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Wuduʾ (arabisch وضوء, DMG Wuḍūʾ; persisch آبدست ābdast, ab „Wasser“, dest „Hand“) ist die kleine rituelle Waschung im Islam zur Erzielung der rituellen Reinheit (tahāra).
Wie viele Bestandteile des islamischen Ritualrechts unterliegt auch das Wuduʾ vielfältigen Kontroversen bezüglich der zugehörigen obligatorischen (fard) und freiwilligen (sunna bzw. mandub) Bestandteile einerseits und der Umstände, die es ungültig werden lassen andererseits (nauaqid). Dies folgt aus der unterschiedlichen Bewertung der Prophetenaussprüche und des Korantextes, deren Argumentationen auf Basis der Regeln der arabischen Sprache geschehen.
Inhaltsverzeichnis
Ablauf
Das Wuduʾ ist dem Muslim obligatorisch vor dem Verrichten des Gebets, das ohne das Wuduʾ nicht gültig ist. Dies leitet sich aus den Hadithen Mohammeds ebenso ab, wie aus dem Koran:
„Ihr Gläubigen! Wenn ihr euch zum Gebet aufstellt, dann wascht euch (vorher) das Gesicht und die Hände bis zu den Ellenbogen und streicht euch über den Kopf und (wascht euch) die Füße bis zu den Knöcheln! […]“
– Sure 5, Vers 6: Übersetzung: Rudi Paret
Auf diesen Vers gründet sich der Kern des ritualrechtlich festgelegten Ablaufes der Reinigung, der von allen vier islamischen Rechtsschulen anerkannt wird. Je nach Rechtsschule können weitere Pflicht-Bestandteile hinzutreten.
Der Schafiit al-Ghazali nennt sechs unabdingbare Bestandteile einer kleinen rituellen Waschung:
- Die Bekundung der Absicht
- das Waschen des Gesichts
- das Waschen der Hände (bis zu den Ellenbogen)
- das Streichen über den Kopf
- das Waschen der Füße und
- das Einhalten dieser Reihenfolge.
Darüber hinaus nennt er 18 empfohlene Elemente, wie das Ausspülen des Mundes, das Überstreichen der Ohren usw. Das Benutzen eines Siwak wird in der Regel gesondert als empfehlenswert behandelt, soll doch Mohammed gesagt haben: „Ein Gebet mit Siwak ist besser als 70 Gebete ohne Siwak.“[1]
Die Notwendigkeit des Wuduʾ vor dem Berühren des Koranexemplars (siehe 56:77 ff) und dem Umkreisen der Kaaba während der Pilgerfahrt wird von den Rechtsgelehrten im Allgemeinen bejaht.
Über den obligatorischen Gesichtspunkt des Wuduʾ hinaus gibt es mannigfaltige Äußerungen über Umstände, für die es empfohlen sei.
Die vorherige Bekundung der Absicht hat Pflichtcharakter bei allen Rechtsschulen, außer der hanafitischen. Dies wird zurückgeführt auf den Prophetenausspruch „Die Taten sind entsprechend den Absichten“.[2]
Ungültigwerden
Es gibt bestimmte Ereignisse (hadath), die das Wuduʾ aufheben. Hierzu gehören gewöhnlich
- alles, was aus den beiden Ausscheidungsöffnungen (d. h. Harnröhre und Anus) austritt
- Schlaf
- Verlust des Verstandes
- Blutung (das Austreten von Blut aus einem beliebigen Bereich des Körpers)
Die Schafiiten fügen hinzu:
- Berühren einer Person des anderen Geschlechts
- Berühren der Genitalien, oder des Afters einer Person
Die Hanbaliten fügen hinzu:
- Apostasie
- Essen von Kamelfleisch
- Bedingung beim Berühren einer Person des anderen Geschlechts: dies geschehe mit einer begehrenden Absicht
Die Hanafiten lehnen das Ungültigwerden des Wuduʾ durch jegliche Berührungen ab, fügen aber das stimmhafte Lachen im Gebet zu den hadath hinzu.
Bei den Malikiten lässt kurzer, leichter Schlaf das Wuduʾ nicht ungültig werden. Bei Berührungen einer Person anderen Geschlechts nehmen sie eine ähnliche gleiche Position ein, wie die Hanbaliten: ein lustvoller Gedanke bei der Berührung, oder die dahingehende Absicht führen zur Ungültigkeit, wie auch das Berühren des Penis.
Ort
In der Osmanischen Architektur entwickelte sich die Tradition der Şadırvan-Brunnen. Diese wurden aufwändig gestaltet.
Einzelnachweise
Literatur
The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 11, S. 218 f.
Kategorien:- Islam
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