Zulässige Gesamtmasse

Zulässige Gesamtmasse

Die zulässige Gesamtmasse (zGM), in der deutschen StVO und StVZO auch zulässiges Gesamtgewicht (zGG) genannt, bezeichnet die Summe aus Leergewicht plus maximaler Zuladung eines Kraftfahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination. Der Gesetzgeber hat die zGM hierbei in verschiedene Gewichtsklassen eingeteilt, die zum Teil auch maßgeblich für die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis sind. Des Weiteren ist für LKW die zGM für die Berechnung der Autobahnmaut maßgeblich. In Deutschland sind beispielsweise LKW mit einer zGM kleiner als 12,0 t von der Autobahnmaut befreit.

zGM < 2,8 t PKW
zGM < 3,5 t Schwere PKW und Transporter
zGM < 7,5 t Leichte LKW
zGM < 18,0 t Mittelschwere LKW
zGM > 18,0 t Schwere LKW

In Deutschland wird die zulässige Gesamtmasse für Fahrzeuge im § 34 der StVZO beschrieben. Die Angaben in Klammern beziehen sich auf Fahrzeuge mit Luftfederung.

Fahrzeuge mit zwei oder weniger Achsen:
Kraftfahrzeug und Anhänger je 18 t
Fahrzeuge mit 3 Achsen:
Kraftfahrzeug 25 t (26 t)
Anhänger 24 t
Omnibus als Gelenkfahrze 28 t
Kraftfahrzeug mit 2 Doppelachsen: 32 t
Fahrzeugkombinationen (Fahrzeug und Anhänger):
mit 3 Achsen 28 t
mit 4 Achsen (2 + 2) 36 t
mit 4 Achsen (3 + 1) 35 t (36 t)
mehr als 4 Achsen 40 t
Sattelzugmaschine und Sattelzuganhänger:
mit 3 Achsen 28 t
mit 4 Achsen (3 + 1) 35 t (36 t)
mit 4 Achsen (2 + 2) 36 t (38 t)
mit 5/6 Achsen (nur im kombinierten Verkehr) 44 t
Ausnahmeregelungen im Schwertransport
Sattelzugmaschinen mit 2 Doppelachsen 35 t
Auflieger 4-fach bereift 10 t je Achse
Auflieger (Tief- oder Flachbett) 4-fach bereift 12 t je Achse
Auflieger (Tief- oder Flachbett) 8-fach bereift 20 t je Achse

Des Weiteren ist die zGM ausschlaggebend für Fahrerlaubnisklassen im Fahrerlaubnisrecht.

In den aktuellen Verordnungstexten der StVO und StVZO werden die beiden Begriffe zulässiges Gesamtgewicht und zulässige Gesamtmasse synonym verwendet.

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