlichen Möglichkeiten nicht aus (s.o.). Insbesondere fällt dies bei den „klassischen“ Gläubigern und Insolvenzantragstellern auf: Sozialversicherungen und Finanzämter gehen zwar zunehmend dazu über, ihre Forderungen als deliktisch anzumelden (siehe Wirkung der Restschuldbefreiung). Versagungsanträge sind indes sehr selten. Diese sind aber erforderlich, um auch nach sechs Jahren nicht-deliktische Forderungen durchsetzen zu können. Die Chancen zu einer solchen Durchsetzung sollten aber nicht verkannt werden. So kann nach Ablauf der sechs Jahre eine Erbschaft anfallen, die zur Befriedigung ausreichen würde. Gerade auf diesen Aspekt wird die Forderung zur Verlängerung der Wohlverhaltensperiode gestützt. Alternativ wird gefordert, nur die Regelung zur hälftigen Abführung der Erbschaft (s.o.) zeitlich auszudehnen. Der Meinungsstand wird im Einzelnen in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung aufgearbeitet (Link unten).

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Stand: März 2006) sieht wesentliche Änderungen des Rechts der Restschuldbefreiung durch Schaffung eines sog. Entschuldungsverfahrens vor. Dieses soll für völlig mittellose Schuldner gelten, also dort, wo die Vorschaltung eines letztlich für den Staat teuren Insolvenzverfahrens sinnlos erscheint. Die Wohlverhaltensperiode soll dabei auf acht Jahre verlängert werden, jedoch mit Verkürzungsmöglichkeit auf sechs Jahre.

Zu Einzelheiten ist auf den Entwurf zu verweisen:


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