Zertifizierungsstelle

Zertifizierungsstelle
Kryptokampagne der c't auf der CeBIT 2006

Eine Zertifizierungsstelle ist allgemein eine Organisation, die Zertifizierungen in bestimmten Bereichen (z. B. Industrie-Service, Management-Systeme, Produkt-Zertifizierungen und -Prüfungen) durchführt, in Deutschland z. B. DQS, diverse TÜVs, Dekra u.ä., und bei Bestehen der Überprüfung ein entsprechendes Zertifikat oder Prüfplakette ausstellt.

Zertifizierungsstelle für digitale Zertifikate

In der Informationssicherheit ist eine Zertifizierungsstelle (englisch Certificate Authority oder Certification Authority, kurz CA), eine Organisation, die digitale Zertifikate herausgibt. Ein digitales Zertifikat dient dazu, einen bestimmten öffentlichen Schlüssel einer Person oder Organisation zuzuordnen. Diese Zuordnung wird von der Zertifizierungsstelle beglaubigt, indem sie sie mit ihrer eigenen digitalen Unterschrift versieht.

Die Zertifikate enthalten „Schlüssel“ und Zusatzinformationen, die zur Authentifizierung sowie zur Verschlüsselung und Entschlüsselung vertraulicher Daten dienen, die über das Internet und andere Netze verbreitet werden. Als Zusatzinformationen sind zum Beispiel Lebensdauer, Verweise auf Zertifikatsperrlisten, etc. enthalten, die durch die CA mit in das Zertifikat eingebracht werden.

Die Aufgabe einer Beglaubigungsinstitution ist es, solche digitalen Zertifikate herauszugeben und zu überprüfen. Sie ist dabei für die Bereitstellung, Zuweisung und Integritätssicherung der von ihr ausgegebenen Zertifikate verantwortlich. Damit ist sie ein wichtiger Teil der Public-Key-Infrastruktur.

Eine Zertifizierungsstelle kann ein spezielles Unternehmen sein oder eine Institution innerhalb eines Unternehmens, das einen entsprechenden eigenen Server installiert hat (zum Beispiel mit OpenSSL). Auch öffentliche Organisationen oder Regierungsstellen können als Zertifizierungsstelle dienen, z. B. in Deutschland die Bundesnetzagentur.

Für die Ausgabe von fortgeschrittenen elektronischen Zertifikaten gem. § 2 Nr.2 SigG bzw. für qualifizierte elektronische Signaturen gem. § 2 Nr.3 SigG (deutsches Signaturgesetz) müssen zusätzliche Voraussetzungen kraft Gesetz erfüllt werden. Insbesondere unterliegen die Aussteller der Zertifikate der Aufsicht der Bundesnetzagentur, um die Zuverlässigkeit und Integrität dieser Zertifikate im Rechtsverkehr zu gewährleisten. Beispielsweise muss sich der Antragsteller für eine solche Signatur bei einer genehmigten Stelle durch seinen Personalausweis persönlich identifizieren, damit ein solches elektronisches Zertifikat auf ihn ausgestellt werden kann. Die von den Ausstellern betriebenen Rechenzentren müssen besonders gesichert sein und erfüllen damit hohe Sicherheitsanforderungen.

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