Wohnflächenverordnung

Wohnflächenverordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche
Kurztitel: Wohnflächenverordnung
Abkürzung: WoFlV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 19 WoFG,
§ 28 Abs. 1, 2 WoBindG,
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 a) WoGG
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2330-32-1
Datum des Gesetzes: 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2004
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) ist eine deutsche Verordnung, die Wohnflächen definiert und ihre Berechnung regelt. Die Verordnung bezieht sich dabei dezidiert auf Mietwohnraum im Zusammenhang mit dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG), dort „sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden“.[1] Sie ist seit 1. Januar 2004 in Kraft.[2]

Die Wohnflächenverordnung basiert auf den §§ 42–44 der II. Berechnungsverordnung und löst diese ab. Berechnungen, die vor 2004 auf Basis der alten Regelung erstellt wurden, bleiben weiterhin gültig, solange keine baulichen Änderungen vorgenommen werden, die eine Neuberechnung erforderlich machen.[3]

Unterschiede zu den vorhergehenden Regelungen sind:

  • In der Regel wird die Grundfläche von Balkonen, Loggien und Terrassen zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte als Wohnfläche angerechnet. Ein Sichtschutz (sogenannter „gedeckter Freisitz”) wird bei Terrassen nicht mehr vorausgesetzt. Der Begriff des Freisitzes ist aus der II. BV. nicht übernommen worden.
  • Ein genereller Abzug für Putz in Höhe von 3 % ist nicht mehr vorgesehen, da die Wohnfläche nach lichten Maßen zu berechnen ist. In die Flächenermittlung können jetzt auch Erker und Wandschränke einbezogen werden, selbst wenn deren Grundfläche kleiner als 0,5 m² ist.
  • Auch die Grundflächen von Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen werden berücksichtigt, wenn ihre Höhe unter 1,5 m und ihre Grundfläche unter 0,1 m² bleibt, weil sie dann als Ablagemöglichkeit nutzbar sind.
  • Während bis Ende 2003 Flächen unter Treppen nicht als Wohnfläche gewertet wurden, wenn ihre lichte Höhe weniger als 2 m betrug, zählen diese seit 2004 zur Wohnfläche, sobald sie höher als 1 m sind. Jedoch wird bis zur Höhe von 2 m nur die Hälfte angerechnet, erst ab 2 m Höhe zählen diese Flächen ohne Abzug.
  • Soweit Wintergärten nicht beheizbar sind, können sie lediglich zur Hälfte als Wohnfläche angerechnet werden. Beheizbare Wintergärten zählen komplett zur Wohnfläche.
  • Der bisherige Abzug von pauschal 10 % bei Gebäuden mit nur einer Wohnung ist weggefallen.

Einzelnachweise

  1. Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), § 1 Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche
  2. Art. 6 der Verordnung Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung der Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen (Link nicht mehr abrufbar)
  3. Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), § 5 Überleitungsvorschrift

Weblinks

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