Bemessungsgrundlage (Sozialversicherung)

Bemessungsgrundlage (Sozialversicherung)

Als Beitragsbemessungsgrenze wird in Deutschland eine Grenzgröße bezeichnet, bis zu der im jeweiligen Sozialversicherungszweig die Beiträge erhoben werden. Es handelt sich um eine Deckelung der Bemessungsgrundlage für den zu entrichtenden Versicherungsbeitrag. Mit Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze bleiben die Beiträge zur jeweiligen Versicherung konstant, auch wenn das tatsächliche Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Alle über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehenden Einkünfte bleiben sozialversicherungsfrei.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Die Beiträge zur Sozialversicherung orientieren sich an der Höhe der sozialversicherungspflichtigen Einnahmen. Sind die sozialversicherungspflichtigen Einnahmen höher als die Beitragsbemessungsgrenze, wird zur Beitragsberechnung nur die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Sozialversicherungszweigs herangezogen. Der Teil der Einnahmen, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wird nicht berücksichtigt.

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich von der Bundesregierung für die Renten-/Arbeitslosenversicherung und die Kranken-/Pflegeversicherung durch Rechtsverordnung angepasst. Die Anpassung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht zu verwechseln mit der Versicherungspflichtgrenze, ab der die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung entfällt.

Gesetzliche Rentenversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung. Die frühere Unterscheidung zwischen Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung ist dagegen weggefallen.

Für das Beitrittsgebiet gilt nach § 228a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI eine besondere Beitragsbemessungsgrenze (Beitragsbemessungsgrenze Ost).

Jahr West / monatlich Ost / monatlich West / jährlich Ost / jährlich
1967 1.400 DM 16.800 DM
1968 1.600 DM 19.200 DM
1969 1.700 DM 20.400 DM
1970 1.800 DM 21.600 DM
1971 1.900 DM 22.800 DM
1972 2.100 DM 25.200 DM
1973 2.300 DM 27.600 DM
1974 2.500 DM 30.000 DM
1975 2.800 DM 33.600 DM
1976 3.100 DM 37.200 DM
1977 3.400 DM 40.800 DM
1978 3.700 DM 44.400 DM
1979 4.000 DM 48.000 DM
1980 4.200 DM 50.400 DM
1981 4.400 DM 52.800 DM
1982 4.700 DM 56.400 DM
1983 5.000 DM 60.000 DM
1984 5.200 DM 62.400 DM
1985 5.400 DM 64.800 DM
1986 5.600 DM 67.200 DM
1987 5.700 DM 68.400 DM
1988 6.000 DM 72.000 DM
1989 6.100 DM 73.200 DM
1990 6.300 DM 75.600 DM 32.400 DM (2. HJ)
1991 6.500 DM 78.000 DM 36.000 DM (1. HJ) 40.800 DM (2. HJ)
1992 6.800 DM 81.600 DM 57.600 DM
1993 7.200 DM 86.400 DM 63.600 DM
1994 7.600 DM 91.200 DM 70.800 DM
1995 7.800 DM 93.600 DM 76.800 DM
1996 8.000 DM 96.000 DM 81.600 DM
1997 8.200 DM 98.400 DM 85.200 DM
1998 8.400 DM 100.800 DM 84.000 DM
1999 8.500 DM 102.000 DM 86.400 DM
2000 8.600 DM 7.300 DM 103.200 DM 85.200 DM
2001 8.700 DM 7.300 DM 104.400 DM 87.600 DM
2002 4.500 EUR 3.750 EUR 54.000 EUR 45.000 EUR
2003 5.100 EUR 4.250 EUR 61.200 EUR 51.000 EUR
2004 5.150 EUR 4.350 EUR 61.800 EUR 52.200 EUR
2005 5.200 EUR 4.400 EUR 62.400 EUR 52.800 EUR
2006 5.250 EUR 4.400 EUR 63.000 EUR 52.800 EUR
2007 5.250 EUR 4.550 EUR 63.000 EUR 54.600 EUR
2008 5.300 EUR 4.500 EUR 63.600 EUR 54.000 EUR
2009 5.400 EUR 4.550 EUR 64.800 EUR 54.600 EUR


knappschaftliche Rentenversicherung:

Jahr West / monatlich Ost / monatlich West / jährlich Ost / jährlich
2001 10.700 DM 9.000 DM 128.400 DM 108.000 DM
2002 5.550 EUR 4.650 EUR 66.600 EUR 55.800 EUR
2003 6.250 EUR 5.250 EUR 75.000 EUR 63.000 EUR
2004 6.350 EUR 5.350 EUR 76.200 EUR 64.200 EUR
2005 6.400 EUR 5.400 EUR 76.800 EUR 64.800 EUR
2006 6.450 EUR 5.400 EUR 77.400 EUR 64.800 EUR
2007 6.450 EUR 5.550 EUR 77.400 EUR 66.600 EUR
2008 6.550 EUR 5.550 EUR 78.600 EUR 66.600 EUR
2009 6.650 EUR 5.600 EUR 79.800 EUR 67.200 EUR

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

In der Krankenversicherung war die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze lange Zeit identisch mit der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt), die das maximale Arbeitsentgelt festlegt, bis zu dem ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich gesetzlich zu versichern. Angesichts der zunehmenden Finanzierungsprobleme des gesetzlichen Krankenversicherungssystems nahm die Bundesregierung mit Wirkung ab 2003 erstmals eine Auftrennung der beiden Grenzbeträge vor, wobei die Versicherungspflichtgrenze höher liegt als die Beitragsbemessungsgrenze. Auf diese Weise wurde erreicht, dass der Kreis der gesetzlich Versicherten vergrößert und dadurch die Finanzierungsbasis des sozialen Krankenversicherungssystems zu Lasten der Möglichkeit einer privaten Versicherung verbreitert wurde.

Jahr monatlich jährlich
1990 4.725,00 DM 56.700 DM
1991 4.875,00 DM 58.500 DM
1992 5.100,00 DM 61.200 DM
1993 5.400,00 DM 64.800 DM
1994 5.700,00 DM 68.400 DM
1995 5.850,00 DM 70.200 DM
1996 6.000,00 DM 72.000 DM
1997 6.150,00 DM 73.800 DM
1998 6.300,00 DM 75.600 DM
1999 6.375,00 DM 76.500 DM
2000 6.450,00 DM 77.400 DM
2001 6.525,00 DM 78.300 DM
2002 3.375,00 EUR 40.500 EUR
2003 3.450,00 EUR 41.400 EUR
2004 3.487,50 EUR 41.850 EUR
2005 3.525,00 EUR 42.300 EUR
2006 3.562,50 EUR 42.750 EUR
2007 3.562,50 EUR 42.750 EUR
2008 3.600,00 EUR 43.200 EUR
2009 3.675,00 EUR 44.100 EUR

Gesetzliche Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung entsprechen denen der allgemeinen Rentenversicherung (§ 341 Abs. 4 SGB III).

Hintergrund

Das deutsche Sozialversicherungssystem war ursprünglich als Leistung der Arbeitgeber (die 50 Prozent der Beitrage tragen) für die Arbeitnehmer konzipiert. Eine Umverteilung zwischen gering und besser verdienenden Arbeitnehmern war nicht geplant, weshalb die Höhe der eingezahlten Beiträge auch die Höhe der ausgezahlten Leistung bestimmt. Dies galt ursprünglich auch für die Krankenkassen, deren Ausgaben ursprünglich zu fast 95 Prozent für die Auszahlung des (vom Einzahlungsbetrag abhängigen) Krankengeldes aufgewandt wurden. Bei Personen mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze wurde unterstellt, dass diese keinen oder zumindest keinen über diesen Beitrag hinaus gehenden Schutz durch die Sozialkassen benötigen.

Heute wird vielfach kritisiert, dass diese Umverteilung nicht stattfindet und Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze nicht weiter belastet werden. Auf der anderen Seite wird insbesondere bei den Krankenversicherungen kritisiert, dass bei fast gleichen Leistungen vom Arbeitseinkommen abhängige Beiträge erhoben werden (Ausnahme: Krankengeld). Daher wird teilweise für durchschnittsrisikoäquivalente Beiträge (Pauschalen) plädiert.

Steuerliche Auswirkungen

Seit 2004 ist die steuerliche Vorsorgepauschale u.a. auch wieder von der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze abhängig.

Siehe auch

Weblinks


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