Benes-Dekrete

Benes-Dekrete
Lückenhaft In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: es fehlen u.a.: Erläuterungen zu jenen Dekreten, die nicht die deutsche Bevölkerung betrafen (also 135 von 143), die Bedeutung der Dekrete in der heutigen Tschechischen Republik (Verfassung, Gesetze, Rechtsprechung), ein wenig mehr zur damaligen tschechoslowakischen Exilregierung ...

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Als Beneš-Dekrete werden im deutschsprachigen Raum oft jene 143 Präsidialdekrete bezeichnet, die von der tschechoslowakischen Exilregierung in London, während und in Folge des Zweiten Weltkrieges und der Besetzung des Landes durch das nationalsozialistische Deutsche Reich, in der unmittelbaren Nachkriegszeit bis zur Ernennung der vorläufigen Nationalversammlung am 21. Oktober 1945 erlassen und später nachträglich von der provisorischen tschechoslowakischen Nationalversammlung im März 1946 gebilligt wurden.

Die oftmals verwendete Bezeichnung dieser Rechtsnormen als „Beneš-Dekrete“ ist vereinfachend, wenn nicht irreführend – die „Dekrete des Präsidenten der Republik“ wurden von der tschechoslowakischen Exilregierung insgesamt vorbereitet und nicht nur von Edvard Beneš selbst erlassen.

Inhaltsverzeichnis

Historischer Kontext

Die „Dekrete des Präsidenten der Republik“, so die offizielle Bezeichnung, wurden in den Jahren von 1940 bis 1945 erlassen. Im rechtlichen Sinne entsprechen sie Erlassen, die der Präsident unter Anhörung des Staatsrates und auf Vorschlag der Exilregierung, gemäß der Verfassung der Tschechoslowakischen Republik, im Falle eines Verfassungsnotstandes einsetzen durfte und die später rückwirkend vom Parlament ratifiziert werden mussten. Ein solcher Verfassungsnotstand war durch die Zerstörung des tschechoslowakischen Staates und die Besetzung durch das NS-Regime in den Jahren 1938 und 1939 eingetreten. Die Dekrete wurden dann auch wie vorgesehen am 28. März 1946 vom Parlament gebilligt.

In der Hauptsache befassten sich die Präsidialdekrete mit der Weiterführung der staatlichen Kontinuität der Tschechoslowakei sowie mit der Regelung des öffentlichen Lebens innerhalb des nach Kriegsende wiederzuerrichtenden tschechoslowakischen Staates.

Vorgeschichte

Die Zerschlagung der Tschechoslowakei 1938/39 als Folge des Münchner Abkommens und die Errichtung des „Reichsprotektorats Böhmen und Mähren“ traf und negierte die Existenz einer tschechischen Nation unmittelbar an ihren Wurzeln.

Während seiner Vernehmung in der tschechoslowakischen Untersuchungshaft sagte der vormalige Staatssekretär im Reichsprotektor für Böhmen und Mähren, Karl Hermann Frank (* 24. Januar 1898 Karlovy Vary (Karlsbad), † 22. Mai 1946 Prag, hingerichtet) aus, dass „der größte Teil des Sudetendeutschtums seit der Machtergreifung durch Hitler eigentlich im Dienste des Deutschen Reiches stand und nur den Wunsch hatte, den Anschluss an das Deutsche Reich zu erreichen. [...] Es kam auf allen Gebieten, militärisch, wirtschaftlich, politisch zu Verratshandlungen an der tschechoslowakischen Republik, sodass man davon sprechen kann, dass die Mehrzahl des Sudetendeutschtums es als Pflicht betrachtete, den tschechoslowakischen Staat zu schädigen und dem Deutschen Reiche zu dienen“.

So drohte der Tschechoslowakei bzw. dem neu errichteten Reichsprotektorat Böhmen und Mähren eine vollständige Germanisierung, die der Reichsprotektor mittels einer restriktiven und völkerrechtlich nicht haltbaren Besiedlungspolitik umsetzen wollte:

  • „Umvolkung“ der „rassisch geeigneten“ Tschechen
  • Aussiedlung der übrigen Tschechen und der reichsfeindlichen Intelligenzschicht bzw. „Sonderbehandlung“ (sprich: Einweisung in Konzentrations-/Vernichtungslager) dieser und aller „destruktiven“ Elemente
  • Neubesiedlung dadurch freigewordenen Raumes durch Deutsche

Der brutalen Herrschaft des Nationalsozialistischen Regimes im Reichsprotektorat fielen im Zeitraum von 1939 bis 1945 rund 250.000 Bewohner des Protektorats zum Opfer, die in den diversen Konzentrations- und Vernichtungslagern, in Gestapo-Gefängnissen zu Tode gequält, von Standgerichten hingerichtet und bei Massakern an ganzen Ortschaftsbevölkerungen – wie in Lidice und Ležáky − ihr Leben verloren.

Folgen für die deutsche Bevölkerung

Acht der insgesamt 143 Dekrete betrafen diejenigen Einwohner, die:

  • sich bei der letzten Volkszählung in der Tschechoslowakei im Jahre 1930 als Deutsche oder Ungarn deklariert hatten,
  • durch das Münchener Abkommen von 1938 auf Grund ihres Wohnortes in die Verwaltungshoheit des Deutschen Reiches gelangt waren und die Reichsbürgerschaft erhalten hatten,
  • die deutsche Reichsbürgerschaft im Gebiet der Tschechoslowakei angenommen hatten; dies betraf auch die in den Jahren von 1938 bis 1945 zugezogenen Reichsdeutschen.

Anfangs waren davon auch Juden betroffen, die sich beim letzten tschechoslowakischen Zensus im Jahre 1930 als Deutsche deklariert hatten (rd. 40.000 Personen, nach Kriegsende nur noch ca. 2.000 bis 3.000 Personen) und die oft gerade erst die NS-Konzentrationslager überlebt hatten. Sie sollten als Deutsche daher ebenfalls ihre Loyalität zur Tschechoslowakei beweisen, was auch eine Bedingung für die Freigabe ihres Eigentums aus Konfiszierungen war. Das jüdische Eigentum war während der deutschen Besetzung „arisiert“ worden, womit es zum deutschen Eigentum geworden war, das wiederum nach dem Krieg vom tschechoslowakischen Staat als deutscher Besitz konfisziert werden durfte. Um diese Problematik zu lösen erklärte das Innenministerium am 13. September 1946 per Erlass, dass alle Personen, die nach den Rassegesetzen des NS-Regimes für Juden erklärt worden waren, die Bedingung der Unschuld auf Grund der Verfolgung durch die NS-Organe erfüllten, obwohl sie sich im Zensus von 1930 zur deutschen Nationalität bekannt hatten.

Zur Rückgabe des ehemals jüdischen und während der Okkupation arisierten Eigentums kam es auf Grund der weiteren politischen Entwicklung in der Tschechoslowakei jedoch in den meisten Fällen nicht mehr. Als Folge der Machtübernahme durch die kommunistische Partei im Februarputsch 1948 wurde die zuvor eingeleitete Politik der Verstaatlichung und Konfiszierung privaten Besitzes in den Folgejahren fortgesetzt und verstärkt umgesetzt.

Insgesamt wurden bis 1947 etwa 2,9 Millionen Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur deutschen Bevölkerung pauschal zu Staatsfeinden erklärt und ausgebürgert – wobei die Zahlen je nach Quelle und Sichtweise schwanken (vgl. Zwangsvertreibung der Deutschen aus der Tschechoslowakei). Ungefähr 220.000 Deutsche blieben nach dem Ende der Vertreibung im Lande, unter anderem Antifaschisten, Deutsche in Mischehen mit Tschechen und produktionswichtige Arbeitskräfte.

Die Enteignungen wurden mit den Dekreten (nachträglich) gerechtfertigt, aus deren Wortlaut sich kaum auf eine geplante massenweise und systematische Abschiebung (tschech. odsun) schließen ließ; es gab weder ein ausdrückliches „Vertreibungsdekret“ noch ein „Vertreibungsgesetz“.

Heutige Situation

Die nach wie vor rechtskräftigen Dekrete sind seit Jahrzehnten der Hauptstreitpunkt zwischen Vertriebenenverbänden in Deutschland und Österreich einerseits und der Tschechoslowakei bzw. deren Nachfolgestaaten Tschechien und Slowakei andererseits.

Die bis heute umstrittensten Erlässe sind die Dekrete Nr. 5/1945, Nr. 12/1945, Nr. 33/1945, Nr. 71/1945 und Nr. 108/1945, welche den Entzug der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft und die soziale Stellung (Enteignung des Vermögens) der deutschen wie der ungarischen Minderheiten regelten. Kritisiert wird von Seiten der Vetriebenenverbände vor allem, dass sich die Dekrete gegen eine Gruppe von Personen nicht wegen persönlich begangener konkreter Taten, sondern allein wegen ihrer nationalen Zugehörigkeit wandten. Damit missachteten sie das Prinzip der Unschuldsvermutung und verweigerten den Betroffenen zudem das Recht, sich vor einem unabhängigen Gericht zu verteidigen. Demnach läge also nicht nur eine Negierung der Unschuldsvermutung vor, sondern auch eine Beweislastumkehr zuungunsten der durch die Erlässe betroffenen Bevölkerungsgruppen, was rechtsstaatlichen Prinzipien widerspräche. Zwar wurden in Einzelfällen Ausnahmen gemacht; allerdings fiel das feste Eigentum bei selbstgewählter Ausreise dennoch an den sich neu formierenden tschechoslowakischen Staat. An beweglichen Sachen konnten freiwillig Ausreisende soviel mitnehmen, wie sie wollten oder konnten, während „Verrätern“ an der Ersten Tschechoslowakischen Republik lediglich 40 Kilogramm pro Person zugestanden wurden. Als Verräter galten jene, welche die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft zugunsten einer anderen, also meist jener des Deutschen Reiches, aufgegeben hatten.

Kritisiert wird daran unter anderem, dass nicht alle antinazistischen und republiktreuen „Sudetendeutschen“ es angesichts der Methoden der Nationalsozialisten nach dem Einmarsch der Wehrmacht wagten, selbst wenn sie es wollten, die aufgenötigte Reichszugehörigkeit auszuschlagen. Ein Widerstand gegen das NS-Regime bedeutete zumindest Inhaftierung, oft Überführung in eines der Konzentrationslager und konnte das Leben kosten. Die Alternative war das Exil: Nicht wenige deutschböhmische Liberale, Christen, Sozialdemokraten und Kommunisten flohen 1938 vor den eigenen Landsleuten, ihren – in Nazi-Diktion – „Volksgenossen“.

Das Argument hinsichtlich der Verdienste im Widerstand gegen die deutsche Herrschaft wurde inzwischen durch ein tschechisches Verfassungsgerichtsurteil aus dem Jahr 2002 hinfällig: Für aus freien Stücken ausgesiedelte Antifaschisten wurden die Dekrete mit März 2002 vollständig aufgehoben; sie haben damit in Tschechien u.a. ausdrücklich Anspruch auf Wiedereinbürgerung und Entschädigung.

Von tschechischer Seite wird darauf hingewiesen, dass die Dekrete eine direkte Folge der deutschen Verbrechen während der Okkupation des Landes waren und heutzutage „aufgebraucht“ sind, also nicht mehr angewendet werden. In der Vergangenheit hatte man die Aufhebung der Dekrete stets von einer Nichtigerklärung des Münchener Abkommens von 1938 ex tunc (also von Anfang an) abhängig gemacht. Das wurde jedoch von der Bundesrepublik Deutschland, nicht jedoch der DDR, und auch von den Regierungen nach der deutschen Wiedervereinigung abgelehnt. Hauptgrund dafür sind vor allem die dann möglicherweise beiderseits zu erhebenden erheblichen Entschädigungsforderungen. Als Folge dieser Situation verbleiben beide Seiten, insbesondere nach dem EU-Beitritt Tschechiens, im Status quo.

Forderungen nach Aufhebung der Dekrete wurden in der jüngeren Vergangenheit auf politischer Ebene vom damaligen CSU-Vorsitzenden Edmund Stoiber, vom ehemaligen österreichischen Bundeskanzler und heutigem ÖVP-Klubobmann Wolfgang Schüssel, vom damaligen ungarischen Ministerpräsidenten Péter Medgyessy u. a. erhoben.

Der österreichische Völkerrechtler Felix Ermacora, der lange als Gutachter der UNO tätig war und sich danach unter anderem bei den österreichischen Landsmannschaften engagierte, kam in einem Rechtsgutachten im Jahre 1991 zu dem Ergebnis, dass die Vertreibung in den Jahren 1945/46 den Tatbestand des Völkermordes erfüllt habe. Ein Gutachten des deutschen Juristen Christian Tomuschat aus dem Jahr 1995 kam nicht zu dieser Schlussfolgerung, jedoch bezog sich seine Analyse nicht auf die Vertreibung der Sudetendeutschen insgesamt, sondern nur auf deren entschädigungslose Enteignung durch das Dekret Nr. 108 vom Oktober 1945. Sowohl die Einordnung der Geschehnisse als Völkermord, wie auch als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, bleiben bis heute heftig umstritten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg hat dagegen 2005 eine Beschwerde 90 Sudetendeutscher als unbegründet abgewiesen. [1]

Das slowakische Parlament erklärte die Dekrete am 20. September 2007 weiterhin für gültig, was besonders von der ungarischen Minderheit in der Slowakei negativ aufgenommen wurde.

Deutsch-Tschechische Erklärung

Die Standpunkte der tschechischen und der deutschen Regierungen wurden in der Deutsch-Tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997 festgehalten [2].

Darin heißt es unter anderem:

Artikel II: Die deutsche Seite bekennt sich zur Verantwortung Deutschlands für seine Rolle in einer historischen Entwicklung, die zum Münchner Abkommen von 1938, der Flucht und Vertreibung von Menschen aus dem tschechoslowakischen Grenzgebiet sowie zur Zerschlagung und Besetzung der Tschechoslowakischen Republik geführt hat. Sie bedauert das Leid und das Unrecht, das dem tschechischen Volk durch die nationalsozialistischen Verbrechen von Deutschen angetan worden ist.
Artikel III: Die tschechische Seite bedauert, daß durch die nach dem Kriegsende erfolgte Vertreibung sowie zwangsweise Aussiedlung der Sudetendeutschen aus der damaligen Tschechoslowakei, die Enteignung und Ausbürgerung unschuldigen Menschen viel Leid und Unrecht zugefügt wurde, und dies auch angesichts des kollektiven Charakters der Schuldzuweisung. Sie bedauert insbesondere die Exzesse, die im Widerspruch zu elementaren humanitären Grundsätzen und auch den damals geltenden rechtlichen Normen gestanden haben, und bedauert darüber hinaus, daß es aufgrund des Gesetzes Nr. 115 vom 8. Mai 1946 ermöglicht wurde, diese Exzesse als nicht widerrechtlich anzusehen, und daß infolge dessen diese Taten nicht bestraft wurden.
Artikel IV: Beide Seiten stimmen darin überein, daß das begangene Unrecht der Vergangenheit angehört und werden daher ihre Beziehungen auf die Zukunft ausrichten. Gerade deshalb, weil sie sich der tragischen Kapitel ihrer Geschichte bewußt bleiben, sind sie entschlossen, in der Gestaltung ihrer Beziehungen weiterhin der Verständigung und dem gegenseitigen Einvernehmen Vorrang einzuräumen, wobei jede Seite ihrer Rechtsordnung verpflichtet bleibt und respektiert, daß die andere Seite eine andere Rechtsauffassung hat. Beide Seiten erklären deshalb, daß sie ihre Beziehungen nicht mit aus der Vergangenheit herrührenden politischen und rechtlichen Fragen belasten werden.

Zusammenfassung der umstrittenen Dekrete

  • Dekret Nr. 5 vom 19. Mai 1945: Dekret des Präsidenten über die Nichtigkeit mancher vermögensrechtlicher Handlungen aus der Zeit der Unfreiheit und über die Nationalverwaltung der Vermögenswerten der Deutschen, Ungarn, Verräter und Kollaborateure und mancher Organisationen und Institutionen
§ 2 (1) Das im Gebiet der Tschechoslowakischen Republik befindliche Vermögen der staatlich unzuverlässigen Personen wird gemäß den weiteren Bestimmungen dieses Dekrets unter nationale Verwaltung gestellt [...]
§ 4 Als staatlich unzuverlässige Personen sind anzusehen:
a) Personen deutscher oder magyarischer (=ungarischer) Nationalität [...]
§ 6 Als Personen deutscher oder magyarischer Nationalität sind Personen anzusehen, die sich bei irgendeiner Volkszählung seit dem Jahre 1929 zur deutschen oder magyarischen Nationalität bekannt haben oder Mitglieder nationaler Gruppen, Formationen oder politischer Parteien geworden sind, die sich aus Personen deutscher oder magyarischer Nationalität zusammensetzen.

Bereits vier Wochen später waren sämtliche deutschen und ungarischen Unternehmen in Böhmen und Mähren nationalen Verwaltern unterstellt (insgesamt etwa 10.000 Betriebe mit etwa einer Million Beschäftigten).

  • Dekret Nr. 12 vom 21. Juni 1945: Dekret des Präsidenten über die Konfiskation und beschleunigte Verteilung des Landwirtschaftsvermögens der Deutschen, Ungarn, sowie auch Verräter und Feinden des tschechischen und slowakischen Volkes
§ 1 (1) Mit augenblicklicher Wirksamkeit und entschädigungslos wird für die Zwecke der Bodenreform das landwirtschaftliche Vermögen enteignet, das im Eigentum steht:
a) aller Personen deutscher und magyarischer Nationalität, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, [...]
(2) Personen deutscher und magyarischer Nationalität, die sich aktiv am Kampf für die Wahrung der Integrität und die Befreiung der Tschechoslowakischen Republik beteiligt haben, wird das landwirtschaftliche Vermögen nach Absatz 1 nicht konfisziert.
(3) Darüber, ob eine Ausnahme nach Absatz 2 zulässig ist, entscheidet auf Antrag der zuständigen Bauernkommission der zuständige Bezirksnationalausschuss [...]
  • Dekret Nr. 16 vom 19. Juni 1945: Dekret des Präsidenten über die Bestrafung der nationalsozialistischen Verbrecher, Verräter und ihrer Helfer und über die außerordentlichen Volksgerichte
  • Dekret Nr. 28 vom 28. Juli 1945 Dekret des Präsidenten über die Siedlungstätigkeit der landwirtschaftlichen Nutzflächen der Deutschen, Ungarn und anderen Feinden des Staates durch tschechische, slowakische und andere slawische Landwirte
  • Dekret Nr. 33 vom 2. August 1945: Verfassungsdekret des Präsidenten über Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft der Personen mit der deutschen und ungarischen nationalen Zugehörigkeit
§ 1 (1) Die tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher oder magyarischer Nationalität, die nach den Vorschriften einer fremden Besatzungsmacht die deutsche oder magyarische Staatsangehörigkeit erworben haben, haben mit dem Tage des Erwerbs dieser Staatsangehörigkeit die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren.
(2) Die übrigen tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher oder magyarischer Nationalität verlieren die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft mit dem Tage, an dem dieses Dekret in Kraft tritt [...]
§ 2 (1) Personen, welche unter die Bestimmungen des § 1 fallen und nachweisen, dass sie der Tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind, sich niemals gegen das tschechische und slowakische Volk vergangen und sich entweder aktiv am Kampf um seine Befreiung beteiligt oder unter dem nazistischen oder faschistischen Terror gelitten haben, bleibt die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft erhalten.
  • Dekret Nr. 71 vom 19. September 1945: Dekret des Präsidenten über die Arbeitspflicht der Personen, die die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren haben
§ 1.1 Zur Beseitigung und Wiedergutmachung der durch den Krieg und die Luftangriffe verursachten Schäden, wie auch zur Wiederherstellung des durch den Krieg zerrütteten Wirtschaftslebens wird eine Arbeitspflicht der Personen eingeführt, die nach dem Verfassungsdekret des Präsidenten der Republik vom 2. August 1945, Slg. Nr. 33, über die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft der Personen deutscher und madjarischer Nationalität, die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren haben. Die Arbeitspflicht erstreckt sich auch auf Personen tschechischer, slowakischer oder einer anderen slawischen Nationalität, die sich in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik um die Erteilung der deutschen oder der madjarischer Staatsangehörigkeit beworben haben, ohne dazu durch Zwang oder besondere Umstände gezwungen zu sein.
§ 2.1 Der Arbeitspflicht unterliegen Männer vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr und Frauen vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr.
§ 2.2 Von der Arbeitspflicht sind befreit:
a) körperlich oder geistig untaugliche Personen, solange dieser Zustand dauert;
b) schwangere Frauen, vom Beginn des vierten Monates der Schwangerschaft
c) Wöchnerinnen, für die Zeit von sechs Wochen nach der Niederkunft und
d) Frauen, die für Kinder unter sechs Jahren zu sorgen haben.
  • Dekret Nr. 108 vom 25. Oktober 1945: Dekret des Präsidenten über die Konfiskation des feindlichen Eigentums und die Fonden der Nationalwiederaufbau
§ 1 (1) Konfisziert wird ohne Entschädigung [...] für die Tschechoslowakische Republik das unbewegliche und bewegliche Vermögen, namentlich auch die Vermögensrechte (wie Forderungen, Wertpapiere, Einlagen, immaterielle Rechte), das bis zum Tage der tatsächlichen Beendigung der deutschen und magyarischen Okkupation in Eigentum stand oder noch steht: [...]
2. physischer Personen deutscher oder magyarischer Nationalität, mit Ausnahme der Personen, die nachweisen, dass sie der Tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind, sich niemals gegen das tschechische und slowakische Volk vergangen haben und sich entweder aktiv am Kampf für deren Befreiung beteiligt oder unter dem nazistischen oder faschistischen Terror gelitten haben.
3. physischer Personen, die [...] der Germanisierung oder Magyarisierung auf dem Gebiete der Tschechoslowakischen Republik Vorschub geleistet (haben) [...] wie auch von Personen, die eine solche Tätigkeit bei Personen, welche ihr Vermögen oder Unternehmen verwalteten, geduldet haben.“
  • Dekret Nr. 123/1945 vom 18. Oktober 1945, rückwirkend zum 17. November 1939: Dekret des Präsidenten über die Auflösung der deutschen Hochschulen in Prag und in Brünn

Nachdem der Großteil der deutschen Bevölkerungsgruppe bereits ausgesiedelt war, verabschiedete die Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik am 8. Mai 1946 ein Gesetz, wonach „eine Handlung, die in der Zeit vom 30. September 1938 bis zum 28. Oktober 1945 vorgenommen wurde und deren Zweck es war, einen Beitrag zum Kampf für die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zu leisten, oder die eine gerechte Vergeltung für Taten der Okkupanten oder ihrer Helfershelfer zum Ziele hatte“, auch dann nicht als widerrechtlich anzusehen sei, „wenn sie sonst nach den geltenden Vorschriften strafbar gewesen wäre“:

  • Gesetz Nr. 115/1946: Straflosstellung von Vertreibungsverbrechen bis zum 28. Oktober 1945
§ 1 Eine Handlung, die in der Zeit vom 30. September 1938 bis zum 28. Oktober 1945 vorgenommen wurde und deren Zweck es war, einen Beitrag zum Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zu leisten, oder die eine gerechte Vergeltung für Taten der Okkupanten oder ihrer Helfershelfer zum Ziele hatte, ist auch dann nicht widerrechtlich, wenn sie sonst nach den geltenden Vorschriften strafbar gewesen wäre.
§ 2.1 Ist jemand für eine solche Straftat bereits verurteilt worden, so ist nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens vorzugehen.
§ 2.2 Zuständig ist das Gericht, vor dem das Verfahren erster Instanz stattgefunden hat oder, falls ein solches Verfahren nicht stattgefunden hat, das Gericht, das jetzt in erster Instanz zuständig sein würde, wenn die Rechtswidrigkeit der Tat nicht nach § 1 ausgeschlossen wäre.
§ 2.3 Trifft mit einer in § 1 genannten Tat eine Straftat zusammen, für die der Angeklagte durch dasselbe Urteil verurteilt wurde, so fällt das Gericht für diese andere Tat durch Urteil eine neue Strafe unter Berücksichtigung des bereits erfolgten Schuldspruches.
§ 3 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft; es wird vom Justizminister und vom Minister für nationale Verteidigung durchgeführt.

Einige der Dekrete hatten befristete Wirkung, das Ausbürgerungs- und die beiden Enteignungsdekrete gelten unbefristet.

Literatur

  • Barbara Coudenhove-Kalergi / Oliver Rathkolb: Die Beneš-Dekrete. Wien: Czernin Verlag, 2002. ISBN 3-707-60146-3
  • Christian Domnitz: Die Beneš-Dekrete in parlamentarischer Debatte. Kontroversen im Europäischen Parlament und im tschechischen Abgeordnetenhaus vor dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik, Münster 2007.] - ISBN 978-3-8258-0414-5
  • Weblink Collegium Carolinum: Arbeitsbibliographie zur Geschichte von Vertreibung und Aussiedlung der Deutschen aus den böhmischen Ländern bzw. der Tschechoslowakei (in Auswahl) – Zusammengestellt von Robert Luft
  • Stefanie Mayer: "Totes Unrecht"? Die "Beneš-Dekrete" im medialen Diskurs – zwischen völkischem Denken und kritisch-wissenschaftlicher Aufarbeitung. In: Heiko Kauffmann, Helmut Kellershohn, Jobst Paul (Hg.): Völkische Bande. Dekadenz und Wiedergeburt – Analysen rechter Ideologie. Münster, 2005. ISBN 3-89771-737-9
  • Wolf Peterhoff: Die „erloschenen" Beneš-Dekrete und ihre völkerrechtliche Nachwirkung bis heute. In: Osteuropa-Recht. Gegenwartsfragen aus den Rechten des Ostens. 52. Jg., 2006, S. 9–21.
  • Niklas Perzi: "Die Beneš-Dekrete. Eine europäische Tragödie", ISBN 3-85326-099-3, NP BUCHVERLAG, Wien 2003.
  • Turnwald, Wilhelm: Dokumente zur Austreibung der Sudetendeutschen. München: Europa 1951.
  • Beppo Beyerl: Die Benes-Dekrete. Zwischen tschechischer Identität und deutscher Begehrlichkeit, Wien: Promedia, 2002, ISBN 3-85371-194-4
  • H. Timmermann u.a. (Hg.): Die Benes-Dekrete. Nachkriegsordnung oder ethnische Säuberung - Kann Europa eine Antwort geben? Münster, 2005, ISBN 3-8258-8494-5

Fußnoten

  1. Quelle: http://www.mzv.cz/servis/soubor.asp?id=16132
  2. Deutsch-Tschechische Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997 (PDF)

Weblinks


Volkszählungen in der Tschechoslowakei (auf tschechisch, „německá“ = deutsch):


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