Zitat

Zitat

Ein Zitat (das; lateinisch citatum, „das Angeführte/Aufgerufene“) ist eine wörtlich übernommene Stelle aus einem Text oder ein Hinweis auf eine bestimmte Textstelle. Auch andere Medien, wie Bilder und Musik, können als Zitat verwendet werden. Zitate, deren ursprünglicher Kontext verloren und nicht mehr rekonstruierbar ist, werden zu Fragmenten.

Auch beim politischen Meinungsstreit spricht man von Zitaten, wenn man sich auf Äußerungen anderer bezieht. Im Journalismus wird ein direkt verwendetes Zitat in wörtlicher Rede auch als O-Ton (Originalton) bezeichnet.

Bekannte Zitate werden häufig als geflügeltes Wort verwendet. Beispielsweise sind viele Textstellen aus der Bibel so stark im allgemeinen Sprachgebrauch verankert, dass sie kaum mehr als Zitat empfunden werden.

In der Regel wird ein Zitat durch eine Quellenangabe oder einen Literaturnachweis belegt, indem sein Autor und die genaue Textstelle genannt wird. Ein solcher Verweis wird in der Bibliothekswissenschaft als Zitation bezeichnet. Zitationen können auch ohne dazugehöriges Zitat auftreten.

Inhaltsverzeichnis

Zitate und Urheberrecht

Die Verwendung von Zitaten ist durch das Urheberrecht geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, ohne dass eine Erlaubnis des Urhebers eingeholt oder diesem eine Vergütung gezahlt werden muss (§ 51 UrhG in Deutschland, siehe unten). Die allgemeine Begründung dafür ist, dass Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen (siehe auch Informationsfreiheit). Zitate stellen einen Unterfall der urheberrechtlichen Schranken dar.

Zitate sind mit Literaturangabe zu versehen (Gebot der Quellenangabe in § 63 deutsches UrhG im Sinne einer genauen Angabe der Fundstelle). Das Zitatrecht dürfen nur Werke beanspruchen, die selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, also eine eigene „Schöpfungshöhe“ aufweisen. Demnach dürfen sich Zitatsammlungen, die ausschließlich Fremdleistungen wiedergeben, nicht auf das Zitatrecht berufen. Die (wirtschaftlichen) Interessen des Urhebers bzw. Rechteinhabers des zitierten Werkes dürfen durch ein Zitat nicht über Gebühr eingeschränkt werden.

Zitate unterliegen dem Änderungsverbot, doch sind Kürzungen zulässig, wenn sie den Sinn nicht entstellen.

Unterschieden werden:

Großzitate
sind nur in wissenschaftlichen Arbeiten zulässig. Voraussetzung für ein Großzitat ist die bereits erfolgte Veröffentlichung (in Deutschland: das Erscheinen).
Kleinzitate
dürfen weiterreichend verwendet werden. Der Zitierzweck muss erkennbar sein. Das Zitat muss also in irgendeiner Beziehung zu der eigenen Leistung stehen, beispielsweise als Erörterungsgrundlage. Der Umfang des Zitats muss dem Zweck angemessen sein.
Bildzitate
sind rechtlich am schwierigsten zu handhaben. Bildzitate sind einerseits als Großzitate (im wissenschaftlichen Bereich) gerechtfertigt, andererseits aber nach herrschender Lehre auch als Große Kleinzitate möglich.
Filmzitate
werden als Sonderform von Bildzitaten angesehen. Allerdings ist es beispielsweise in der Filmbranche nicht unüblich, Parodien auf ganze Filme zu produzieren, die als eigenständige Kunstwerke angesehen und akzeptiert werden, auch wenn das parodierte Original (bei dieser Kunstform notwendigerweise) eindeutig erkennbar ist.

Deutschland

Im deutschen Urheberrecht gilt für Zitate § 51 UrhG (Stand: 1. Januar 2008):

„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

  1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.“

UrhG § 51 Zitate

Hieraus leitet sich das sogenannte Zitatprivileg ab [1], das sich der grundgesetzlich garantierten Weltanschauungs-, Kunst-, Meinungs-, Informations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit verdankt (Art. 4 und 5).

Schweiz

Art. 25 Zitate des Urheberrechtsgesetzes (URG) lautet:

  1. Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.
  2. Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.

Wenn es der Zitatzweck rechtfertigt, darf ein Zitat auch ein ganzes Werk (z. B. ein Gedicht) umfassen.[2] Dabei muss bei Sprachwerken ein inhaltlicher Bezug des zitierenden Textes auf das zitierte Werk bestehen.

„Dieser inhaltliche Bezug bestimmt auch über den zulässigen Umfang des Zitats. Soweit er fehlt, lässt sich die Übernahme des zitierten Werkes in den zitierenden Text nicht durch das Zitatrecht rechtfertigen. Zweck und Umfang des Zitats sind derart aufeinander bezogen, dass das Zitat im Vergleich zum zitierenden Text keine selbständige Bedeutung oder sogar die Hauptbedeutung beanspruchen darf.“

Schweizerisches Bundesgericht[3]

Von Bedeutung für die Auslegung dieser Vorschrift war ein Rechtsstreit zwischen dem Historiker Georg Kreis und der Zeitung Schweizerzeit. Die Schweizerzeit druckte am 26. Juli 2002 einen zuvor im Tages-Anzeiger erschienen Beitrag des Zürcher Politikers Christoph Mörgeli und die einige Tage nach dem Beitrag von Mörgeli gleichfalls im Tages-Anzeiger veröffentlichte Entgegnung von Kreis zusammen mit einem „abschließenden Kommentar“ des Publizisten Eduard Stäuble ab.[2][3] Für den Abdruck des Artikels von Georg Kreis hatte dieser keine Erlaubnis erteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Klage von Kreis am 9. September 2004 mit der Begründung ab, die Wiedergabe seines Artikels sei durch das Zitatrecht gemäß Art. 25 URG gerechtfertigt. Das Bundesgericht hingegen hieß mit Beschluss vom 22. Juni 2005 die Berufung von Georg Kreis gut und stellte fest, dass seine Urheberrechte mit der Publikation in der Schweizerzeit verletzt wurden. Neben einem Kasten der Redaktion rechtfertige auch der Text von Stäuble, in dem Bezug auf den Artikel von Kreis genommen wird, kein Zitat des vollständigen Artikels.

„Im Unterschied zum Text der Redaktion im «Kasten» findet im Text von Eduard Stäuble zwar eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Artikels des Klägers statt. Die Bezugnahme beschränkt sich aber auf einzelne Teile des Artikels.“

Schweizerisches Bundesgericht[3]

Das Bundesgericht hielt außerdem fest, „dass auch unter dem Aspekt der Meinungs- und Medienfreiheit keine Notwendigkeit bestand, den Artikel des Klägers wörtlich und in vollem Umfang abzudrucken.“[3] Es lehnte die Auffassung des Zürcher Obergerichts ab, welches eine Berechtigung zum vollständigen Abdruck aus der Medienfreiheit und der Meinungs- und Informationsfreiheit im Sinne der Art. 16 und 17 der Bundesverfassung ableitete:

„Schliesslich ist die Auffassung des Obergerichts auch grundsätzlich abzulehnen, denn damit wird im Ergebnis eine Einschränkung der urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse vorgenommen, wie sie im URG nicht vorgesehen ist. Sie würde bedeuten, dass die am öffentlichen politischen Meinungskampf Beteiligten die Nutzung ihrer in diesem Rahmen verwendeten, urheberrechtlich geschützten Sprachwerke durch Dritte ohne weiteres dulden müssten. Eine solche Regelung, wie sie im deutschen und österreichischen Urheberrecht unter einschränkenden Voraussetzungen in Form einer gesetzlichen Lizenz vorgesehen ist, fehlt im schweizerischen Recht und kann nicht einfach durch ein Gericht unter Berufung auf die verfassungsmässigen Grundrechte der Meinungs- und Medienfreiheit eingeführt werden.“

Schweizerisches Bundesgericht[3]

Österreich

§ 46 UrhG (at) regelt das Zitatrecht. Bildzitate werden vom Wortlaut nicht erfasst, wurden aber von der Rechtsprechung als zulässig angesehen.

„Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag und die Rundfunksendung:

  1. wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden;
  2. wenn einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2, Z 3, bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der im § 2, Z 3, bezeichneten Art darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden.“

§ 46 UrhG

Liechtenstein

Die Rezeptionsvorlage für das liechtensteinische Urheberrechtsgesetz[4] bildete das schweizerische Urheberrechtsgesetz.

Art. 27 (Zitate) des liechtensteinischen Urheberrechtsgesetzes (URG, LGBl 160/1999) lautet:

„1. Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.
2. Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.“

§ 46 UrhG

Bedeutende Rechtsprechung zu dieser Bestimmung durch liechtensteinische Gerichte ist noch keine erfolgt.

Meinungsstreit

In der öffentlichen Auseinandersetzung werden oft Äußerungen von Politikern oder anderen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens angeführt, um sie zurückzuweisen oder die eigene Auffassung zu untermauern. Gegen wahre Zitate kann sich ihr Urheber nicht wehren. Niemand braucht es sich aber gefallen zu lassen, dass ihm falsche Zitate unterschoben werden oder dass Zitate etwa durch Auslassungen verfälscht werden. Solche Manipulationen verstoßen gegen das Persönlichkeitsrecht. Wie das Landgericht Berlin in einer juristischen Auseinandersetzung zwischen dem Bundesumweltminister Jürgen Trittin und der Bild-Zeitung unterstrich, sind an die Wiedergabe wörtlicher Zitate strenge Anforderungen zu stellen.[5]

Wissenschaft

Zitate haben in der Wissenschaft ihre größte Bedeutung. Wissenschaftler sind stets darauf angewiesen, Arbeiten anderer Personen zu verwenden, damit etwa unnötige Wiederholungen eines Experiments verhindert werden. Wissenschaftler arbeiten sozusagen auf den Schultern eines Riesen (d. h. auf der Erfahrung ihrer vielen Vorgänger): Zum Beispiel wird im einleitenden Text einer Dissertation mit Zitaten belegt, welche Aspekte des Themas schon bekannt sind und welche Wissenslücken noch bestehen.

In der Wissenschaft wird davon ausgegangen, dass ein Forscher die Literatur zu seinem Thema kennt und sich mit den bisherigen Erkenntnissen auseinandergesetzt hat. Wenn man etwas von einem anderen Autor übernimmt, muss man die Quelle und gegebenenfalls die Art der Übernahme deutlich machen, sonst setzt man sich dem Vorwurf des Plagiats aus (siehe auch Betrug und Fälschung in der Wissenschaft). Das Zitieren und die Quellenangabe haben folgenden Sinn:

  • Wissenschaftliche Arbeit ist Arbeit in einer wissenschaftlichen Gemeinschaft; es soll bereits getätigte Arbeit nicht unnötigerweise wiederholt werden.
  • Wissenschaftliche Arbeit muss nachprüfbar sein, daher muss genau angegeben werden, worauf man sich beruft.
  • Wissenschaftliche Arbeit muss anerkannt werden. Die Übernahme von Erkenntnissen ohne Erwähnung des benutzten Autors ist geistiger Diebstahl; sie ist unmoralisch und kann soziale und rechtliche Folgen haben.

Grenzen der Zitierpflicht

In der Praxis kann es allerdings zu Unsicherheiten kommen, ob eine Erkenntnis Allgemeingut ist, ob sie von einem anderen stammt und belegt werden muss, oder ob der Autor tatsächlich unabhängig von einem anderen zur selben Erkenntnis gekommen ist. „Behauptungen, die evident oder allgemein bekannt sind, müssen und dürfen nicht belegt werden.“[6] Hintergrund ist, dass nur fremde Gedanken und Ideen als solche durch Zitate gekennzeichnet werden müssen. Nur diese werden vom Urheberrechtsgesetz geschützt: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen“[7]. Hieraus ergibt sich gleichzeitig die Abgrenzung zu schutzlosen Werken, die nicht zu zitieren sind[8]. Es wird nicht irgendeine persönliche geistige Leistung, sondern eine persönliche geistige Schöpfung“[9] geschützt. Sie muss sich von der „routinemäßigen Leistung abheben.“[10] „Der Urheber muss also etwas geschaffen haben, das mehr Eigenes enthält als eine Leistung, wie sie allgemein von jedem bzw. jedem anderen mit vergleichbarer Ausbildung und Begabung erbracht werden kann“ [11]. Die Wiedergabe im Sinne einer erläuternden Darstellung beinhaltet keinen kennzeichnungspflichtigen „Gedankengang“ und kann nicht den „Vorwurf des zitatfreien Übernehmens von Gedanken bzw. des Plagiierens begründen“[12].

In der literaturwissenschaftlichen Theoriebildung gelten Zitate als Fall von Intertextualität (siehe auch Intertextualitätstheorie).

In der Wissenschaft wird grundsätzlich zwischen direkten und indirekten Zitaten bzw. Entlehnungen unterschieden: Direkte Zitate sind wörtliche Übernahmen aus der Originalquelle und sind in Anführungszeichen zu setzen. Indirekte Zitate geben demgegenüber den Inhalt der Originalquelle nicht wörtlich, sondern sinngemäß wieder („vgl. …“ – früher auch „cf.“ für „confer“) oder dienen als Verweis auf weiterführende Literatur („siehe …“).

Wissenschaftliche Zitierrichtlinien

In der theoretischen wissenschaftlichen Arbeit werden Thesen auf Basis vorhandener Literatur entwickelt oder überprüft. Dabei soll durch das Zitat die Referenz auf die zugrundeliegende Literatur dargestellt werden.

Bei kurzen Zitaten (ein Wort, ein Satzteil) ist darauf zu achten, dass die zitierte Textstelle in sich sinnvoll ist oder durch den Satzzusammenhang entsprechend ergänzt wird.

Generell muss geprüft werden, ob ein Werk überhaupt zitierfähig ist.

Für juristisches Zitieren siehe leg cit.

Wörtliches Zitat

Ein wörtliches Zitat muss formal und inhaltlich völlig mit dem Original, auch Hervorhebungen (Unterstreichungen, gesperrt Gedrucktes etc) und eigenwillige Zeichensetzung, übereinstimmen. Es wird durch Anführungszeichen gekennzeichnet, ein Zitat innerhalb eines wörtlichen Zitats wird durch halbe Anführungszeichen (') markiert.

Wörtliche Zitate sollten eingesetzt werden, wenn nicht nur der Inhalt der Aussage, sondern auch deren Formulierung von Bedeutung ist. Ist das nicht der Fall, ist eine sinngemäße Wiedergabe in Form eines indirekten Zitats vorzuziehen.

Eigene Hervorhebungen oder eingeschobene Erläuterungen – in eckigen Klammern – müssen durch einen Hinweis (wie Hervorhebung des Verfassers oder Erläuterung der Redaktion) herausgestellt werden. Beispiel: „Es darf nicht die Impression [gemeint ist wohl: der Eindruck, A.K.] entstehen, die Additiones [Hinzufügungen, A.K.] stünden so bereits in der Vorlage“ (Hervorhebung A.K.), wobei A.K. für die Initiale des Autors steht.

Auslassungen mehrerer Worte oder von ganzen Teilsätzen müssen durch Auslassungspunkte und Klammern (z. B. (…) oder […]) kenntlich gemacht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass durch die Auslassungen der Sinn nicht entstellt wird. Auslassungen von nur einem Wort werden mit zwei Punkten (..) gekennzeichnet.

Wird ein längeres wörtliches Zitat in eine eigene Arbeit eingebaut, so erfolgt die Kennzeichnung zusätzlich durch Einrücken.

Sinngemäßes Zitat

Die sinngemäße Wiedergabe fremder Äußerungen (Entlehnung) erfolgt zur Abgrenzung von eigenen Aussagen zweckmäßigerweise im Konjunktiv. Sie wird häufig zusätzlich gekennzeichnet durch den Namen des Verfassers und einer Anmerkung wie: in Anlehnung an; sinngemäß nach; vgl. hierzu: ...

Auch die sinngemäße Wiedergabe ist durch genaue Quellenangabe kenntlich zu machen.

Quellenangabe

Alle Zitate müssen durch eine genaue Quellenangabe ergänzt werden, diese kann auf verschiedene Arten erfolgen:

Chicago Style (auch „europäische Zitierweise“)
es verweist eine hochgestellte Zahl oder ein hochgestelltes Zeichen am Ende des Zitats auf eine Fuß- oder Endnote, in der dann die Quelle genannt wird.
Harvard Style
hier wird demgegenüber die zitierte Quelle mit Verfasserangabe, Erscheinungsjahr und ggf. Seite direkt – in Klammern gesetzt – im Text genannt (Theisen 2004).

Die Quellenangabe kann in Form eines Vollbelegs in der Fußnote oder als Kurzbeleg am Schluss der gesamten Arbeit aufgeführt werden. Beim Kurzbeleg sind dabei verschiedene Formen üblich. Der platzsparendste, aber am wenigsten aussagekräftige Zitierstil ist die fortlaufende Nummerierung aller zitierten Quellen.

Insbesondere in der Informatik üblich ist eine Kombination der ersten drei Buchstaben des Autorennamens und der letzten beiden Ziffern des Erscheinungsjahres (z. B. „The04“ für Theisen 2004). Wohl am weitesten verbreitet ist der vollständige Verfassernamen mit Erscheinungsjahr, wobei mehrere Quellen desselben Autors innerhalb eines Jahres durch fortlaufende Buchstaben kenntlich gemacht werden (z. B. „Theisen 2004c“).

Weniger üblich, aber am aussagekräftigsten ist die Quellenangabe unter Hinzufügung eines Schlagwortes, das den mit der Materie vertrauten Leser zumeist bereits die zitierte Quelle erkennen lässt, z. B. in der Form „Theisen (Wissenschaftliches Arbeiten, 2004)“. Da mehrere Zitierstile bzw. Zitiertechniken zur Verfügung stehen, sind in einem Dokument nicht mehrere zu verwenden; ein ausgewählter Zitierstil ist auf jeden Fall im gesamten Dokument konsequent beizubehalten.[13]

In den unterschiedlichen Fächern gibt es verschiedene Zitierrichtlinien für das Anführen gedruckter Literatur.

Wird aus zweiter Hand zitiert, also aus einem Werk, das man selbst nicht eingesehen hat, so ist in der Fußnote zuerst die Originalquelle zu nennen mit dem Vermerk: …zitiert bei…

Zitieren aus Verfasserschriften (Monografien)

Beim Zitieren aus Büchern ist anzugeben

  • Vorname und Familienname des Verfassers
    • ist kein Verfasser angegeben, dann „o.V.“ = ohne Verfasserangabe
    • bis zu drei Verfasser werden jeweils komplett ausgeschrieben, bei mehr als drei Verfassern sind nach dem Erstautor die Abkürzungen „u. a.“ oder „et al.“ üblich (z. B. „Theisen et al. 2004“)
  • Titel des Buches
  • Auflage
  • Verlagsort; bei mehr als drei Verlagsorten wird, wie bei den Verfassern, zumeist abgekürzt.
  • Verlagsjahr;
    • ist kein Verlagsjahr angegeben, dann „o.J.“ = ohne Jahresangabe
  • Seitenangabe; erstreckt sich die zitierte Stelle über die folgende Seite, so ist dieses mit dem Zusatz f. zu kennzeichnen. Erstreckt sie sich über mehrere folgende Seiten, so ist der Zusatz „ff.“ notwendig

Daraus ergibt sich folgendes Schema:

 Verfassername, Vorname: Titel. Nebentitel. Auflage [falls nicht 1. Aufl.] Ort: Verlag Jahr (=Reihentitel).
Zitieren aus Zeitschriftenaufsätzen oder Zeitungsartikeln

Beim Zitieren aus Zeitschriftenaufsätzen

  • Vorname und Familienname des Verfassers. In Zeitungsartikeln werden diese teilweise nicht genannt, dann mindestens die Signatur angeben.
  • Titel des Aufsatzes
  • Name der Zeitschrift erschienen in
  • Nummer des Jahrgangs
  • Nummer des Bandes
  • Seitenangabe

Daraus ergibt sich folgendes Schema:

 Verfassername, Vorname: Titel. Nebentitel. In: Zeitschriftentitel Jahrgangsnr. (Jahr). S. y-z.
Zitieren aus Sammelwerken (Herausgeberschriften)
  • Vorname und Familienname des Verfassers
  • Titel des Aufsatzes
  • Titel des Sammelwerkes = „in“
  • Name des Herausgebers = „Hrsg. …“
  • Auflage
  • Verlagsort
  • Verlagsjahr
  • Seitenangabe

Daraus ergibt sich folgendes Schema:

 Verfassername, Vorname: Titel. Nebentitel. Hrsg. von Vorname Name. Auflage.
 Ort: Verlag Jahr (=Reihentitel).

Titelangaben bei Aufsätzen in Herausgeberschriften folgen dem gleichen Schema, jedoch werden die Seitenzahlen zusätzlich angegeben.

 Verfassername, Vorname: Titel. Nebentitel. Hrsg. von Vorname Name. Auflage.
 Ort: Verlag Jahr (=Reihentitel). S.x-y.

Wird eine Quelle mehrfach zitiert, so genügt vom zweiten Mal ab die Nennung des Verfassers mit dem Hinweis „am angeführten Ort (a.a.O.) + Seitenangabe“ (op.cit.) oder, wenn sich wiederholt auf die gleiche Seite bezogen wird, auch „ebenda“ (ibidem); Bsp: Hegemann, Heinen, Scholz; Wirtschafts- und Soziallehre; Teil 1; 4. Auflage; Köln-Porz; 1976; S. 160; im Folgenden zitiert als: Hegemann, Heinen, Scholz; a.a.O.; S. … oder (ebenda)

Zitieren aus Lexikonartikeln

Sofern der Autor bekannt ist, ergibt sich folgendes Schema:

 Verfassername, Vorname: Lemma. In: Lexikon-Name. Hrsg. von Vorname Name. Ort:
 Verlag Jahr. S. x-y.

Ist kein Autor vorhanden, wird folgendermaßen verfahren:

 [Art.] Lemma. In: Lexikon-Name. Hrsg. von Vorname Name. Ort: Verlag Jahr. S. x-y.

Tabellen und Diagramme

Jede Tabelle ist mit einer Überschrift zu versehen. Am Kopf jeder Tabelle steht ausgeschrieben das Wort „Tabelle“ mit der jeweiligen Nummer. Alle Zahlenangaben sind durch Fußnoten nachzuweisen. Alle Zahlen in Tabellen und Diagrammen sind mit Quellenangaben zu versehen.

Bedeutung

Für Autoren zitierter Werke spielen Zitate eine wesentliche Rolle zur Bildung von Reputation.

Zur Recherche und Analyse von Zitationen gibt es spezielle Zitationsdatenbanken. Die Zitationsanalyse untersucht im Rahmen der Szientometrie, der quantitativen Erforschung wissenschaftlicher Prozesse, so genannte Zitationsgraphen, das sind Netzwerke von Publikationen, die durch Zitationen miteinander verbunden sind. Als indirekte Beziehungen aufgrund von Zitationen treten dabei Kozitation und Bibliografische Kopplung auf. Die Zitationsanalyse hat eine Reihe von Regelmäßigkeiten in Zitationsgraphen festgestellt. Ihre etwa seit Ende der 1950er Jahre stattfindende Anwendung zur Beurteilung von wissenschaftlicher Leistung ist umstritten.

Auch der Umstand, dass Publikationen nicht oder nicht richtig zitiert werden, kann untersucht werden. Das Phänomen des Nicht-Zitierens wird in der Szientometrie als Uncitedness bezeichnet. Es wird vermutet, dass ein wesentlicher Teil der zitierten Literatur vom Autor nicht gelesen wurde. Linda C. Smith stellte in einer Studie zur Zitierung des bekanntesten Werkes von Vannevar Bush fest, dass die Autoren das Werk aus dem Zusammenhang gerissen zitierten, um beliebige Aussagen zu belegen, die teilweise sogar im Widerspruch zu dem zitierten Artikel standen.[14]

Zitieren im Internet

Bei Diskussionen im Internet, zum Beispiel per E-Mail (z.B. in Mailinglisten) oder in Diskussionsforen, bei denen man sich auf andere Diskussionsteilnehmern bezieht, ist es oft notwendig das Gesagte zu zitieren. Dort spricht man auch oft vom quoting (englisch Zitieren). Viele Diskussionsteilnehmer stört es, wenn das Zitat dabei nicht klar als solches markiert ist oder mehr als notwendig zitiert wird.

Siehe dazu: TOFU, Fullquote, Zitieren von Internetquellen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Hertin, Paul W.: Urheberrecht, München 2004, S. 72
  2. a b Stefan Haupt (Hrsg.): Urheberrecht für Medienschaffende in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Orell Füssli, Zürich 2007, ISBN 978-3-280-07130-4, S. 291-292.
  3. a b c d e BGE 131 III 480
  4. URG
  5. Nachweis
  6. Möllers, JuS 2002, S. 828, 829
  7. § 2 Abs. 2 UrhG
  8. vgl. § 51 UrhG
  9. Dreier/Schulze, Urhebergesetz, 3. Aufl. 2008, § 2 Rdn. 16
  10. BGH, GRUR 1987, S. 704, 706
  11. Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2000, § 2 Rdn. 65
  12. LG Hamburg, Urteil v. 21. Januar 2011 – 324 O 358/10, Beck RS 2011, 09473
  13. Hans-Otto Schenk: Die Examensarbeit. Ein Leitfaden für Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, Göttingen 2005, UTB 2657, S. 82-86, ISBN 3-8252-2657-3
  14. Linda C. Smith: Memex as an image of potentiality in information retrieval research and development. In: Proceedings of the Annual ACM Conference on Research and Development in Information Retrieval. 1980, S. 345-369.

Literatur

Allgemein informieren über das Zitieren die Einführungen in die einzelnen Fächer, z. B. in die Literatur-, Geschichts- oder Rechtswissenschaft.

  • DIN 1505, Titelangaben von Schrifttum
  • M.V. Simkin, V.P. Roychowdhury: Read before you cite!. In: Complex Syst.. 14, 2003, S. 269–274.
  • Harald Jele: Wissenschaftliches Arbeiten: Zitieren. 3. Auflage. R. Oldenbourg Verlag, München 2010, ISBN 978-3-486-59128-6.
  • Jens Runkehl, Torsten Siever: Das Zitat im Internet. Ein Electronic Style Guide zum Publizieren, Bibliografieren, Zitieren. 3. Auflage. Revonnah, Hannover 2001, ISBN 978-3-927715-83-7.
  • Stephan Keiler und Christoph Bezemek (Zitierregeln mit Schwerpunkt Europa, EU, Österreich und digital): leg cit, Leitfaden für juristisches Zitieren. 2009, ISBN 978-3-211-78244-6.

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Zitat – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Wikiquote: Zitat – Zitate
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